Entscheidungsvorlage - VO/0963/08

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer der Stadt Wegberg vom 21.12.2005 (Vergnügungssteuersatzung) sieht in § 9 die Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis vor. In § 10 wird dem Steuerpflichtigen die Option eingeräumt, eine Besteuerung nach Pauschalsätzen zu wählen. Diese  Option zwischen einer Besteuerung nach dem Einspielergebnis oder der Stückzahl der aufgestellten Spielapparate unterliegt ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit (u.a. Hess. VGH v. 23.10.2007 - 5 TG 1924/07). Sie ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit unwirksam (VG Arnsberg v. 18.08.2006 - 5 L 646/06). Da die Geldspielautomaten seit dem 01.01.1997 mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet sind und dadurch die Möglichkeit besteht, die jeweiligen Spieleinsätze bzw. Einspielergebnisse genau festzustellen, muss der Wirklichkeitsmaßstab gegenüber einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bevorzugt werden (VG Gießen v. 29.01.2007 - 8 G 2486/06). Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wegberg ist aus diesen Gründen dahingehend zu ändern, dass keine Option auf die Art der Besteuerung mehr möglich ist.

 

Die Vergnügungssteuer für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit entspricht den Sätzen in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW und wird auch in den  Nachbarkommunen erhoben. Eine Änderung der Vergnügungsssteuer je Apparat wird deshalb nicht vorgeschlagen.

 

Die steuererhebende Kommune hat die Wahlmöglichkeit beim Steuermaßstab. Wahlmöglichkeit besteht zwischen dem Einspielergebnis und dem Spieleinsatz. Die Stadt Wegberg hat sich seinerzeit für die Besteuerung des Einspielergebnisses entschieden. Dies ist wohl die von der überwiegenden Anzahl der Kommunen gewählte Besteuerungsart. Der Begriff  Einspielergebnis muss in der Satzung hinreichend bestimmt sein. Die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (u.a. VG Düsseldorf v. 07.04.2006 - 25 K 1327/05) hat in dieser Hinsicht zwar konkrete Regeln aufgestellt. Dennoch ist die Bestimmtheit, wie sich das zu versteuernde Einspielergebnis aus den Auslesestreifen errechnet, in der Satzung darzustellen. Aus diesem Grund ist die entsprechende Bestimmung in § 9 der Vergnügungssteuersatzung zu ändern. Hinreichend bestimmt ist ein Abstellen auf den Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse, der sich errechnet aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

 


§ 13 Absatz 3 bestimmt, dass die unbeanstandete Entgegennahme der Vergnügungs-steueranmeldung als Steuerfestsetzung gilt. Die Satzung enthält keine Bestimmung darüber, wann von einer unbeanstandeten Entgegennahme der Steuererklärung auszugehen ist. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, diesen unbestimmten Rechtsbegriff aus der Satzung zu streichen. Die Steuer ist zukünftig durch rechtsmittelfähigen Steuerbescheid festzusetzen.

 

Die zur Zeit gültige Vergnügungssteuersatzung ist in der Anlage beigefügt.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

-Keine

 

 

 

Alternativen:

-Keine-

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, folgende Satzung zu beschließen:

 

 

Satzung

über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wegberg

(Vergnügungssteuersatzung)

vom 16. Dezember 2008

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.Juni 2008 (GV. NRW. 2005, S. 514) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Absatz 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am ........ folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

§ 1

Steuergegenstand

 

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Wegberg veranstalteten nachfolgenden

Vergnügungen (Veranstaltungen):

 


1.  Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, soweit sie nicht zumindest teilweise der Jugendpflege dienen;

2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;

3. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;

4. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

     a)    Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

     b)    Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

 

§ 2

Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind

1.  Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen;

2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;

3.  Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;

4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 4 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

 

§ 3

Steuerschuldner

 

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr.

4 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.

 

§ 4

Besteuerung nach Eintrittsgeldern

 

(1)   Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben.

