Entscheidungsvorlage - VO/0166/06
Grunddaten
- Betreff:
-
Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung - Bericht der Verwaltung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Schroeders, Friedel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
|
Entscheidung
|
|
|
|
22.08.2006
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
In
seiner Sitzung am 30.05.2006 hat der Haupt- und Finanzausschuss die Verwaltung
gebeten, im Fachausschuss das Thema Ausgleichsflächen in Form eines
ordentlichen Tagesordnungspunktes umfassend zu erläutern.
Die
nachfolgenden Ausführungen sollen daher einen Überblick über die
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung geben:
1.0
Allgemeines:
Gemäß § 1a BauGB sollen planerisch vorgesehene
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des
Landschaftsbildes im Flächennutzungs- und im Bebauungsplanverfahren geregelt
werden.
Eine Möglichkeit des Ausgleichs von Eingriffen ist
die Zuordnung von Flächen für den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in der
Bauleitplanung. Diese Möglichkeit wird unter dem Stichwort
„Ökokonto“ als Vorsorgeinstrument in der Bauleitplanung gehandelt.
Ziel ist es, den Gemeinden eine strategische sinnvolle und langfristig an den
Zielen des Umweltschutzes orientierte Bauleitplanung zu ermöglichen.
Vorteil eines Ökokontos ist, dass die
Ausgleichsfläche nicht mehr zwangsläufig am Ort des Eingriffs geschaffen werden
muss, sondern auch im sonstigen Gemeindegebiet, im Bereich eines anderen
Bebauungsplanes oder sogar im Gebiet einer Nachbargemeinde realisiert werden
kann. Darüber hinaus können Eingriff und Ausgleich auch zeitlich voneinander
getrennt werden. Die Ausweisung von Ausgleichsflächen und die Realisierung
etwaiger Ausgleichsmaßnahmen können schon vor der Aufstellung eines in Natur
und Landschaft eingreifenden Bebauungsplans durchgeführt werden.
Auf diese Weise wird der gemeindliche
Planungsspielraum erheblich gestärkt; zum einen ist die Auswahlmöglichkeit von
geeigneten Ausgleichsflächen wesentlich größer, zum anderen können auch
entlegene Flächen, die wesentlich kostengünstiger sind, als Ausgleichsflächen
erworben werden (preisgünstige Bevorratung).
Die Gemeinden sind allerdings nicht verpflichtet,
sog. Ökokonten einzurichten. Es liegt in ihrem Ermessen, ob und wie sie von
diesem Instrument Gebrauch macht.
2.0
Ausgleichflächen im
Flächennutzungsplan:
Gemäß § 5 BauGB können Ausgleichsflächen bereits im
Flächennutzungsplan ausgewiesen werden. Geeignete Darstellungen sind u.a.
Darstellungen von Grünflächen, Wasserflächen oder Flächen für die
Landwirtschaft und Wald.
Eine frühe Zuordnung auf der Ebene des
Flächennutzungsplanes wird aber nicht immer möglich sein, da die Auswirkungen
auf die vorgesehene Bebauung vielfach konkret nicht absehbar sind. Wenn sie
möglich ist, kann auf diese Zuordnung im Bebauungsplanverfahren zurückgegriffen
werden und dieses insoweit deutlich entlasten. Für die Rechtmäßigkeit von
planerischen Maßnahmen im Bebauungsplanverfahren ist eine Zuordnung im
Flächennutzungsplan jedoch keine Voraussetzung.
Im neuen Flächennutzungsplan der Stadt Wegberg werden
sog. Suchräume ausgewiesen. In ihnen sollen neben Elemente der Grünvernetzung
zugleich landschaftsästhetische Aufwertungen
- nicht zuletzt im Sinne der Zielsetzung „Förderung der
Naherholung und des Kurzzeittourismus“ - realisiert werden.
3.0
Ausgleichsflächen
in Bebauungsplänen:
Nach § 1a BauGB können zu erwartende Eingriffe in
Natur und Landschaft im Bebauungsplan (im sog. Eingriffsbebauungsplan) selbst
oder in Bereichen eines anderen Bebauungsplanes (durch einen sog.
Ausgleichs-bebauungsplan) durch geeignete Festsetzungen oder Maßnahmen
ausgeglichen werden. Diese Festsetzungen oder Maßnahmen müssen mit einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Die Ausgleichsmaßnahmen
müssen so beschaffen sein, dass in dem von dem Eingriff betroffenen
Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt wird, der den früheren Zustand mit
der gleichen Wirkung wiederherstellt.
