Empfehlungsvorlage - VO/1125/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung nimmt Bezug auf die Vorlage-Nr. VO/1040/09, mit der sie den Entwurf einer sogenannten Gestaltungssatzung vorgelegt hatte.

 

Der Gemeinde bietet sich aufgrund des § 86 BauO NRW die Möglichkeit zur Schaffung von Ortsbaurecht, damit unter bauordnungsrechtlichen, insbesondere baugestalterischen Gesichtspunkten den besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann. Der Geltungsbereich der vorliegenden Satzung ist mit der Denkmalbereichssatzung, die ebenfalls heute zur Beschlussfassung vorgelegt wird, deckungsgleich.

Mit ihr soll die bauhistorische Bedeutung sowie die erhaltenswerte Eigenart des Ortskerns Beeck zusätzlich gestärkt werden. Einzelfestsetzungen ergeben sich aus dem Satzungstext selbst und der hierzu gehörenden Begründung (siehe Anlagen).

 

Der Entwurf der Gestaltungssatzung hat in der Zeit vom 20.04. bis 22.05.2009 öffentlich ausgelegen.

 

Anders als in Bebauungsplanverfahren oder bezüglich der Denkmalbereichssatzung enthält die Bauordnung des Landes NRW keine besonderen Verfahrensregelungen. Sie wird unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften der Gemeindeordnung und der Bekanntmachungsverordnung unmittelbar vom Rat beschlossen und anschließend bekannt gemacht. Auch ein Genehmigungsverfahren ist nicht vorgeschrieben.

 

Die Verwaltung hat es aber für sinnvoll erachtet, auch ohne rechtliche Verpflichtung eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Wege der Auslegung des Satzungstextes und der Begründung durchzuführen. Während der Auslegungszeit (s. oben) wurden keine Stellungnahmen aus der Bürgerschaft vorgetragen. Die Verwaltung schlägt somit dem Ausschuss vor, er möge dem Rat der Stadt Wegberg empfehlen, die vorliegende Gestaltungssatzung zu beschießen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Keine

 

Alternativen:

 

Keine

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, für den Ortskern Beeck eine Gestaltungssatzung  gemäß § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung NRW zu beschießen. Der Geltungsbereich geht aus der beigefügten Karte eindeutig hervor. Dem Rat wird weiter vorgeschlagen, er möge die Verwaltung beauftragen, die beschlossene Satzung anschießend öffentlich bekannt zu machen.

 

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Anlagen

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