(2)   Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 5 Absatz 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.

(3)   Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Wegberg vorzulegen.

(4)   Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Wegberg auf Verlangen vorzulegen.

(5)   Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Wegberg binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.

 

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1)   Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten (§ 4) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.

(2)   Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt Wegberg den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.

(3)   Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.

(4)   Die Stadt Wegberg kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

 


 

§ 6

Besteuerung nach dem Spielumsatz

 

(1)   Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich des Ausschüttungsbetrages. Der Steuersatz beträgt 6 v. H. des Spielumsatzes.

(2)   Der Spielumsatz ist der Stadt Wegberg spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(3)   Die Stadt Wegberg kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

 

§ 7

Nach der Größe des benutzten Raumes

 

(1)   Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1-2 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(2)   Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,60 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.

(3)   Die Stadt Wegberg kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.

 

§ 8

Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate

 

(1)   Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Zählwerkausdrucke der Geldspielgeräte sind am letzten Geschäftstag des Monats oder dem ersten Geschäftstag des Folgemonats zu erstellen.

Die Steuer beträgt je Apparat und Kalendermonat bei der Aufstellung

1.   in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4 a) bei

             Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                             10 v. H. des Einspielergebnisses

             Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                         35,00 Euro

       2.   in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 b ) bei

             Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                             5 v. H. des Einspielergebnisses

             Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                         25,00 Euro

       3.   in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben                                                                    800,00 Euro

(2)   Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(3)   Der Halter hat die Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung schriftlich anzuzeigen.

(4)   Der Halter hat das Entfernen eines Apparates mit Gewinnmöglichkeit spätestens mit der Steueranmeldung nach § 11 Abs. 3 schriftlich mitzuteilen. Am Tag des Entfernens des Apparates ist ein Zählwerkausdruck zu erstellen.

(5)   Wird im Laufe eines Kalendermonats ein Apparat ohne Gewinnmöglichkeit gegen einen gleichartigen Apparat ausgetauscht, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Ein solcher Apparatetausch braucht nicht angezeigt werden. Wird ein solcher Apparat erstzlos entfernt, ist dies bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats unter Angabe des Datums des Entfernens schriftlich anzuzeigen. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats des Entfernens des Apparates. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs.

 

 

§ 9

Anmeldung und Sicherheitsleistung

 

(1)   Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1- 3 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Wegberg anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

(2)   Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1-3 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

(3)   Die Stadt Wegberg ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des § 1 Nr. 3 mindestens 10.000 Euro.

 

§ 10

Entstehung des Steueranspruches

 

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit dem Abschluss der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung nach § 8 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 4 genannten Orten.

 

§ 11

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)   Die Stadt Wegberg ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.

(2)   Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(3)   Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats ist der Stadt Wegberg eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten.

(4)   Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen nach Abs. 3 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für die Besteuerung nach § 8 notwendigen Angaben enthalten müssen.

(5)   Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Ein Differenzbetrag zur Anmeldung nach Abs. 3 ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

§ 12

Verspätungszuschlag

 

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 13

Steuerschätzung

 

Soweit die Stadt Wegberg die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 14

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

 

Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

 

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig

folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

1.    § 4 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten

2.    § 4 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise

3.    § 4 Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung

4.    § 4 Abs. 4: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten

5.    § 4 Abs. 5: Abrechnung der Eintrittskarten

6.    § 6 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes

7.    § 8 Abs. 1: Erstellen der Zählwerkausdrucke

8.    § 8 Abs. 3: Aufstellen eines Apparates

9.    § 8 Abs. 4; Erstellen des Zählwerkausdrucks    

10.  § 9 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen

11. § 11 Abs. 3: Einreichung der Steueranmeldung

12. § 11 Abs. 4: Einreichung der Zählwerkausdrucke

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung vom 21. Dezember 2005 mit Wirkung vom 01. Januar 2009 außer Kraft.

 

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Anlagen

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