Entscheidungsvorlage - VO/1094/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In der Mitteilung VO/1017/09 zur Sitzung des Fachausschusses am 10.03.2009 hatte die Verwaltung informiert, dass aufgrund des tödlichen Unfalls am 19.01.2009 sowie mehrerer Unfälle mit Schulkindern die Verkehrssituation auf dem Grenzlandring nach Auffassung der Stadt zwingend neu bewertet werden müsse.

 

Am 02.02.2009 wurde der Landrat als Moderator der Unfallkommission gebeten, die Mitglieder Unfallkommission zu einem Behördentermin zu laden. Neben dem Landrat als Kreispolizeibehörde sind das Straßenverkehrsamt des Kreises, der Landesbetrieb Straßenbau NRW als Straßenbaulastträger der L sowie die Stadt Mitglieder der Unfallkommission. Das Anschreiben vom 02.02.2009 und die Antwort vom 11.02.2009 sind der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Anlässlich der jährlichen Sitzung der Unfallkommission am 20.04.2009 erläuterten Polizei und Straßenverkehrsamt, dass konkrete Unfallursachen noch immer nicht abschließend geklärt seien, eine Sondersitzung der Kommission deshalb noch nicht einberufen werden könne.

 

Die grundsätzliche Beurteilung des gesamten Unfallgeschehens auf dem betreffenden Abschnitt des Grenzlandringes, alle bisher bewerteten Unfälle stünden „zweifelsfrei nicht im geringsten Zusammenhang mit der Unfallursache Geschwindigkeit“, werde nach wie vor aufrecht erhalten (siehe Schreiben der Kreispolizeibehörde vom 20.06.2007 als Anlage zu dieser Vorlage).

 

Neben den übrigen Vorschlägen der Verwaltung zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse wird besonders die Herabsetzung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h für rechtlich zulässig, sachgerecht und dringend geboten gesehen. Für die Rechtmäßigkeit einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach der StVO ist die Erforderlichkeit für eine Verkehrsbeschränkung (Regelgeschwindigkeit außerorts 100 km/h) schlüssig zu belegen. Die gerichtlich nachprüfbare Entscheidung ist somit eine Tatsachenentscheidung, keine z. B. politische Entscheidung. Die Anordnung wäre gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau NRW auszusprechen. Im förmlichen Verfahren ist vor einer Anordnung die Stellungnahme der Polizei und des Straßenbaulastträgers einzuholen.

 

Die Wertung der Polizei und des Landesbetriebes ist seit Jahren bekannt. Allerdings eröffnen sich mit der Rechtsänderung „Wegfall des Widerspruchverfahrens“ (Bürokratieabbaugesetz I und II) möglicherweise neue Wege.

 

Vor der Rechtsänderung konnte der Landesbetrieb als Adressat der verkehrsrechtlichen Anordnung („Geschwindigkeitsbeschilderung ändern“) gegen den Verwaltungsakt den Rechtsbehelf des Widerspruchs einlegen. Falls die Stadt dem Widerspruch nicht abhilft (den Bescheid also im Sinne des Landesbetriebes zurücknimmt), erlässt der Kreis als nächst höhere Behörde einen Widerspruchsbescheid, gegen den die Klage zulässig wäre. Da in der Sache aber auch der Kreis wie der Landesbetrieb gegen eine Geschwindigkeitsreduzierung argumentiert, wäre es voraussichtlich nicht zu einer entsprechenden Anordnung und Umsetzung gekommen.

 

Nach der Rechtsänderung muss der Landesbetrieb direkt gegen die Anordnung der Stadt Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

 

Die Stadt beabsichtigt, eine entsprechende Anordnung zu erteilen, sobald die aktuellen einzuholenden Stellungnahmen im förmlichen Verfahren von Polizei und Landesbetrieb vorliegen. Ob letztlich Klage erhoben wird bzw. wie das Gericht entscheiden wird, ist nicht vorhersehbar. In der Vergangenheit hatten sich Fachausschuss und Rat grundsätzlich für eine Geschwindigkeitsreduzierung ausgesprochen.

 

Die Anordnung soll auch erteilt werden, wenn beide Stellungnahmen einer Geschwindigkeitsreduzierung widersprechen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Anordnung gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Reduzierung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h zur Kenntnis und unterstützt diese Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssituation. Die Verwaltung wird das hierzu erforderliche Verfahren einleiten.

 

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Anlagen

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