Entscheidungsvorlage - VO/1028/09

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Am 10.11.2008 beantragte die Werbegemeinschaft Wegberg e. V. an folgenden Terminen verkaufsoffene Sonntage für die Innenstadt Wegberg:

 

17.05.2009  -  Frühlingsfest

28.06.2009  -  Frühkirmes in Wegberg/Antoniusmarkt

13.09.2009  -  Herbstfest

29.11.2009  -  Adventsmarkt

 

Der Verein Handel + Gewerbe Rath-Anhoven B 57 e. V. beantragte folgende Termine für verkaufsoffene Sonntage im Ortsteil Rath-Anhoven:

 

05.04.2009  - Frühlingsfest

10.05.2009  - Gartenfest

30.08.2009  - Sommerfest

27.09.2009  - Herbstfest

 

Nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Die Verordnung sieht vor, dass die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg bzw. im Ortsteil Rath-Anhoven an den jeweils genannten Tagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben dürfen. Eine Begrenzung auf bestimmte Branchen bzw. Warenangebote wird nicht vorgenommen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Verordnung zu erlassen.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Es fallen keine Kosten an.

 

 

Alternativen:

 

- keine -

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt den Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

 

Aufgrund des § 6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516), in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54/SGV NRW 281) und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) wird von der Stadt Wegberg als örtliche Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom 17.02.2009 folgende Verordnung erlassen:

 

§ 1

 

Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg dürfen an den Sonntagen 17.05.2009, 28.06.2009, 13.09.2009 und 29.11.2009 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen im Ortsteil Rath-Anhoven dürfen an den Sonntagen 05.04.2009, 10.05.2009, 30.08.2009 und 27.09.2009 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

 

Loading...