Empfehlungsvorlage - VO/1124/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 5 Absatz 5 der Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse nimmt der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr die Aufgaben eines Denkmalausschusses wahr. Er entscheidet über die Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach dem Denkmalschutzgesetz NRW, soweit nicht der Rat oder der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin zuständig ist.

 

Der Erlass von Satzungen, auch von Denkmalbereichssatzungen, ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit und fällt gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in den Zuständigkeitsbereich des Rates.

 

Der zuständige Ausschuss befasste sich erstmals in seiner Sitzung am 09.10.2007 mit diesem Thema (siehe Vorlagen-Nr. VO/0560/07). Er fasste den Beschluss, zunächst die betroffene Öffentlichkeit zu informieren und ihr die geplante Maßnahme vorzustellen sowie das Ergebnis zu gegebener Zeit dem Ausschuss vorzutragen. Der Ausschuss sprach weiter die Empfehlung aus, die Dorfvereine ebenfalls frühzeitig zu beteiligen.

 

Im Anschluss an diese Entscheidung wurde das Rheinische Amt für Denkmalpflege gebeten, den Entwurf einer Denkmalbereichssatzung sowie eines dazugehörenden Gutachtens zu entwickeln. Die Vertreter der Dorfvereine (Heimatverein Beeck, Dorfausschuss, Kath. Kirchengemeinde Beeck) wurden auf Empfehlung des Ausschusses über diese Absicht informiert; sie begrüßten das Vorhaben ausdrücklich.

 

Nach Kenntnisnahme des Satzungsentwurfes und des Gutachtens beschloss der Ausschuss in seiner Sitzung am 05.06.2008 die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (siehe Vorlagen-Nr. 0780/08).

Diese fand nach vorhergegangener öffentlicher Bekanntgabe sowohl in einer Bürgerversammlung am 28.08.2008 im Sitzungssaal des Rathauses sowie auch (zusätzlich) durch öffentliche Auslegung der Entwürfe in der Zeit vom 29.08.2008 bis einschließlich 12.09.2008 statt.

 

Im Zusammenhang mit der Denkmalbereichssatzung sah die Verwaltung und das Rheinische Amt für Denkmalpflege die Notwendigkeit gegeben, zusätzlich eine Gestaltungssatzung nach den Vorschriften der Bauordnung NRW zu entwickeln. Die Vertreter der Dorfvereine wünschten außerdem, das Problem des ungeordneten Parkens auf dem Kirchplatz aufzugreifen und ein Parkraumkonzept zu entwickeln.

Es erschien sinnvoll, diese drei Regelwerke auf dem weiteren Verfahrensweg zu bündeln (siehe Mitteilung vom 04.11.2008, Vorlagen-Nr. 0939/08).

 

Nach erneuter öffentlicher Bekanntmachung erfolgte sodann die öffentliche Auslegung aller Konzepte (Denkmalbereichssatzung nebst Gutachten gemäß § 6 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, Gestaltungssatzung und Parkraumkonzept) in der Zeit vom 20.04. - 22.05.2009.

 

Bezüglich der Gestaltungssatzung wird für den Ausschuss eine separate Vorlage erstellt.

 

Hinsichtlich des Parkraumkonzeptes sind Stellungnahmen eingegangen, die noch nicht ausgewertet worden sind. Hierauf kommt die Verwaltung zu gegebener Zeit zurück. 

 

Gemäß § 6 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sind nach Ablauf der Auslegungsfrist der Entwurf der Satzung sowie die vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit dem Landschaftsverband (= Rheinisches Amt für Denkmalpflege) zu erörtern. Da der Satzungsentwurf vom Fachamt erstellt wurde, Änderungen nicht vorgenommen und auch Bedenken und Anregungen während der Auslegungszeit nicht vorgetragen wurden, kann die Erörterung entfallen. Die Verwaltung beabsichtigt nunmehr, die Satzung nebst Anlagen der Oberen Denkmalbehörde, dies ist der Landrat des Kreises Heinsberg, zur Genehmigung vorzulegen. Vorher ist sie vom Rat der Stadt zu beschießen.

 

Nach § 6 Abs. 3 hat die Gemeinde die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen. Sie hat unter Hinweis auf die Genehmigung Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Die Vorschrift enthält keine Angabe darüber, wie lange die Auslegung zu erfolgen hat. Die Verwaltung wird die Auslegung in Anlehnung an die Bestimmung des § 6 Abs. 1 DSchG - hier ist eine Frist genannt - einen Monat durchführen. In der Bekanntmachung wird angegeben, wo die Satzung nach der Auslegung dauerhaft zur Einsichtnahme bereitliegt. Dies entspricht den gängigen Regeln in Bauleitplanverfahren.   

 

Die Verwaltung schlägt nunmehr dem Ausschuss vor, er möge dem Rat empfehlen, die Denkmalbereichssatzung zu beschließen und die Verwaltung beauftragen, die Genehmigung der Oberen Denkmalbehörde einzuholen.

 

Der Vorlage sind der Satzungstext und das Gutachten des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege beigefügt.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Keine.

 

Alternativen:

 

Keine.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, den Beschluss über die Denkmalbereichssatzung für den Ortskern Beeck zu fassen. Des Weiteren möge der Rat die Verwaltung beauftragen, die erforderliche Genehmigung von der Oberen Denkmalbehörde einzuholen. Nach Eingang der Genehmigung ist diese zusammen mit der Satzung und dem Gutachten gemäß § 6 Absatz 3 Denkmalschutzgesetz öffentlich auszulegen.

 

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Anlagen

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