Mitteilungsvorlage - VO/1099/09
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhaben- und Erschließungsplan I 37 – Wegberg, Krankenhausstraße / Freiheider Straße (Bericht)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Tellers, Artur
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Wegberg
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
30.06.2009
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Dem
gemäß § 67 Bauordnung NRW im Wege der Genehmigungsfreistellung zugelassenen
Vorhaben „Neubau von 16 Wohngebäuden mit 17 Wohneinheiten und einer
Gemeinschaftsanlage“ waren sehr umfangreiche Beratungen im zuständigen
Ausschuss und im Rat vorausgegangen.
Die
sich aus der Verfahrensakte zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ergebenden
Beschlussvorlagen zum Aufstellungsverfahren sind nachstehend chronologisch
aufgelistet.
-
am 26.06.2001 Ausschuss
für Städtebau, Umwelt und Verkehr, Beschlussempfehlung an den Rat =
Aufstellungsbeschluss
-
am 03.07.2001
Aufstellungsbeschluss des Rates
-
am 23.10.2001
Vorstellung eines Bebauungsvorschlages im Ausschuss
-
am 26.02.2002
Vorstellung eines überarbeiteten Bebauungsvorschlages im Ausschuss
-
am 08.10.2002
Vorstellung eines weiteren Bebauungsvorschlages im
-
Ausschuss mit Zurückverweisung an die Verwaltung
-
am 12.11.2002
Zurückweisung durch den Rat an die Verwaltung
-
am 01.04.2003
Vorstellung von erneut überarbeiteten Bebauungsvorschlägen im Ausschuss
Die
Beschlusslage sah vor, einen sogenannten „vorhabenbezogenen
Bebauungsplan“ zu entwickeln. Dieses Planinstrument hatte seinen Ursprung
in den neuen Bundesländern gefunden. Es war dann zunächst übergangsweise auch
im Westen zum Einsatz gekommen, bis es anschließend ins Dauerrecht des
Baugesetzbuches übernommen wurde.
Es
unterscheidet sich von einem sogenannten Angebotsplan in der bisherigen Form
dadurch, dass es aus drei nebeneinander stehenden Regelwerken besteht,
nämlich
-
dem Vorhaben- und Erschließungsplan
-
dem Durchführungsvertrag und
-
dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Zitat
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch:
Die
Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit
von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der
Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der
Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in
der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur
Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem
Beschluss nach § 10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag).
Die
Verwaltung hat die ursprünglich eingereichten Bauvorlagen, die den
Gemeinschaftsraum vorsahen, als den „Vorhaben- und
Erschließungsplan“ im vorstehenden Sinne angesehen. Daneben wurde sodann
der Durchführungsvertrag abgestimmt und letztlich die Planurkunde in der Form
eines üblichen Bebauungsplanes quasi danebengelegt und entwickelt. Diese drei
Elemente bilden aus Sicht der Verwaltung eine Symbiose mit der Folge, dass sie
sich gegenseitig ergänzen. Diese Position wird auch im Fachschrifttum so
vertreten.
Die
Verwaltung ist nach wie vor der Auffassung, dass Regelungen bzw. Aussagen in
einem dieser drei Elemente - hier war es die Aussage im Vorhaben- und
Erschließungsplan (Bauvorlagen), wonach ein Gemeinschaftsraum erstellt werden
soll - nicht zwingend in den beiden anderen Werken wiederholt getroffen werden
müssen.
Man
kann davon ausgehen, dass dies auch vom Vorhabenträger so gesehen wird, da er
ja durch die Einreichung eines „Nutzungsänderungsantrages“ im
Grunde diese Auffassung bestätigt bzw. nicht anzweifelt.
Nach
Einreichung des Nutzungsänderungsantrages sah sich die Verwaltung verpflichtet,
den Rat zu beteiligen, da eine Abweichung vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan
beabsichtigt war. Eine Ermächtigung zur Erteilung einer Befreiung im Sinne von
§ 31 des Baugesetzbuches sah sie zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben.
