Entscheidungsvorlage - VO/0984/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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16.12.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Grundlage
zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen als Ersatz der Kosten für die
erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bilden das
Baugesetzbuch (BauGB) und die ortsrechtlichen Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung.
Mangelt es an der Rechtswirksamkeit der Satzung oder einzelner
satzungsrechtlicher Vorschriften, kann ein Beitragsverfahren nicht rechtmäßig
durchgeführt werden.
Aus
Anlass eines Rechtsstreits in einem Beitragsverfahren hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass
die in der städtischen Beitragssatzung in § 9 aufgeführten Merkmale der
“endgültigen Herstellung“ von Erschließungsanlagen eine Straße erst dann als endgültig hergestellt
definieren, wenn “beiderseitige Gehwege … bestehen“.
Nach dem Gesetz müssen die Merkmale der endgültigen Herstellung Bestandteil der
Satzung sein. Nur endgültig hergestellte Anlagen können der Beitragspflicht
unterliegen.
Im
konkreten Fall (Römerstraße) wurde dieses Merkmal nicht erfüllt, da nach dem
beschlossenen Bauprogramm nur ein einseitiger Gehweg angelegt wurde. Das
Merkmal “endgültige Herstellung“ war somit aus Sicht des Ortsrechts
nicht erfüllt. Eine Beitragspflicht konnte nicht entstehen. Der
Beitragsbescheid war formell zu Unrecht erlassen worden. Für den Kläger ergaben
sich allerdings hieraus keine finanziellen Vorteile, da die Stadt eine
Satzungsänderung ankündigte, welche die “endgültige Herstellung“
neu definiert. Im Ergebnis hätte die Stadt den ursprünglichen Beitragsbescheid
wegen Rechtswidrigkeit zurücknehmen und nach Satzungsänderung einen
gleichlautenden Bescheid neu erlassen müssen. Mit Rücksicht auf die Kosten des
Rechtsstreits erfolgte eine außergerichtliche Einigung.
Für
die aktuellen Abrechnungen (verlängerte Asternstraße, Baugebiet Ryther Weg) ist
eine Satzungsänderung zwingend erforderlich, da bei der gewählten Ausbauart
(keine beidseitigen Gehwege) für die Anlagen eine Beitragspflicht nach der derzeitigen Satzung
nicht entstehen kann.
Nach
Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund NRW wird empfohlen, die Regelung
der Mustersatzung zu übernehmen. Die Mustersatzungen werden von den meisten
Städten übernommen, da diese in vielen Klageverfahren bereits einer
richterlichen Überprüfung standhielten und sich auch die Kommentierung an den
Mustersatzungen orientiert.
Mit
der Formulierung der Mustersatzung zu den Merkmalen der “endgültigen
Herstellung“ wird auf die Erfüllung des Bauprogramms (Pläne,
Beschlüsse usw.) als Indiz der endgültigen Herstellung verwiesen. Damit ist das
Merkmal erfüllt, wenn z. B. eine Straße dem Bauprogramm entsprechend fertig
gestellt wurde.
Um
die Refinanzierung der Bauausgaben durch die Beitragserhebung möglichst zeitnah
zu realisieren (die Ausgaben werden zu einem Teil durch Kredite innerhalb des
Haushalts finanziert), sollte die Satzungsänderung kurzfristig durchgeführt
werden. Die Verwaltung schlägt vor, die Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen vom 24.04.1981, zu ändern: § 9, Absätze 1 bis 4 werden
gestrichen und durch die Regelungen der Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes ersetzt. Der § 9 erhält folgende Fassung:
„§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung
der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht
befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind
endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und
Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem
Bauprogramm.
(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der
Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf
tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster
aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher
Bauweise bestehen;
b) Unselbständige und selbständige Parkflächen eine
Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton,
Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem
ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c)
Unselbständige
Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend
Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c)
gestaltet sind.
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt,
wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet
sind.“
Nach
Rechtskraft der Satzungsänderung werden die vorbereiteten Beitragsbescheide für
die Erschließungsanlagen im Baugebiet Ryther Weg und die verlängerte
Asternstraße erlassen.
Die
Verwaltung beabsichtigt, im nächsten Jahr eine komplette Neufassung der
Erschließungsbeitragssatzung auf Grundlage der Mustersatzung zur Beratung und
Entscheidung vorzubereiten. Die neue Satzung soll zunächst in den Ausschuss für
Städtebau, Umwelt und Verkehr eingebracht werden. Nach Auskunft des Städte- und
Gemeindebundes wird auch die Mustersatzung aktualisiert.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt beschließt, die Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen vom 24.04.1981 betreffend § 9 zu ändern. Es wird
folgende Änderungssatzung erlassen:
Satzung
zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 24. April 1981, zuletzt geändert durch
Satzung vom 18. März 1983
Aufgrund
von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), und des § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9.
Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), hat der Rat der Stadt Wegberg in der Sitzung am
16. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§
9 erhält folgende Fassung:
§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung
der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht
befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind
endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs-und
Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem
Bauprogramm.
(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der
Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf
tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster
aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher
Bauweise bestehen;
b) Unselbständige und selbständige Parkflächen eine
Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton,
Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem
ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c)
Unselbständige
Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend
Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c)
gestaltet sind.
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt,
wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet
sind.
Artikel II
Die
Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
