Empfehlungsvorlage - VO/0179/06
Grunddaten
- Betreff:
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Vorhaben- und Erschließungsplan I 37 - Wegberg, Krankenhausstraße / Freiheider Straße;Antrag auf Nutzungsänderung eines Gemeinschaftsraumes in eine Wohneinheit
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Tellers, Artur
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Bereit
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Kenntnisnahme
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22.08.2006
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Bereit
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Sowohl
der Fachausschuss als auch der Rat befassten sich in den Sitzungen am 03. Mai
bzw. 24. Mai 2005 mit einem Antrag auf Nutzungsänderung bezüglich der
Wohnanlage Eckgrundstück Krankenhausstraße / Freiheider Straße. Der Rat lehnte
seinerzeit das Gesuch ab.
Aufgrund
der Ratsentscheidung leitete die Verwaltung das nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vorgeschriebene Anhörungsverfahren zur
beabsichtigten Ablehnung des Gesuches ein. Daraufhin wandte sich der
Antragsteller an eine Anwaltskanzlei und es fanden in der Zwischenzeit mehrere
Gespräche mit ihm und seinem Anwalt statt.
Im
Anhörungsverfahren wird erneut vorgetragen, dass der zunächst geplante
Gemeinschaftsraum von den Bewohnern der Anlage nicht gewünscht wird. Diese
Aussage wird von der Hausverwaltung in einem Schriftsatz vom 18. Juli 2006 noch
einmal ausdrücklich bestätigt. Der Anwalt führt in einem Schriftsatz vom
25.07.2006 aus:
„In der vorbezeichneten Angelegenheit bedanken
wir uns für Ihr Schreiben vom 27.06.2006 (Erinnerungsschreiben).
Beigefügt überreichen wir die Stellungnahme der Firma
Immotrust Hausverwaltung vom 18.07.2006. Es ergibt sich aus dieser
Stellungnahme, dass die meisten Eigentümer der Wohnanlage kein Interesse an der
Nutzung der Sondereigentumseinheit Nummer 6 als Gemeinschaftseinrichtung haben.
Es ist nur allzu verständlich, dass die Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft den damit verbundenen Unterhaltungs- und
Erhaltungsaufwand ersparen wollen.
Ein Bedarf nach einer solchen
Gemeinschaftseinrichtung besteht nicht.
Bei der ursprünglichen Plankonzeption ist das
Interesse der Bewohner der Wohnungseigentumseinheiten nach einem solchen
Gemeinschaftsraum nicht richtig eingeschätzt worden. Ursprünglich war die
Überlegung, dass ein solcher Gemeinschaftsraum für die künftigen Bewohner der
Wohneinheiten die Gesamtanlage noch reizvoller machen würde. Es hat sich
herausgestellt, dass genau das Gegenteil richtig ist.
Mit der beantragten Nutzungsänderung soll diesen
geänderten Vorstellungen Rechnung getragen werden.
Wir bitten deshalb, unserer Mandantin die beantragte
Nutzungsänderungsgenehmigung zu erteilen. Zur weiteren Begründung verweisen wir
noch einmal auf unser Schreiben vom 20.09.2005. …..“
Aus
Sicht der Verwaltung sind die Angaben glaubhaft; gegensätzliche Aussagen aus
den Reihen der Bewohner sind ihr jedenfalls nicht bekannt.
Der
Anwalt verweist in seinem vorstehend zitierten Schriftsatz auf eine
weitergehende Begründung in seinem Schreiben vom 20.09.2005.
In
diesem Schriftsatz rügt er die Festsetzungen des „vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes“. Mit Verweis auf neuere Rechtsprechung zu den Inhalten
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vertritt er den Standpunkt, dass der
Plan einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Nach
Überprüfung der Verfahrensakte kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die
Rüge unbegründet ist. Sie schließt aber auch nicht aus, dass eine
verwaltungsgerichtliche Entscheidung dennoch zu einem solchen Ergebnis kommt.
Aufgrund
der Tatsache, dass die Bewohner den Gemeinschaftsraum nicht vermissen bzw. eine
Herrichtung nicht verlangt wird, hält die Verwaltung es nicht für opportun, die
Ablehnung der Nutzungsänderung weiter aufrechtzuerhalten. Auch mit Blick auf
ein anstehendes Verwaltungsstreitverfahren und des damit verbundenen hohen
Verwaltungsaufwandes erscheint die Durchsetzung des Zieles „Herrichtung
eines Gemeinschaftsraumes“ unverhältnismäßig, zumal der Ausgang eines
Gerichtsverfahrens ungewiss ist. All dies steht nicht in einem angemessenen
Verhältnis zum gewünschten Ergebnis bei Zugrundelegung der Tatsache, dass die
Einrichtung von den Bewohnern nicht gewünscht bzw. verlangt wird.
Die
Verwaltung schlägt deshalb dem Ausschuss bzw. dem Rat erneut vor, der
beantragten Nutzungsänderung nunmehr zuzustimmen.
