Empfehlungsvorlage - VO/1008/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die der Beratungsvorlage zugrunde liegenden Anträge sind als Anlage beigefügt.

 

Im Jahre 2004 wurde von 14 Familien aus dem Neubaugebiet ein Antrag auf Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches („Spielstraße“, Schrittgeschwindigkeit 7 km/h) gestellt.

Die Anliegerstraße wurde als Mischverkehrsfläche mit einer angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Zone 30, Sackgasse, kein Durchgangsverkehr, reines Wohngebiet) eingerichtet.

 

Neben den fehlenden Fahrbahneinbauten (Verschwenkungen, Aufpflasterungen) zur „erzwungenen“ Geschwindigkeitsreduzierung als Grundvoraussetzung für einen verkehrsberuhigten Bereich war bei der Vielzahl der vorhandenen PKW, die frei auf der Fahrbahn parkten, die offizielle Einrichtung von Parkflächen nicht möglich. Da in verkehrsberuhigten Bereichen ein Parken nur in gekennzeichneten (Norm-)Flächen erlaubt ist, wäre eine Vielzahl der bisherigen Parkmöglichkeiten weggefallen. Nach Rücksprache mit den Anliegern waren angeordnete Parkmöglichkeiten nicht gewünscht.

 

In einem neuen Antrag vom 18.12.2006 baten die Anlieger um eine verkehrsrechtliche Anordnung einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 10 km/h. In der Vorlage zur Sitzung des Fachausschusses am 22.05.2007 (VO/0469/07) wurde schlüssig dargelegt, dass eine solche Anordnung weder sachgerecht noch rechtlich zulässig wäre. Diese rechtliche Bewertung wurde durch die Stellungnahme der Kreispolizeibehörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens unterstützt.

 

Im Antrag der SPD-Fraktion wird angeregt, auf dem Teilstück vom Kreisverkehr kommend Maßnahmen wie Aufpflasterungen bzw. Fahrbahnschwellen auszuführen, um eine Temporeduzierung zu erzwingen.

 

In den engen Nebenstraßen als reine Anliegerstraßen ist wegen des den Verkehrsfluss im positiven Sinne behindernden Parkverhaltens eine wesentlich höhere Geschwindigkeit von 20 km/h für den verantwortungsbewussten Fahrer nicht möglich. Lediglich die breitere Zufahrt vom Kreisverkehr aus erlaubt eine tatsächlich höhere Geschwindigkeit bzw. ein zügiges, ungehindertes Beschleunigen.

 

Nach einem Grundsatzbeschluss des Rates sollen jedoch keine neuen Aufpflasterungen bzw. temporeduzierenden (aufschraubbaren) Fahrbahnschwellen errichtet werden. Begründet wird der Beschluss mit Gefahren bei Krankentransporten oder Behinderungen bei den einzuhaltenden Einsatzzeiten der Rettungsdienste bzw. Feuerwehren und mit dem erschwerten Winterdienst. Neben den bekannten Nachteilen von Schwellen (erhöhte Lärm- und Abgaswerte durch Brems-, Überfahr- und Beschleunigungsvorgänge) bleibt festzuhalten, dass bei dem massiven Eingriff in den fließenden Verkehr durch Schwellen die gefahrenen Geschwindigkeiten effektiv und nachhaltig auf niedrigem Niveau gehalten werden können.

 

Andere verkehrsberuhigende Maßnahmen wie Verschwenkungen (z. B. durch mobile Elemente ohne Eingriff in den Straßenkörper) wären wenig effektiv, da die fahrdynamisch erforderlichen Abstände der Elemente für LKW (Lieferverkehr, Müllfahrzeuge) bemessen sein müssen, für PKW damit wenig „hinderlich“ sind.

 

Beide Anträge der Fraktionen sehen in einer Umgestaltung der Fahrbahn mit dem Ziel, einen verkehrsberuhigten Bereich rechtlich zulässig anordnen zu können, eine Lösung der von den Anliegern vorgetragenen Problematik.

 

Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung müssen die als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straßen durch Ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Um der Anlage „Auf dem Kuhberg“, die als Verkehrsfläche für reine Wohnerschließungsstraße in Tempo-30-Zonen konzipiert ist, eine neue Verkehrsbedeutung im Sinne eines verkehrsberuhigten Bereiches zuzuordnen, sind Umgestaltungsmaßnahmen wie Verschwenkungen, alternierendes Parken (kein freies Parken!), Aufpflasterungen bzw. geschwindigkeits- dämpfende Fahrbahnelemente usw. zwingend erforderlich.

 

Die Verwaltung sieht für eine Umgestaltung der erst wenige Jahre alten Fahrbahn mit dem Ziel der Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches keine Notwendigkeit.

Die Straße „Auf dem Kuhberg“ ist eine reine Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr. Ein signifikantes Unfallgeschehen liegt nicht vor. Die Verkehrsbelastung ist gering. Mögliche Verkehrsgefährdungen gehen fast ausschließlich von den eigenen Nachbarn aus. Die „Raser“ sind nach Aussagen von einigen Anliegern anlässlich einer früheren Vorsprache auch bekannt.

 

Die Überwachung des fließenden Verkehrs fällt in die Zuständigkeit der Polizei. Es sollte nicht Aufgabe der Stadt sein, sachgerecht geplante und technisch einwandfrei ausgeführte Straßen im Nachhinein so umzugestalten, um einzelne Kraftfahrer aus einer abzählbaren Menge von Nutzern (Anlieger „Auf dem Kuhberg“) zu disziplinieren. Dabei werden die Bedenken der Eltern kleinerer Kinder bezüglich des Aufenthaltes an bzw. auf einer Straße sicherlich ernst genommen.  Die Straße ist jedoch im heutigen Ausbauzustand auch bei der geringen Verkehrsdichte kein Spielplatz oder ein besonders geschützter Bereich.

 

Die Verwaltung schlägt vor, durch ein Schreiben an die Anlieger auf die Verkehrssituation hinzuweisen und dabei besonders auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer hinzuweisen. Die Polizei wird gebeten, den sensiblen Bereich des neuen Wohngebietes verstärkt zu überwachen.

 

Nach dem Grundsatzbeschluss des Rates vom 20.12.2005 wurde die Verwaltung ermächtigt, über alle Anträge in Angelegenheiten des Straßenverkehrsrechts in eigener Zuständigkeit in Zusammenarbeit mit der Polizei zu entscheiden. Sollte der Fachausschuss sich der Angelegenheit nicht annehmen, wird die Verwaltung wie vor beschrieben handeln.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Keine

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Entfällt

 

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Anlagen

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