Empfehlungsvorlage - VO/1012/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Firmen West Energie und Verkehr  sowie die BMR Neue Energie GmbH & Co. KG haben mit Schreiben vom 08.01.2009 den Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone südlich der Ortslage Wildenrath (siehe Anlage 2) gestellt. Innerhalb dieser Zone sollen zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 150 m und einer Nennleistung von maximal 2.000 kW errichtet werden. Die jährliche Stromproduktion beider Anlagen würde ca. 10.000.000 kWh und damit dem durchschnittlichen Stromverbrauch von rund 3.000 Vierpersonenhaushalten betragen. Gleichzeitig würden jährlich ca. 8.200 Tonnen CO2 eingespart. Einzelheiten zu den geplanten Anlagen sind der Anlage 1 zu entnehmen.

 

Die Förderung regenerativer Energien und die Reduzierung des Energieverbrauchs ist erklärtes Ziel der Stadt Wegberg. Diese Zielsetzung wird regelmäßig bei der Modernisierung von städtischen Gebäuden berücksichtigt und ist aufgrund der Diskussionen um den Klimawandel tagesaktuell. 

 

Den Vorzügen der Windenergie  (unerschöpfliche Energieressourcen, keine klimaschädlichen Kohlendioxidemissionen sowie keine Entsorgungsprobleme wie bei der Kernenergie usw.), stehen andererseits nicht unerhebliche Nachteile gegenüber wie etwa Beeinträchtigungen von Kulturlandschaften, Lärmemissionen, Diskoeffekt, Eis- und Schattenwurf sowie nachteilige Auswirkungen auf die Fauna  - insbesondere bei Vögeln. 

Daher hat der Gesetzgeber den Kommunen ermöglicht, diese unterschiedlichen Belange durch die Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan ausreichend zu würdigen.

 

Mit der 50. Änderung des ursprünglichen Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2001 wurde deshalb das Ziel verfolgt, Flächen für eine gebündelte Errichtung von Windenergieanlagen darzustellen. Dies führte zur Ausweisung der vorhandenen Konzentrationszone südlich der Ortslage Petersholz, die heute mit fünf Anlagen bebaut ist (siehe Anlage 4). Aufgrund ihrer Höhe und der ebenen Topografie des Stadtgebietes erzeugen diese Anlagen eine erhebliche Fernwirkung und beeinträchtigen dadurch das Landschaftsbild.

 

Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde erneut das Themenfeld der Windenergie eingehend mit allen Beteiligten erörtert. Der Rat der Stadt hat schließlich von der Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit Blick auf die zusätzliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes, von Landschafts- und  Naturschutzgebieten sowie von Bereichen, die Erholungsfunktion haben – auch im Sinne der Leitvorstellung des Flächennutzungsplanes „Stärkung der Naherholung und des Freizeit– und Kurzzeittourismus“  - abgesehen. Es wurde festgestellt, dass darüber hinaus weitere Konzentrationszonen eine negative  Überhäufung der Landschaft mit Windparks nach sich ziehen würden (siehe Anlage 3).

 

Somit  ist ausschließlich die vorhandene Konzentrationszone im Flächennutzungsplan dargestellt. Diese Darstellung hat die Wirkung eines öffentlichen Belanges, mit der Folge, dass er solchen Anlagen in den anderen Bereichen im übrigen Stadtgebiet entgegensteht. Der Flächennutzungsplan wurde durch den Rat der Stadt am 26.02.2008 als vorbereitender Bauleitplan beschlossen und erst jüngst mit Verfügung vom 25.06.2008 durch die Bezirksregierung genehmigt.

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der jetzt beantragte Änderungsbereich im Landschaftsplan Schwalmplatte als Naturschutzgebiet festgesetzt ist. Gemäß den textlichen Festsetzungen zum Landschaftsplan erfolgte die Schutzausweisung „insbesondere zur Erhaltung der Quellgebiete, Bachläufe und Tümpel sowie der kulturhistorisch bedeutsamen Motten, Flachsrösten, Wall- und Grabenanlagen, der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung naturnaher Waldgebiete, insbesondere der naturnahen Bruchwaldgebiete, und der durch Sandmagerrasen und Heideflächen geprägten überwiegend großflächigen Offenlandschaft als Lebensraum für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten mit einer Vielzahl gefährdeter Biotoptypen gemäß § 62 Landschaftsgesetz und als Biotopverbund mit landesweiter Bedeutung.“ Zusätzlich spielt der beantragte Bereich für die Naherholung eine wichtige Rolle. Die Errichtung von baulichen Anlagen ist in Naturschutzgebieten generell verboten. Auch der gemeinsame Runderlass „Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ stellt klar, dass wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit unter anderem Naturschutzgebiete als Standorte für Windkraftanlagen nicht in Betracht kommen.

 

Bereits im Rahmen der seinerzeitigen 50. Änderung des ursprünglichen Flächennutzungsplanes sprach sich die Bezirksregierung aufgrund von Naturschutzbelangen gegen eine Konzentrationszonendarstellung innerhalb des Gewerbe- und Industrieparks Wildenrath aus.

 

Die geplanten zwei Windkraftanlagen sollen auf einer Fläche errichtet werden, auf der sich bis vor 6 Jahren noch Flugzeugschutzbunker (Shelder D-Bereich) befanden. Diese Bunker sind nicht aufgrund behördlicher Auflagen (Naturschutzbelange) entfernt worden, sondern um auf Dauer keiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen zu müssen.

 

Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Stadtentwicklungsgesellschaft.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch diesen Beschluss entstehen die üblichen Personalkosten.

 

 

Alternativen:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Stadt

 

a)     den Antrag vom 08.01.2009 der Firmen West Energie und Verkehr und BMR Energie GmbH & Co. KG auf Änderung des Flächennutzungsplanes  zuzustimmen

 

und

 

b)     die Verwaltung  zu beauftragen,  das landesplanerische  Einvernehmen gemäß   § 32 Landesplanungsgesetzt zu erwirken.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Stadt, den Antrag vom 08.01.2009 der Firmen West Energie und Verkehr und BMR Energie GmbH & Co KG auf Änderung des Flächennutzungsplanes abzulehnen.

 

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Anlagen

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