Entscheidungsvorlage - VO/1050/09
Grunddaten
- Betreff:
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Vorhaben- und Erschließungsplan I 37 - Wegberg; Krankenhausstraße/Freiheider Straße; Antrag auf Nutzungsänderung eines Gemeinschaftsraumes in eine Wohneinheit
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Zybell, Thomas
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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31.03.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach mehreren Beratungen im Rat bzw. Ausschuss war der
Fachbereich Planen Bauen Wohnen beauftragt worden, den Antrag des Investors auf
Nutzungsänderung eines Gemeinschaftsraumes in eine Wohneinheit abzulehnen.
Gegen den entsprechenden Ablehnungsbescheid hat der Bauherr
über seinen Rechtsanwalt Klage erhoben.
In dem Termin der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen
am 03. März 2009 zur Erörterung der Streitsache an Ort und Stelle in Wegberg,
Krankenhausstraße 102, wurde die Sach‑ und Rechtslage erörtert.
Das Gericht hat dabei auf Folgendes hingewiesen:
"Da in dem Vorhaben‑ und Erschließungsplan das
konkrete Vorhaben nicht festgelegt, sondern lediglich WA (allgemeines
Wohngebiet) festgesetzt ist, bestehen aus planungsrechtlicher Sicht keinerlei
Bedenken gegen die beantragte Nutzungsänderung in Wohnraum. Es spricht vielmehr
einiges dafür, dass der Vorhaben‑ und Erschließungsplan wegen der
fehlenden Festlegung des konkreten Vorhabens unwirksam ist. In diesem Fall wäre
die beantragte Nutzungsänderung ohnehin zulässig. Zur Vermeidung weiterer
Kosten für die Beklagte wird daher die Genehmigung der beantragten
Nutzungsänderung angeraten."
Das Gericht spricht auf die Problematik an, dass es äußerst
zweifelhaft erscheint, ob eine bestimmte Regelung zur baulichen Nutzung im
Vertragstext bindend ist, wenn sie nicht auch zeichnerisch im Plan dargestellt
wird (s. Vorlage Vo/0179/06 der Verwaltung vom 10.08.2006 zur Sitzung des
Ausschusses für Städtebau, Umwelt und Verkehr am 22.08.2006).
Auf Vorschlag des Gerichts wurde daher folgender Vergleich
geschlossen:
1.) Die
Beklagte erteilt dem Kläger einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur
Umnutzung des genehmigten Gemeinschaftsraumes in Wohnraum.
2.) Die
Beklagte stimmt der Ablösung des für die Umnutzung erforderlichen Stellplatzes
zu.
3.) Der Kläger
trägt die Kosten des Verfahrens.
4.) Die
Beklagte behält sich einen Widerruf des Vergleichs bis zum 15.04.2009 (Eingang
bei Gericht) vor.
Außerdem wurde
vereinbart, dass die Stadt Wegberg, sofern der Vergleich wirksam wird, der
Ablösevertrag geschlossen und die Ablösesumme gezahlt ist, die beantragte
Baugenehmigung erteilen wird.
Finanz. Auswirkung
Alternativen:
Der Rat beauftragt die Verwaltung, den Vergleich zu widerrufen und eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten.
Kosten und
Finanzierung:
Es entstehen keine Kosten, wenn der Vergleich akzeptiert
wird.
Ansonsten ist aufgrund der Ausführungen des Gerichts davon
auszugehen, dass der Klage stattgegeben wird. In diesem Fall wären die Gerichts‑
und Anwaltskosten des Klägers zu zahlen.
