Sachverhalt:
Die
SPD-Fraktion hat mit Schreiben vom 19.05.2009 folgenden Antrag gemäß § 20 der
Geschäftsordnung gestellt: „Der Rat möge beschließen, für den Bereich
Wegberg – Holtum, Gemarkung Wegberg, Flur 88, Flurstück 26, die genannte
Fläche im Rahmen der Bauleitplanung als Wohnbaufläche für eine
Einfamilienhausbebauung auszuweisen.“ Zur Begründung des Antrages wird
auf die Anlage 1 verwiesen. Die Lage des Grundstückes ist aus der Anlage 2 zu
entnehmen.
Der
Rat hat in seiner Sitzung am 30.06.2009 den Antrag zur Kenntnis genommen und
ihn zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr
verwiesen.
Der
Flächennutzungsplan (Auszug siehe Anlage 3) wurde am 26.02.2008 durch die
Bezirksregierung Köln nach einer über fünfjährigen Bearbeitungszeit genehmigt.
Während dieses Zeitraumes wurden unter anderem die privaten Belange und
Anregungen im Fachausschuss und Rat intensiv diskutiert und abgewogen.
Auch
zu dem in Rede stehenden Grundstück hatte seinerzeit im Aufstellungsverfahren
die Eigentümerin dahingehend Anregungen geäußert, diese Fläche als
Wohnbaufläche darzustellen. Der Rat hatte am 18.12.2007 darüber beraten und war
aus folgenden Gründen dieser Anregung nicht gefolgt: „Der Straßenverlauf
der Landstraße stellt eine Ortsumgehung der Ortslage Holtum dar. Durch die
Bebauung des Grundstückes würde der Ort an die Ortsumgehung heranrücken,
planerisch ist jedoch aus Emissionsschutzgründen ein Abstand einzuhalten. Die
ortstypische Bebauung in Holtum ist die Straßenrandbebauung (entlang der
Marienstraße). Das Vorhaben würde dieser Ordnung widersprechen.“ Die
Ratsentscheidung wurde der Antragstellerin mit Datum vom 24.01.2008 schriftlich
mitgeteilt und in mehreren Gesprächen erläutert.
Mit
Datum vom 04.11.2008
wurde daraufhin von der Eigentümern des Grundstückes ein Antrag auf Vorbescheid
zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit PKW-Garage für das oben genannte
Grundstück gestellt. Die
planungsrechtliche Beurteilung hat in diesem Zusammenhang ergeben, dass
sich das Vorhaben im Außenbereich befindet. Die vorhandene Wohnbebauung ist
ausschließlich zur Marienstraße orientiert. Lediglich ein Gewerbebetrieb in
nördlicher Richtung (ehem. Eggerath) bildet hiervon eine Ausnahme. Das
beantragte Vorhaben überschreitet jedoch sogar diese Bauflucht. Die in Rede
stehende Fläche ist entsprechend der vorhandenen und umgebenden Nutzung als
„Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Ferner wurde in diesem
Zusammenhang auf die vorgenannte Immissionsschutzproblematik hingewiesen.
Mit
Schreiben vom 03.12.2008
erfolgte nach vorheriger Anhörung die Ablehnung. Neben den bereits aufgeführten
Gründen zur Ablehnung wurde zusätzlich erläutert, dass eine
Bebauungsgenehmigung für das Grundstück einen Berufungsfall schaffen würde,
durch den unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes andere, ebenfalls nicht
privilegierte Vorhaben kaum noch verhindert werden könnten. Hierdurch würde die
geordnete städtebauliche Planung und Entwicklung unterlaufen werden.
Auch
eine erneute Prüfung des Sachverhaltes hat zu keinem anderen Ergebnis geführt,
so dass die Verwaltung vorschlägt, den SPD-Antrag auf Änderung des
Flächennutzungsplanes abzulehnen.