Empfehlungsvorlage - VO/1151/09
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag auf Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Beigeordneter / Dezernat II
- Beteiligt:
- Finanzwirtschaft
- Finale Freigabe:
- Jansen, Heinz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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15.09.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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06.10.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der
Verwaltung liegt ein Bürgerantrag vom
"Sehr
geehrte Frau Klein,
noch
mal möchte ich mich für das freundliche Gespräch vom Donnerstag
Wie
besprochen ist die volle Besteuerung meiner 8 Schlittenhunde gemäß der
Hundesteuersatzung der Stadt Wegberg in der aktuellen Fassung für mich als
Alleinverdiener bei weitem nicht finanzierbar, sodass ich aktuell von Insolvenz
mit allen damit verbunden Folgen bedroht bin.
Noch
mal möchte ich Sie bitten sich für die Umsetzung anhängender Satzungsänderung
beim Gemeinderat einzusetzen und das derzeit gegen mich laufende
Inkassoverfahren bis zu einer hoffentlich positiven Entscheidung auszusetzen.
Auch
wenn meine Hunde zum Sport eingesetzt werden ist es im Gegensatz zu anderen
Sportarten nun mal nicht möglich das "Sportgerät" einfach in die
Garage zu stellen oder sich mal eben einen neuen Wohnort zu suchen. Einen
berufstätigen Bürger in die Insolvenz zu treiben kann aber doch nicht im Sinne
einer Gemeinde sein.
Ich
bedanke mich für Ihre Unterstützung und verbleibe hochachtungsvoll
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Anlagen: |
Antrag
Satzungsänderung |
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Beispielsatzung
der Gemeinde Dreetz |
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Beispiel
Nachweis Rennteilnahme |
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Beispiel
Schulungsteilnahme |
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Beispiel
Transportgenehmigung" |
"An
den Gemeinderat der Stadt Wegberg
Antrag
auf Satzungsänderung Hundesteuersatzung § 4 Absatz 1
Beantragt
wird den § 4 Absatz 1 zu ergänzen um:
c)
Hunde, die aktiv im Schlittenhundesport als Gespann geführt werden.
Gespannhunde, die nachweislich zur Teilnahme an offiziellen
Schlittenhunderennen
der Deutschen-, Europäischen- oder Weltverbände gehalten und ausgebildet werden
und deren Teilnahme jährlich zum Saisonende (April) nachgewiesen wird, werden
als "Sportgerät" gewertet und ab dem vierten Hund steuerfrei
gestellt.
Die Hunde müssen gemäß der Statuten des Deutschen Schlittenhundesportverbandes
(DSSV) bzw. dessen Nachfolgeorganisation Verband deutscher Schlittenhund-Vereine
(VDSV) zum Einsatz bei Schlittenhunderennen geeignet sein.
Der Halter hat seine Befähigung zum Führen eines Hundegespannes durch
Teilnahme an entsprechenden Schulungen und/oder Rennen nachzuweisen.
Für die gewerbliche Zucht von Schlittenhunden wird die Steuerbefreiung nicht
gewährt.
Begründung:
Schlittenhunderennen
gelten als offizielle und naturschonende Sportart und finden auch bei
Zuschauern und Medien große Beachtung. Da ein Schlittenhundegespann gemäß
internationaler Rennregeln aus mindestens 4 – 10 Hunden besteht stellt
die volle Besteuerung jedes einzelnen Hundes eine unverhältnismäßige
Benachteiligung gegenüber anderen Sportarten dar und ist in seiner Höhe vom
Sportler nicht mehr zu finanzieren. Die derzeitige Regelung macht es unmöglich
als Schlittenhundesportler in der Gemeinde Wegberg ansässig zu sein."
Auf
die Wiedergabe der anderen Anlagen zum Antrag wird verzichtet.
Die
Hundesteuer ist eine anerkannte und nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG)
zulässige örtliche Aufwandsteuer, mit der die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen
Lebensbedarf zum Ausdruck kommt, besteuert wird. Nicht mit einer örtlichen
Aufwandsteuer belegt werden dürfen Aufwendungen, die nicht der persönlichen
Lebensführung dienen und nicht Ausdruck der in der Verwendung des Einkommens
für den Lebensbedarf sichtbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind. Eine
Regelung, die das Halten eines Hundes für andere Zwecke als der persönlichen
Lebensführung der Hundesteuer unterwirft, verstößt gegen Art. 105 Abs. 2 a GG.
Die
Haltung von Schlittenhunden dient ausschließlich der persönlichen Lebenshaltung
des Hundehalters. Dass diese Hunde für Schlittenhunderennen geeignet und
eingesetzt werden, ändert nichts an diesem Sachverhalt. Wenn der Hundehalter
durch den Einsatz seiner Hunde bei Schlittenhunderennen seinen
Lebensunterhalt verdienen würde, wäre der Sachverhalt rechtlich anders zu
bewerten. Dies ist bei dem Antragsteller eindeutig nicht Fall.
In
der Hundesteuersatzung der Stadt Wegberg, die seit dem
Die
Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag vom
