Entscheidungsvorlage - VO/1082/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Es wird Bezug genommen auf den Beschluss des Rates vom 16.12.2008. Dort wurde beschlossen, dass dem zuständigen Fachausschuss und dem Haupt- und Finanzausschuss vor Auszahlung der ersten Rate der beschlossenen Beteiligung der Stadt Wegberg an der Stiftung die Satzung bzw. der Satzungsentwurf vorzulegen ist. Eine Kopie der letzten Fassung des Stiftungsentwurfes liegt der Vorlage in der Anlage bei. Nach Ansicht der Verwaltung werden die Interessen der Stadt als Zustifterin durch diese Satzung gewahrt.

 

In § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung ist die Gemeinnützigkeit der Stiftung festgeschrieben.  § 2 Abs. 3 der Satzung stellt klar, dass der langfristige Erhalt der Museen und deren Unterhaltung und Weiterentwicklung im Zentrum des Stiftungszweckes stehen. Diese  Klarstellung des Stiftungszweckes beruht auf einer Anregung der Bezirksregierung, da in dem ihr vorliegenden Ursprungsentwurf als Zweck der Stiftung in erster Linie die "Förderung und Entwicklung von Kultur, Kunst und Denkmalpflege, von Bildung und des Heimatgedankens" als Stiftungszweck formuliert war. Dieses als Stiftungszweck formulierte Ziel der Stiftung war nach Ansicht der Bezirksregierung so allgemein gefasst, dass dieser Zweck eine Beteiligung der Stadt an der Stiftung zweifelhaft erscheinen ließ.

 

In § 3 Abs. 1 der Stiftung werden die Stifter, die bisher eine Beteiligung an der Stiftung zugesagt haben, mit dem jeweils angekündigten Stiftungsbetrag aufgeführt. Hier weist die Bezirksregierung darauf hin, dass nach einer Rundverfügung der Bezirksregierung aus 2003 der kommunale Anteil an einer Stiftung 50 % des Stiftungskapitales nicht übersteigen soll. Nach dem derzeitigen Satzungsentwurf sind neben der beschlossenen Zustiftung der Stadt Wegberg (100.000,00 Euro) erst weitere Zustiftungen in Höhe von 80.000,00 Euro in Aussicht gestellt. Dieser Umstand erfordert eine Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 16.12.2008 dahingehend, dass die letzte Rate der Zustiftung der Stadt Wegberg im Jahr 2012 höchstens in der Höhe ausgezahlt wird, die einem dann vorhandenen Stiftungskapital anderer Zustifter entspricht. Das bedeutet, dass für den Fall, dass bis dahin keine weiteren Zustiftungen erfolgen sollten, die letzte Rate der städtischen Zustiftung von 25.000,00 Euro auf 15.000,00 Euro gekürzt und die Zustiftung der Stadt auf 90.000,00 Euro herabgesetzt wird.

 

Durch § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 der Satzung wird der Erhalt des Stiftungsvermögens sicher gestellt. Nach § 7 der Satzung, der die Zusammensetzung des Vorstandes regelt, steht der Stadt Wegberg von insgesamt 5 Mitgliedern des Vorstandes ein Vorstandsmandat zu. In der Sitzung sollte eine Person bestimmt bzw. gewählt werden, die von der Stadt Wegberg zunächst als Mitglied in den Vorstand der Stiftung entsandt wird.

 

Näher eingegangen werden soll noch auf § 12 der Satzung, der das Verfahren bei einer Auflösung der Stiftung regelt. Dazu bedarf es eines gemeinsamen Beschlusses des Vorstandes (einfache Mehrheit) und aller Stifter. Die von den Stiftern eingebrachten Barvermögen über 20.000,00 Euro müssen bei Auflösung der Stiftung an die Stifter zurückgezahlt werden. Darüber hinausgehendes Vermögen fällt an den Heimatverein als Träger der Museen oder unmittelbar an den Heimatverein. Nach der Satzung des Heimatvereines fällt das Vermögen des Vereines bei seiner Auflösung oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes an die Stadt Wegberg.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Es wird auf die Vorlage zur Sitzung des Rates am 16.12.2009 verwiesen.

 

 

Alternativen:

 

Alternativen werden nicht vorgeschlagen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt dem Satzungsentwurf der Kulturstiftung Beecker Museen zu, weil durch diesen die Interessen der Stadt Wegberg als Zustifterin gewahrt werden.

 

Der Ausschuss beschließt weiter, dass die Auszahlung der letzten Rate der Stiftungsbeteiligung der Stadt Wegberg in Höhe von 25.000,00 Euro auf den Betrag begrenzt wird, den andere Zustifter in das Stiftungsvermögen eingebracht haben.

 

Der Ausschuss bestellt zunächst Herrn / Frau ____________________ als von der Stadt entsandtes Mitglied des Vorstandes der Stiftung.

 

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Anlagen

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