Entscheidungsvorlage - VO/0984/08

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Grundlage zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen als Ersatz der Kosten für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bilden das Baugesetzbuch (BauGB) und die ortsrechtlichen Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung. Mangelt es an der Rechtswirksamkeit der Satzung oder einzelner satzungsrechtlicher Vorschriften, kann ein Beitragsverfahren nicht rechtmäßig durchgeführt werden.

 

Aus Anlass eines Rechtsstreits in einem Beitragsverfahren hat das  Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die in der städtischen Beitragssatzung in § 9 aufgeführten Merkmale der “endgültigen Herstellung“ von Erschließungsanlagen eine  Straße erst dann als endgültig hergestellt definieren, wenn “beiderseitige Gehwege … bestehen“. Nach dem Gesetz müssen die Merkmale der endgültigen Herstellung Bestandteil der Satzung sein. Nur endgültig hergestellte Anlagen können der Beitragspflicht unterliegen.

 

Im konkreten Fall (Römerstraße) wurde dieses Merkmal nicht erfüllt, da nach dem beschlossenen Bauprogramm nur ein einseitiger Gehweg angelegt wurde. Das Merkmal “endgültige Herstellung“ war somit aus Sicht des Ortsrechts nicht erfüllt. Eine Beitragspflicht konnte nicht entstehen. Der Beitragsbescheid war formell zu Unrecht erlassen worden. Für den Kläger ergaben sich allerdings hieraus keine finanziellen Vorteile, da die Stadt eine Satzungsänderung ankündigte, welche die “endgültige Herstellung“ neu definiert. Im Ergebnis hätte die Stadt den ursprünglichen Beitragsbescheid wegen Rechtswidrigkeit zurücknehmen und nach Satzungsänderung einen gleichlautenden Bescheid neu erlassen müssen. Mit Rücksicht auf die Kosten des Rechtsstreits erfolgte eine außergerichtliche Einigung.

 

Für die aktuellen Abrechnungen (verlängerte Asternstraße, Baugebiet Ryther Weg) ist eine Satzungsänderung zwingend erforderlich, da bei der gewählten Ausbauart (keine beidseitigen Gehwege) für die Anlagen eine  Beitragspflicht nach der derzeitigen Satzung nicht entstehen kann.

 

Nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund NRW wird empfohlen, die Regelung der Mustersatzung zu übernehmen. Die Mustersatzungen werden von den meisten Städten übernommen, da diese in vielen Klageverfahren bereits einer richterlichen Überprüfung standhielten und sich auch die Kommentierung an den Mustersatzungen orientiert.

 

Mit der Formulierung der Mustersatzung zu den Merkmalen der “endgültigen Herstellung“ wird auf die Erfüllung des Bauprogramms (Pläne, Beschlüsse usw.) als Indiz der endgültigen Herstellung verwiesen. Damit ist das Merkmal erfüllt, wenn z. B. eine Straße dem Bauprogramm entsprechend fertig gestellt wurde.

 

Um die Refinanzierung der Bauausgaben durch die Beitragserhebung möglichst zeitnah zu realisieren (die Ausgaben werden zu einem Teil durch Kredite innerhalb des Haushalts finanziert), sollte die Satzungsänderung kurzfristig durchgeführt werden. Die Verwaltung schlägt vor, die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 24.04.1981, zu ändern: § 9, Absätze 1 bis 4 werden gestrichen und durch die Regelungen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes ersetzt. Der § 9 erhält folgende Fassung:

 

 

„§ 9

 

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

 

(1)   Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

a)     ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

b)     sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.

 

Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

 

(2)   Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

a)     Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

b)     Unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

c)      Unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;

d)     Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

 

(3)   Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.“

 

 

Nach Rechtskraft der Satzungsänderung werden die vorbereiteten Beitragsbescheide für die Erschließungsanlagen im Baugebiet Ryther Weg und die verlängerte Asternstraße erlassen.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, im nächsten Jahr eine komplette Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung auf Grundlage der Mustersatzung zur Beratung und Entscheidung vorzubereiten. Die neue Satzung soll zunächst in den Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr eingebracht werden. Nach Auskunft des Städte- und Gemeindebundes wird auch die Mustersatzung aktualisiert.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

keine

 

Alternativen:

 

keine

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 24.04.1981 betreffend § 9 zu ändern. Es wird folgende Änderungssatzung erlassen:

 

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 24. April 1981, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. März 1983

 

Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), hat der Rat der Stadt Wegberg in der Sitzung am 16. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 9 erhält folgende Fassung:

 

§ 9

 

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

 

(1)   Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

a)     ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

b)     sie über betriebsfertige Entwässerungs-und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.

 

Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

 

(2)   Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

a)     Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

b)     Unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

c)      Unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;

d)     Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

 

(3)   Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

 

Artikel II

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Loading...