Empfehlungsvorlage - VO/1152/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Das Verwaltungsgericht Aachen hat am 14.05.2009 in einem Verwaltungsrechtsstreit wegen Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde im Rahmen der allumfassenden Prüfung der Hundesteuersatzung festgestellt, das die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Wegberg willkürlich und nichtig sei. Die für nichtig erklärte Bestimmung der Hundesteuersatzung verletzt nach Ansicht des Gerichts das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

 

Nach § 3 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW (LHundG) sind gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes die Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird und nach Absatz 3 festgestellt worden ist. In Absatz 3 ist unter den Ziffern 1 bis 6 bestimmt, welche Hunde unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit im Einzelfall gefährliche Hunde sind. Die Stadt Wegberg hat von ihrem grundgesetzlich geschützten Recht, die Haltung von Hunden in ihrem Stadtgebiet einer Besteuerung zu unterwerfen, Gebrauch gemacht. Hunde, die nach der Definition des LHundG als gefährlich gelten, sind einer höheren Steuer unterworfen als die übrigen Hunde.  Bei Erlass der Hundesteuersatzung, die erstmals eine höhere Besteuerung für gefährliche Hunde vorsah, wurden in § 2 Abs. 2 Satz 1 die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 3 LHundG im Wortlaut übernommen. Durch Ratsbeschluss vom 20.07.2004 wurde die Hundesteuersatzung dahingehend geändert, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 ersatzlos gestrichen wurde. Damit wurden die nach dem Gesetz als gefährlich definierten Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist, von der erhöhten Besteuerung ausgenommen.

 

Nach dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes sind gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn diese hinreichend und nach-vollziehbar begründet sind. Diesen Nachweis  kann die Stadt Wegberg nicht erbringen. Die in der Verwaltungsvorlage für die Satzungsänderung in 2004 vorgetragene Begründung der "schwierigen Erfassung und Überwachung"  dieser Hunde reicht nicht aus.

 

Nach § 4 Abs. 1 Bst. b der Hundesteuersatzung wird u. a. für Schutzhunde auf Antrag eine Steuerermäßigung gewährt. Schutzhunde gelten im Sinne des LHundG als gefährliche Hunde. § 4 Abs. 4 hingegen schließt eine Steuerermäßigung für gefährliche Hunde aus. Schutzhunde gelten im Sinne des LHundG als gefährliche Hunde. Nach der entsprechenden Änderung des § 2 Abs. 1 der Satzung ist auch die Bestimmung des § 4 zu ändern. Entsprechend der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW soll der Begriff "Schutzhund" durch den Begriff "Hund für Schutzzwecke" ersetzt werden. Hierunter sind Hunde zu verstehen, die eine Schutzdienstausbildung genossen haben. Bei dieser Ausbildung wird lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft (vgl. Abschnitt II Ziffer 2.2.2 der Verwaltungsvorschriften zur seinerzeitigen Landeshundeverordnung).

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Kosten entstehen keine.

 

 

Alternativen:

 

Alternativen werden keine vorgeschlagen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Stadtrat vor, folgende Satzung zu beschließen:

 

6. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Wegberg vom 9. November 2000

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. 2005  S. 514) und der §§ 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes  vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 6. Oktober 2009 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

 

1. In § 2 Satz 1 wird folgende Ziffer 2 eingefügt:

 

2.

Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist

 

Die Ziffern 2 bis 5 werden zu den Ziffern 3 bis 6.

 

 

2.  In § 4 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Worte "Hunde, die als Melde-, Sanitäts-        oder Schutzhunde verwendet werden" ersetzt durch "Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden"

 

 

Artikel II

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. November 2009 in Kraft.

 

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