Entscheidungsvorlage - VO/1071/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Durch das Zukunftsinvestitionsgesetz hat das Vergaberecht eine bis 31.12.2010 befristete Vereinfachung erfahren. Danach können Dienst- und Leistungsaufträge und Bauaufträge bis zum Wert von 100.000  € freihändig und Bauleistungen bis zum Wert von 1 Mio.  € nach beschränkter Ausschreibung vergeben werden. Unter diesen Schwellenwerten kann die Vergabestelle ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes beschränkte Ausschreibungen oder freihändige Vergaben durchführen. Bund und Land sowie insbesondere die Handwerkskammern haben die Kommunen aufgefordert, diese neuen Möglichkeiten bis Ende 2010 bei allen Vergaben voll auszuschöpfen, um dadurch möglichst schnell wirksame Maßnahmen zur Belebung der Konjunktur und damit zur Überwindung der Wirtschaftskrise zu schaffen.

 

Die Verwaltung vertritt die Ansicht, dass die Stadt Wegberg sich dieser Aufforderung nicht verschließen sollte, insbesondere auch deshalb, weil für die Vergabe und Verausgabung der Mittel aus dem Konjunkturpaket II enge zeitliche Fristen gesetzt sind. Darüber hinaus bietet diese Vereinfachung des Vergaberechtes die Möglichkeit, mehr Aufträge als bisher an Anbieter aus der Stadt und aus der Region zu vergeben.

 

Die Verwaltung ist sich andererseits auch bewusst, dass die Übernahme der Möglichkeiten zur vereinfachten Vergabe in die Hauptsatzung und in die Dienstanweisung der Stadt Wegberg zum Vergabewesen (Vergabeordnung) die Möglichkeiten zur bevorzugten Behandlung einzelner Anbieter oder gar zu korruptiven Verhalten vergrößert. Deshalb sollten nach Ansicht der Verwaltung zur Sicherung eines fairen Wettbewerbes die folgenden Regelungen eingebaut werden:

Ø      Mindestzahl von aufzufordernden Bietern in Abhängigkeit von der Größenordnung,

Ø      Beteiligung mindestens eines Unternehmens außerhalb des Stadtgebietes,

Ø      Wechselnde Beteiligung der Unternehmen bei großem Bieterkreis,

Ø      Auswahl der aufzufordernden Bieter mit Beteiligung des Dezernenten.

 

Bei freihändiger Vergabe oberhalb von 10.000 € zusätzlich:

Ø      Abfrage mittels Leistungsverzeichnis und Abgabe der Angebote in verschlossenem Umschlag zu einem bestimmten Termin,

Ø      Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung vor Durchführung der freihändigen Vergabe,

Ø      Dokumentation zu Verfahren, Auswertung der Ergebnisse und Auftragserteilung in einem Vergabevermerk.

 

Nach Ansicht der Verwaltung sollte bei freihändiger Vergabe zusätzlich die Verpflichtung zur Einholung von drei Angeboten bei einem Auftragswert bis zu 5.000   entfallen, weil der dazu erforderliche Aufwand und der eventuelle Zeitverlust zu der erzielbaren Einsparung in keinem Verhältnis steht.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch die Änderungen der Hauptsatzung und der Vergabeordnung entstehen unmittelbar keine Kosten

 

 

Alternativen:

 

Die vorgeschlagenen Wertangaben können durch andere Wertangaben ersetzt werden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wegerg:

 

Artikel 12 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

            a) Vergaben der Bauleistungen nach der VOB     

                        -Bei freihändiger Vergabe bis 100.000,-- Euro

                        -bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000,-- Euro

                        -Bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000,-- Euro 

 

            b) Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOL

                        -bei freihändiger Vergabe bis 100.000,-- Euro

                        -bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000,00 Euro

                        -bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000,00 Euro

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 31.12.2010 außer Kraft.

 

Änderung der Dienstanweisung der Stadt Wegberg zum Vergabewesen:

 

Ziffer 3. "Angebotsverfahren" der Dienstanweisung der Stadt Wegberg zum Vergabewesen (Vergabeordnung) wird mit Inkrafttreten der vorstehenden Änderungssatzung zur Hauptsatzung wie folgt geändert und neu gefasst:

 

Ziffer 3.1,     1. Absatz:

Freihändige Vergabe: Eine freihändige Vergabe ist in der Regel nur zulässig bei Aufträgen bis zu 100.000,-- Euro. In diesen Fällen ist eine Preisüberprüfung anhand bereits vorliegender Angebote oder einer formlosen Preisermittlung bei wenigsten 3 Firmen vorzunehmen, wenn der Wert des Auftrages mehr als 5.000,-- Euro beträgt.

 

Ziffer 3.1.     4. Absatz:

Der Absatz wird ersatzlos gestrichen.

 

Ziffer 3.1,     5. Absatz:

Der Absatz wird wie folgt neu gefasst:

Aufträge bis 5.000,-- € für Bauleistungen und für Lieferungen und Leistungen können ohne Preisüberprüfung vergeben werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Teilaufträge der unter Ziffer 3.5 genannten Jahresaufträge handelt.

 

Ziffer 3.1,     zusätzlicher Absatz:

Ziffer 3.1 wird um folgenden (6.) Absatz ergänzt: Bei freihändigen Vergaben oberhalb von 5.000,-- € müssen zum Preisvergleich Abfragen mittels Leistungsverzeichnis und Abgabe der Angebote in verschlossenem Umschlag zu einem bestimmten Termin durchgeführt werden. Das Verfahren, die Auswertung der Ergebnisse und die Auftragserteilung müssen in einem Vergabevermerk dokumentiert werden. Bei der Durchführung einer freihändigen Vergabe über den in Ziffer 3.2.2 festgesetzten Wert hinaus sind die Dezernenten und die örtliche Rechnungsprüfung zu beteiligen.

 

Ziffer 3.2:

In der Ziffer 3.2 sind die Zahlen "30.000 €" und "20.000 €" durch die Zahl "100.000 €" zu ersetzen. Die nachfolgenden Sätze werden wir folgt neu gefasst: "Bei Aufträgen bis zu 30.000,-- € sind mindestens drei Angebote, bei Aufträgen bis zu 50.000,-- €   mindestens 4 Angebote und bei Aufträgen über 50.000,-- € wenigstens 5 Angebote einzuholen. Dabei muss wenigstens ein Unternehmen außerhalb des Stadtgebietes zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Es ist auf eine wechselnde Beteiligung der Unternehmen Wert zu legen. Bei der Auswahl der Unternehmen sind die Dezernenten und die örtliche Rechnungsprüfung  zu beteiligen.

 

Ziffer 3.3

Der erste Satz von Ziffer 3.3 wird wie folgt neu gefasst: "Aufträge, deren Volumen   Bauleistungen über 1 Mio. € und  Lieferungen und Leistungen über 100.000,-- € liegen, sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben.

 

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, die übrigen Regelungen der Dienstanweisung unter Berücksichtigung der Änderung der Hauptsatzung und der vorstehenden Änderungen der Vergabeordnung entsprechend zu ändern und anzupassen.

 

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