Entscheidungsvorlage - VO/1071/09
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Beigeordneter / Dezernat II
- Finale Freigabe:
- Schneider, Eduard
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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31.03.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Durch das
Zukunftsinvestitionsgesetz hat das Vergaberecht eine bis 31.12.2010 befristete
Vereinfachung erfahren. Danach können Dienst- und Leistungsaufträge und
Bauaufträge bis zum Wert von 100.000
€ freihändig und Bauleistungen bis zum Wert von 1 Mio. € nach beschränkter Ausschreibung
vergeben werden. Unter diesen Schwellenwerten kann die Vergabestelle ohne
Nachweis eines Ausnahmetatbestandes beschränkte Ausschreibungen oder
freihändige Vergaben durchführen. Bund und Land sowie insbesondere die Handwerkskammern
haben die Kommunen aufgefordert, diese neuen Möglichkeiten bis Ende 2010 bei
allen Vergaben voll auszuschöpfen, um dadurch möglichst schnell wirksame
Maßnahmen zur Belebung der Konjunktur und damit zur Überwindung der
Wirtschaftskrise zu schaffen.
Die Verwaltung vertritt
die Ansicht, dass die Stadt Wegberg sich dieser Aufforderung nicht verschließen
sollte, insbesondere auch deshalb, weil für die Vergabe und Verausgabung der
Mittel aus dem Konjunkturpaket II enge zeitliche Fristen gesetzt sind. Darüber
hinaus bietet diese Vereinfachung des Vergaberechtes die Möglichkeit, mehr
Aufträge als bisher an Anbieter aus der Stadt und aus der Region zu vergeben.
Die Verwaltung ist sich
andererseits auch bewusst, dass die Übernahme der Möglichkeiten zur vereinfachten
Vergabe in die Hauptsatzung und in die Dienstanweisung der Stadt Wegberg zum
Vergabewesen (Vergabeordnung) die Möglichkeiten zur bevorzugten Behandlung
einzelner Anbieter oder gar zu korruptiven Verhalten vergrößert. Deshalb
sollten nach Ansicht der Verwaltung zur Sicherung eines fairen Wettbewerbes die
folgenden Regelungen eingebaut werden:
Ø
Mindestzahl von
aufzufordernden Bietern in Abhängigkeit von der Größenordnung,
Ø
Beteiligung
mindestens eines Unternehmens außerhalb des Stadtgebietes,
Ø
Wechselnde
Beteiligung der Unternehmen bei großem Bieterkreis,
Ø
Auswahl der
aufzufordernden Bieter mit Beteiligung des Dezernenten.
Bei freihändiger Vergabe
oberhalb von 10.000 € zusätzlich:
Ø
Abfrage mittels
Leistungsverzeichnis und Abgabe der Angebote in verschlossenem Umschlag zu
einem bestimmten Termin,
Ø
Beteiligung der
örtlichen Rechnungsprüfung vor Durchführung der freihändigen Vergabe,
Ø
Dokumentation zu
Verfahren, Auswertung der Ergebnisse und Auftragserteilung in einem Vergabevermerk.
Nach Ansicht der
Verwaltung sollte bei freihändiger Vergabe zusätzlich die Verpflichtung zur
Einholung von drei Angeboten bei einem Auftragswert bis zu 5.000 entfallen, weil der dazu erforderliche
Aufwand und der eventuelle Zeitverlust zu der erzielbaren Einsparung in keinem
Verhältnis steht.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die
folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wegerg:
Artikel 12 Absatz 3 wird
wie folgt neu gefasst:
a) Vergaben der Bauleistungen nach der VOB
-Bei freihändiger Vergabe bis 100.000,-- Euro
-bei beschränkter Ausschreibung bis
100.000,-- Euro
-Bei öffentlicher Ausschreibung bis
100.000,-- Euro
b) Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOL
-bei freihändiger Vergabe bis 100.000,-- Euro
-bei beschränkter Ausschreibung bis
100.000,00 Euro
-bei öffentlicher Ausschreibung bis
100.000,00 Euro
Diese Änderungssatzung
tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 31.12.2010 außer Kraft.
Änderung der
Dienstanweisung der Stadt Wegberg zum Vergabewesen:
Ziffer 3.
"Angebotsverfahren" der Dienstanweisung der Stadt Wegberg zum
Vergabewesen (Vergabeordnung) wird mit Inkrafttreten der vorstehenden
Änderungssatzung zur Hauptsatzung wie folgt geändert und neu gefasst:
Ziffer 3.1, 1. Absatz:
Freihändige Vergabe: Eine
freihändige Vergabe ist in der Regel nur zulässig bei Aufträgen bis zu
100.000,-- Euro. In diesen Fällen ist eine Preisüberprüfung anhand bereits
vorliegender Angebote oder einer formlosen Preisermittlung bei wenigsten 3
Firmen vorzunehmen, wenn der Wert des Auftrages mehr als 5.000,-- Euro beträgt.
Ziffer 3.1. 4. Absatz:
Der Absatz wird ersatzlos
gestrichen.
Ziffer 3.1, 5. Absatz:
Der Absatz wird wie folgt
neu gefasst:
Aufträge bis 5.000,--
€ für Bauleistungen und für Lieferungen und Leistungen können ohne
Preisüberprüfung vergeben werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Teilaufträge
der unter Ziffer 3.5 genannten Jahresaufträge handelt.
Ziffer 3.1, zusätzlicher Absatz:
Ziffer 3.1 wird um
folgenden (6.) Absatz ergänzt: Bei freihändigen Vergaben oberhalb von 5.000,--
€ müssen zum Preisvergleich Abfragen mittels Leistungsverzeichnis und
Abgabe der Angebote in verschlossenem Umschlag zu einem bestimmten Termin
durchgeführt werden. Das Verfahren, die Auswertung der Ergebnisse und die
Auftragserteilung müssen in einem Vergabevermerk dokumentiert werden. Bei der
Durchführung einer freihändigen Vergabe über den in Ziffer 3.2.2 festgesetzten
Wert hinaus sind die Dezernenten und die örtliche Rechnungsprüfung zu beteiligen.
Ziffer 3.2:
In der Ziffer 3.2 sind die
Zahlen "30.000 €" und "20.000 €" durch die Zahl
"100.000 €" zu ersetzen. Die nachfolgenden Sätze werden wir
folgt neu gefasst: "Bei Aufträgen bis zu 30.000,-- € sind mindestens
drei Angebote, bei Aufträgen bis zu 50.000,-- € mindestens 4 Angebote und bei Aufträgen über
50.000,-- € wenigstens 5 Angebote einzuholen. Dabei muss wenigstens ein
Unternehmen außerhalb des Stadtgebietes zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert
werden. Es ist auf eine wechselnde Beteiligung der Unternehmen Wert zu legen.
Bei der Auswahl der Unternehmen sind die Dezernenten und die örtliche
Rechnungsprüfung zu beteiligen.
Ziffer 3.3
Der erste Satz von Ziffer
3.3 wird wie folgt neu gefasst: "Aufträge, deren Volumen Bauleistungen über 1 Mio. € und Lieferungen und Leistungen über 100.000,--
€ liegen, sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben.
Die Bürgermeisterin wird
ermächtigt, die übrigen Regelungen der Dienstanweisung unter Berücksichtigung
der Änderung der Hauptsatzung und der vorstehenden Änderungen der
Vergabeordnung entsprechend zu ändern und anzupassen.
