Empfehlungsvorlage - VO/1151/09

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Verwaltung liegt ein Bürgerantrag vom 16.04.2009 vor, mit dem eine Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Wegberg beantragt wird.  Der Antragsteller beantragt die teilweise steuerliche Freistellung von Hunden, die bei Schlittenhunderennen eingesetzt werden. Der Antrag wird nachfolgend im Wortlaut, aus datenschutzrechtlichen Gründen ohne Nennung des Namens des Antragstellers, wiedergegeben:

 

"Sehr geehrte Frau Klein,

noch mal möchte ich mich für das freundliche Gespräch vom Donnerstag 16.04.2009 herzlich bedanken.

 

Wie besprochen ist die volle Besteuerung meiner 8 Schlittenhunde gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Wegberg in der aktuellen Fassung für mich als Alleinverdiener bei weitem nicht finanzierbar, sodass ich aktuell von Insolvenz mit allen damit verbunden Folgen bedroht bin.

 

Noch mal möchte ich Sie bitten sich für die Umsetzung anhängender Satzungsänderung beim Gemeinderat einzusetzen und das derzeit gegen mich laufende Inkassoverfahren bis zu einer hoffentlich positiven Entscheidung auszusetzen.

 

Auch wenn meine Hunde zum Sport eingesetzt werden ist es im Gegensatz zu anderen Sportarten nun mal nicht möglich das "Sportgerät" einfach in die Garage zu stellen oder sich mal eben einen neuen Wohnort zu suchen. Einen berufstätigen Bürger in die Insolvenz zu treiben kann aber doch nicht im Sinne einer Gemeinde sein.

 

Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung und verbleibe hochachtungsvoll

 

Anlagen:

Antrag Satzungsänderung

 

Beispielsatzung der Gemeinde Dreetz

 

Beispiel Nachweis Rennteilnahme

 

Beispiel Schulungsteilnahme

 

Beispiel Transportgenehmigung"

 

"An den Gemeinderat der Stadt Wegberg

 

Antrag auf Satzungsänderung Hundesteuersatzung § 4 Absatz 1

 

Beantragt wird den § 4 Absatz 1 zu ergänzen um:

 

c) Hunde, die aktiv im Schlittenhundesport als Gespann geführt werden.
Gespannhunde, die nachweislich zur Teilnahme an offiziellen Schlittenhunderennen
der Deutschen-, Europäischen- oder Weltverbände gehalten und ausgebildet werden und deren Teilnahme jährlich zum Saisonende (April) nachgewiesen wird, werden als "Sportgerät" gewertet und ab dem vierten Hund steuerfrei gestellt.
Die Hunde müssen gemäß der Statuten des Deutschen Schlittenhundesportverbandes (DSSV) bzw. dessen Nachfolgeorganisation Verband deutscher Schlittenhund-Vereine (VDSV) zum Einsatz bei Schlittenhunderennen geeignet sein.
Der Halter hat seine Befähigung zum Führen eines Hundegespannes durch  Teilnahme an entsprechenden Schulungen und/oder Rennen nachzuweisen.
Für die gewerbliche Zucht von Schlittenhunden wird die Steuerbefreiung nicht gewährt.

 

Begründung:

 Schlittenhunderennen gelten als offizielle und naturschonende Sportart und finden auch bei Zuschauern und Medien große Beachtung. Da ein Schlittenhundegespann gemäß internationaler Rennregeln aus mindestens 4 – 10 Hunden besteht stellt die volle Besteuerung jedes einzelnen Hundes eine unverhältnismäßige Benachteiligung gegenüber anderen Sportarten dar und ist in seiner Höhe vom Sportler nicht mehr zu finanzieren. Die derzeitige Regelung macht es unmöglich als Schlittenhundesportler in der Gemeinde Wegberg ansässig zu sein."

 

Auf die Wiedergabe der anderen Anlagen zum Antrag wird verzichtet.

 

Die Hundesteuer ist eine anerkannte und nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) zulässige örtliche Aufwandsteuer, mit der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt, besteuert wird. Nicht mit einer örtlichen Aufwandsteuer belegt werden dürfen Aufwendungen, die nicht der persönlichen Lebensführung dienen und nicht Ausdruck der in der Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf sichtbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind. Eine Regelung, die das Halten eines Hundes für andere Zwecke als der persönlichen Lebensführung der Hundesteuer unterwirft, verstößt gegen Art. 105 Abs. 2 a GG.

 

Die Haltung von Schlittenhunden dient ausschließlich der persönlichen Lebenshaltung des Hundehalters. Dass diese Hunde für Schlittenhunderennen geeignet und eingesetzt werden, ändert nichts an diesem Sachverhalt. Wenn der Hundehalter durch den Einsatz seiner Hunde bei  Schlittenhunderennen seinen Lebensunterhalt verdienen würde, wäre der Sachverhalt rechtlich anders zu bewerten. Dies ist bei dem Antragsteller eindeutig nicht Fall.

 

In der Hundesteuersatzung der Stadt Wegberg, die seit dem 01.01.2001 gilt, wurde im Rahmen der Gleichbehandlung aller Hundehalter bewusst auf eine Privilegierung bestimmter Gruppen verzichtet. Dies hat der Stadtrat mit Beschluss vom 29.05.2001 nochmals durch einstimmigen Beschluss zum Ausdruck gebracht. In der seinerzeitigen Beratung und Beschlussfassung war die Privilegierung für Schlittenhunde Thema. Eine Privilegierung von Schlittenhunden könnte Signalwirkung auf andere Hundehalter und entsprechende Bürgeranträge zur Folge haben.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag vom 16.04.2009 abzulehnen.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Kosten entstehen keine

 

 

Alternativen:

 

Alternativen werden keine vorgeschlagen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Stadtrat vor, keine Privilegierung für Schlittenhunde in die Hundesteuersatzung aufzunehmen. Der Bürgerantrag vom 16.04.2009 ist damit abgelehnt.

 

Loading...