Entscheidungsvorlage - VO/1094/09
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrssituation auf der L 3 - Grenzlandring - von der Einmündung der L 364 (Gerderhahner Straße) bis zur Kreuzung L 3/Klinkumer Straße/Fußbachstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Entscheidung
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05.05.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In
der Mitteilung VO/1017/09 zur Sitzung des Fachausschusses am
Am
Anlässlich
der jährlichen Sitzung der Unfallkommission am
Die
grundsätzliche Beurteilung des gesamten Unfallgeschehens auf dem betreffenden
Abschnitt des Grenzlandringes, alle bisher bewerteten Unfälle stünden
„zweifelsfrei nicht im geringsten Zusammenhang mit der Unfallursache
Geschwindigkeit“, werde nach wie vor aufrecht erhalten (siehe Schreiben
der Kreispolizeibehörde vom
Neben
den übrigen Vorschlägen der Verwaltung zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse wird besonders die Herabsetzung der höchstzulässigen
Geschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h für rechtlich zulässig, sachgerecht und
dringend geboten gesehen. Für die Rechtmäßigkeit einer verkehrsrechtlichen
Anordnung nach der StVO ist die Erforderlichkeit für eine Verkehrsbeschränkung
(Regelgeschwindigkeit außerorts 100 km/h) schlüssig zu belegen. Die gerichtlich
nachprüfbare Entscheidung ist somit eine Tatsachenentscheidung, keine z. B.
politische Entscheidung. Die Anordnung wäre gegenüber dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW auszusprechen. Im förmlichen Verfahren ist vor einer Anordnung
die Stellungnahme der Polizei und des Straßenbaulastträgers einzuholen.
Die
Wertung der Polizei und des Landesbetriebes ist seit Jahren bekannt. Allerdings
eröffnen sich mit der Rechtsänderung „Wegfall des
Widerspruchverfahrens“ (Bürokratieabbaugesetz I und II) möglicherweise
neue Wege.
Vor
der Rechtsänderung konnte der Landesbetrieb als Adressat der
verkehrsrechtlichen Anordnung („Geschwindigkeitsbeschilderung
ändern“) gegen den Verwaltungsakt den Rechtsbehelf des Widerspruchs
einlegen. Falls die Stadt dem Widerspruch nicht abhilft (den Bescheid also im
Sinne des Landesbetriebes zurücknimmt), erlässt der Kreis als nächst höhere
Behörde einen Widerspruchsbescheid, gegen den die Klage zulässig wäre. Da in
der Sache aber auch der Kreis wie der Landesbetrieb gegen eine
Geschwindigkeitsreduzierung argumentiert, wäre es voraussichtlich nicht zu
einer entsprechenden Anordnung und Umsetzung gekommen.
Nach der Rechtsänderung muss der Landesbetrieb direkt
gegen die Anordnung der Stadt Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Die
Stadt beabsichtigt, eine entsprechende Anordnung zu erteilen, sobald die
aktuellen einzuholenden Stellungnahmen im förmlichen Verfahren von Polizei und
Landesbetrieb vorliegen. Ob letztlich Klage erhoben wird bzw. wie das Gericht
entscheiden wird, ist nicht vorhersehbar. In der Vergangenheit hatten sich
Fachausschuss und Rat grundsätzlich für eine Geschwindigkeitsreduzierung
ausgesprochen.
Die
Anordnung soll auch erteilt werden, wenn beide Stellungnahmen einer Geschwindigkeitsreduzierung
widersprechen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Städtebau, Umwelt und Verkehr nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zu den
rechtlichen Voraussetzungen einer Anordnung gegenüber dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW zur Reduzierung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h
auf 50 km/h zur Kenntnis und unterstützt diese Maßnahme zur Verbesserung der
Verkehrssituation. Die Verwaltung wird das hierzu erforderliche Verfahren
einleiten.
Anlagen
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