Der
Antrag auf Nutzungsänderung wurde sodann erstmals in der Sitzung des
Ausschusses am 03.05.2005 beraten und letztlich abgelehnt. In einer erneuten
Beratung der Angelegenheit in der Sitzung des Ausschusses am 22.08.2006
unterbreitete die Verwaltung den vermittelnden Vorschlag, eine Zustimmung zur
beabsichtigten Nutzungsänderung von den Eigentümern / Bewohnern der Anlage
einzufordern. Diesem Vorschlag folgte der Ausschuss einstimmig und setzte damit
zumindest diffus das Signal, im Sinne des Antragstellers zu entscheiden, wenn
der Forderung nachgekommen wird.
Das
Rechtsamt war bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und bei
der Vorformulierung des Bau- und Erschließungsvertrages nicht beteiligt.
Nachdem
die Zustimmung zur Nutzungsänderung von der überwiegenden Mehrheit der Bewohner
eingeholt war (von 18 Eigentümern/Bewohnereinheiten waren 14 gegen einen
Gemeinschaftsraum und 4 gaben keine Erklärung ab), erfolgte eine erneute
Einbringung der Angelegenheit durch die Verwaltung in der Ausschusssitzung vom
13.03.2007 bzw. Rat am 19. 06. 2007.
Aufgrund
der Tatsache, dass die Bewohner sich mehrheitlich gegen die Einrichtung des
Gemeinschaftsraumes ausgesprochen hatten, empfahl die Verwaltung die Zustimmung
zur Nutzungsänderung, die aber dann in der Sitzung des Rates am 19. 06 2007
endgültig abgelehnt wurde.
Inzwischen
ist bezüglich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch Fachbeiträge und
Gerichtsentscheide eine deutliche Abkehr von der ursprünglichen Bewertung eines
solchen Planes eingetreten. War man zeitweilig der Meinung, der
vorhabenbezogene Bebauungsplan sei ein starres Regelwerk, dass nur durch ein
förmliches Verfahren geändert werden könne, bestehen nunmehr keine Zweifel
mehr, die Bestimmungen des Baugesetzbuches über die Erteilung von Ausnahmen
oder Befreiungen im Sinne von § 31 BauGB auch hier zur Anwendung bringen zu
müssen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Trotz
der Wortwahl im Gesetz, wonach von Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit
werden „kann“, muss eine solche dann ausgesprochen werden, wenn die
Voraussetzungen gegeben sind.
Die
Verwaltung geht davon aus, dass der gerichtliche Vergleichsvorschlag vor dem
Hintergrund dieser neuen Erkenntnisse erfolgte, nämlich dass ein
Befreiungstatbestand dann vorliegt, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
Befreiung erfordern (die Bewohner wünschen mehrheitlich keinen
Gemeinschaftsraum) und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die
Verwaltung sah aufgrund der möglicherweise unglücklichen Entwicklungen in
diesem Fall keine andere Lösung, als dem Rat zu empfehlen, wie geschehen zu
entscheiden.
Die
Vergleichsregelung kann aus Sicht der Verwaltung keine Grundlage für irgendeine
Schuldzuweisung sein. Durch eine solche beiderseitige Vereinbarung soll durch
gegenseitiges Nachgeben ein Streit beigelegt oder eine etwaige Ungewissheit
beseitigt werden.
Da
es in der Bearbeitung von Bauantragsunterlagen keinen Unterschied macht, ob ein
Raum als Mehrzweckraum oder als Wohnraum genutzt werden soll, sind bei der
Verwaltung keine Mehrkosten entstanden. Durch die Genehmigung der
Nutzungsänderung erhält die Stadt Einnahmen durch Gebühren und durch die
Ablösung eines zusätzlichen Stellplatzes.
Ein
weiteres Szenarium soll abschließend nicht unerwähnt bleiben.
Vorausgesetzt,
der Vergleich wäre nicht zustande gekommen und das Gericht hätte entschieden,
die Nutzungsänderung sei rechtswidrig, hätte dies zur Folge, dass mit
bauordnungsrechtlichen Mitteln eine Nutzungsuntersagung der derzeit illegalen
Wohnnutzung betrieben werden müsste mit dem Ziel, die Einrichtung des
Gemeinschaftsraumes zu ermöglichen. Da die Mehrheit der Bewohner – und
anderslautende Wünsche sind der Verwaltung bis heute nicht bekannt –
diese Einrichtung aber offensichtlich nicht wünscht, wäre voraussichtlich
spätestens dann ein weiteres verwaltungsgerichtliches Streitverfahren erfolglos
geblieben.
