Empfehlungsvorlage - VO/1150/09
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wegberg vom 17. Dezember 2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Beigeordneter / Dezernat II
- Beteiligt:
- Finanzwirtschaft
- Finale Freigabe:
- Jansen, Heinz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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15.09.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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06.10.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die
Stadt Wegberg erhebt Vergnügungssteuer auf der Grundlage der Satzung über die
Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wegberg vom
Die
Hebesätze betragen
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1. |
in
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4a) |
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für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit |
10 v. H. des
Einspielergebnisses |
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für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit |
35,00 EURO monatlich |
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2. |
in Gastwirtschaften und
sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4b) |
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für Apparate mit
Gewinnmöglichkeit |
5 v. H. des
Einspielergebnisses |
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für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit |
25,00 EURO monatlich |
Die
Stadt war vom Betreiber einer Spielhalle wegen der Festsetzung von
Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis vor dem Verwaltungsgericht Aachen
verklagt worden. Obwohl dies nicht Gegenstand der Klage war, hat das Gericht im
Rahmen der allumfassenden Prüfungspflicht die Verwaltung darauf hingewiesen,
dass nach seiner Ansicht die unterschiedlichen Hebesätze nicht mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar seien.
Solange
die Besteuerung nach Pauschalsätzen zulässig war, konnten differenzierte
Hebesätze nach dem Aufstellort der zu besteuernden Apparate begründet werden.
Hierbei konnte der Satzungsgeber unterstellen, dass die Einspielergebnisse an
Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen ungleich höher war als an
Apparaten in Gaststätten und sonstigen Orten. Der Besucher in einer Spielhalle
geht in diese Einrichtung mit der Absicht, an den dort aufgestellten Apparaten
zu spielen. Für den Besucher einer Gaststätte steht nicht das Spielen an dort
aufgestellten Apparaten im Vordergrund. Grund seines Gaststättenbesuches ist in
aller Regel das Einnehmen von Getränken und/oder Speisen. Mithin kann der
Satzungsgeber annehmen, dass der Umsatz an Apparaten in Spielhallen ungleich
höher ist als der in Gaststätten. Diese Annahme ist im übrigen durch
Statistiken belegt. Solange das Einspielergebnis an den Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit nicht exakt erfasst werden konnte, so wie dies heute der Fall
und gesetzlich verbindlich vorgeschrieben ist, war die Erhebung von
Vergnügungssteuer nach Pauschalsätzen zulässig. Die Differenzierung der
Hebesätze nach Aufstellorten war zulässig, da aufgrund der vermuteten
unterschiedlich hohen Einspielergebnisse unterschiedliche Sachverhalte
vorlagen.
Nach
der heute geltenden Rechtslage ist bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nur noch
die Besteuerung nach Einspielergebnis zulässig. Die Besteuerungsgrundlage ist
für alle Apparate gleich. Eine Ungleichbehandlung von gleichen
Sachverhalten ist nur zulässig, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen und
diese belegbar sind bzw. nachvollziehbar begründet werden können. Im Fall der
Besteuerung nach Einspielergebnissen sind der Verwaltung keine Gründe bekannt,
die unterschiedliche Hebesätze rechtfertigen könnten.
Im
Schrifttum ist diese Problematik bisher nicht aufgegriffen worden. Auch ist der
Verwaltung keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bekannt, die sich mit
diesem Problem beschäftigt. Dennoch ist die Verwaltung der Ansicht, dass ein
einheitlicher Hebesatz für die Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
nach dem Einspielergebnis festgesetzt werden soll. Aus diesem Grund wird
vorgeschlagen, die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wegberg entsprechend zu
ändern und einen einheitlichen Hebesatz von 10 v. H. vom Einspielergebnis
festzusetzen. Die Definition der Satzung zur Ermittlung des Einspielergebnisses
wurde durch das Gericht nicht beanstandet und braucht nicht geändert werden.
Bis
zum
Für
die Besteuerung der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit sieht die Satzung pauschale
Steuersätze vor. In der Kommunalen Steuerzeitschrift Nr. 5/2007 ist ein Aufsatz
über die Zulässigkeit der Besteuerung von Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab veröffentlicht. Demzufolge ist die
Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab zulässig, solange die Umsätze an diesen
Apparaten nicht durch Zähleinrichtungen erfasst sind. Diese Zähleinrichtungen
sollen zwar auf dem Markt vorhanden sein, sind vermutlich aber nicht an allen
Apparaten installiert. Eine gesetzliche Vorgabe, die eine solche Installation
gebietet, gibt es derzeit nicht. Dem Festhalten an pauschalen Steuersätzen nach
dem Stückzahlmaßstab in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wegberg steht
demzufolge nichts im Wege.
Die
Hebesätze sind auch hier nach den unterschiedlichen Standorten
differenziert. Zur Zeit sind sieben solcher Apparate in Gaststätten
aufgestellt. In den drei in Wegberg ansässigen Spielhallen sind keine solche
Apparate aufgestellt. Um einer möglichen Beanstandung der unterschiedlichen
Hebesätze durch das Verwaltungsgericht vorzubeugen, schlägt die Verwaltung vor,
in der Satzung auch für die Apparate ohne Gewinnmöglichkeit einen einheitlichen
Hebesatz festzusetzen. Der Hebesatz soll 25,00 /Monat betragen.
Der
einheitliche Steuersatz nach § 8 Abs.1 Nr. 3 für Apparate, mit denen
Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die
Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die
Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, kann in der
bisherigen Höhe von 800,00 EURO/Monat beibehalten werden. Zur Höhe dieses
Steuersatzes wird auf die Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der
Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Stadtrat vor, folgende Satzung zu
beschließen:
Satzung über die 1. Änderung der
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wegberg (Vergnügungssteuersatzung)
vom 17. Dezember 2008
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. 2005, S. 514) und der §§ 1
bis 3 und § 20 Absatz 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW.
610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV.
NRW. 2008 S. 8), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 6. Oktober
2009 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§
8 Abs. 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Die
Steuer beträgt je Apparat und Kalendermonat
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1. |
bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit |
10 v. H. des Einspielergebnisses |
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2. |
bei
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit |
25,00
Euro |
|
3. |
bei
Apparaten, mit den Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere
dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum
Gegenstand haben. |
800,00
Euro |
Artikel 2
Diese
Satzung tritt am 01. November 2009 in
Kraft.