4.0
Führen eines
Ökokontos:
Als erstes ist bei der „Kontoeinrichtung“
überschlägig der voraussichtliche Bedarf an Ausgleichsflächen durch die
Gemeinde einzuschätzen. Orientieren kann sich die Gemeinde dabei an der
geplanten Baugebietsausweisung in der näheren Zukunft und der Bewertung der
Bedeutung dieser Flächen für Natur und Landschaft. Ergebnis dieser Einschätzung
sollte ein gesamtstädtisches Ausgleichskonzept sein.
Anschließend werden geeignete Ausgleichsflächen
gesucht und gesichtet. Bei gemeindeeigenen Grundstücken ist dies kein Problem.
Fremde Flächen können von der Gemeinde erworben werden, eine andere Alternative
sind die Eintragungen von beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeiten.
Nach § 1a BauGB kann ein Ausgleich auch durch eine
vertragliche Vereinbarung (städtebaulicher Vertrag) erfolgen. Die Gemeinde muss
dann in der vertraglichen Regelung sicherstellen, dass der Erfolg des
Ausgleichs ebenso garantiert wird wie durch die ansonsten mögliche planerische
Festsetzung.
Voraussetzung für die Einbeziehung einer Fläche in
ein Ökokonto ist, dass die betreffende Fläche in ihrer ökologischen Qualität
aufwertbar ist. Ökologisch bereits wertvolle Flächen eignen sich also nicht.
Als abschließender Schritt werden die verfügbaren
Ausgleichsflächen in das Ökokonto eingebucht und „gutgeschrieben“.
Sobald auszugleichende Maßnahmen getroffen werden,
werden die Ausgleichsflächen durch die vorgesehene Zuordnungsfestsetzung im
Eingriffsbebauungsplan „abgebucht“.
Verfahrensverzögerungen können so vermieden werden.
Die durch die Ausgleichsmaßnahmen entstandenen Kosten
können durch eine entsprechende Satzung auf die jeweiligen Bauherren oder
Grundstückseigentümer umgelegt werden und erstattet werden. Die Kosten sind
geltend zu machen, wenn die Grundstücke auf denen die Eingriffe zu erwarten
sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinden müssen den
Kostenerstattungsbetrag erheben.
Im Rahmen der Aufstellung des neuen
Flächennutzungsplanes der Stadt Wegberg wird bei der Umweltprüfung eine
überschlägige Kompensationsprognose für die dargestellten Eingriffe in Natur
und Landschaft erstellt.
Der errechnete Ausgleichsflächenbedarf basiert dabei
auf die im Flächennutzungsplan dargestellten Neubauflächen, ohne die bereits
nach § 34 BauGB bebaubaren und in rechtskräftigen Bebauungsplänen gelegenen
Bauflächen. Die Eingriffsbewertung und Kompensationsermittlung erfolgt auf der
Grundlage eines vereinfachten Bewertungsverfahren. Grundlage des Verfahrens ist
die Gegenüberstellung des ökologischen Istzustandes des Plangebietes mit dem
ökolgischen Zustand nach Verwirklichung der Planung.
Eine anteilmäßige Kompensation der Eingriffe in Natur
und Landschaft erfolgt zum einen bereits in den Baugebieten selbst und zum
anderen mittels einer landschaftspflegerischen Gestaltung der Übergangsbereiche
zwischen den Siedlungsgebieten und der freien Landschaft (Maßnahmen der
Ortsrandeingrünung). Der externe Kompensationsflächenbedarf der Stadt Wegberg
beträgt nach dem derzeitigen Stand der Berechnung insgesamt ca. 31,05 ha. Für
diesen externen Ausgleich sind im Flächenutzungsplanentwurf sog. Suchräume
ausgewiesen. Sie stellen landschaftliche Entwicklungsachsen zwischen den
wertvollen Biotopkomplexen dar.
Auf der Basis dieses gesamtstädtischen
Ausgleichskonzeptes soll anschließend in den nächsten Jahren wie eingangs
dargestellt ein Ökokonto eingerichtet werden.
Die Verwaltung wird zur gegebenen Zeit über das weitere Vorgehen berichten.
Über den Flächenutzungsplanentwurf und den
Umweltbericht wird der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung voraussichtlich in seiner Sitzung am 24. August 2006
beraten.
