Empfehlungsvorlage - VO/1150/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Stadt Wegberg erhebt Vergnügungssteuer auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wegberg vom 17. Dezember 2008. In § 8 Abs. 1 der Satzung sind die Hebesätze für die Besteuerung für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten festgesetzt. Die Hebesätze sind differenziert  nach den unterschiedlichen Aufstellorten der zu besteuernden Apparate. Unterschieden wird nach den Aufstellorten "Spielhallen oder ähnliche Unternehmen" und "Gastwirtschaften und sonstigen Orten".

 

Die Hebesätze betragen

 

1.

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4a)

 

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

10 v. H. des Einspielergebnisses

 

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 

35,00 EURO monatlich

 

2.

in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4b)

 

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

5 v. H. des Einspielergebnisses

 

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

25,00 EURO monatlich

 

Die Stadt war vom Betreiber einer Spielhalle wegen der Festsetzung von Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis vor dem Verwaltungsgericht Aachen verklagt worden. Obwohl dies nicht Gegenstand der Klage war, hat das Gericht im Rahmen der allumfassenden Prüfungspflicht die Verwaltung darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht die unterschiedlichen Hebesätze nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar seien.

 

Solange die  Besteuerung nach Pauschalsätzen zulässig war, konnten differenzierte Hebesätze nach dem Aufstellort der zu besteuernden Apparate begründet werden. Hierbei konnte der Satzungsgeber unterstellen, dass die Einspielergebnisse an Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen ungleich höher war als an Apparaten in Gaststätten und sonstigen Orten. Der Besucher in einer Spielhalle geht in diese Einrichtung mit der Absicht, an den dort aufgestellten Apparaten zu spielen. Für den Besucher einer Gaststätte steht nicht das Spielen an dort aufgestellten Apparaten im Vordergrund. Grund seines Gaststättenbesuches ist in aller Regel das Einnehmen von Getränken und/oder Speisen. Mithin kann der Satzungsgeber annehmen, dass der Umsatz an Apparaten in Spielhallen ungleich höher ist als der in Gaststätten. Diese Annahme ist im übrigen durch Statistiken belegt. Solange das Einspielergebnis an den Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nicht exakt erfasst werden konnte, so wie dies heute der Fall und gesetzlich verbindlich vorgeschrieben ist, war die Erhebung von Vergnügungssteuer nach Pauschalsätzen zulässig. Die Differenzierung der Hebesätze nach Aufstellorten war zulässig, da aufgrund der vermuteten unterschiedlich hohen Einspielergebnisse unterschiedliche Sachverhalte vorlagen.

 

Nach der heute geltenden Rechtslage ist bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nur noch die Besteuerung nach Einspielergebnis zulässig. Die Besteuerungsgrundlage ist für alle Apparate gleich. Eine Ungleichbehandlung von gleichen Sachverhalten  ist nur zulässig, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen und diese belegbar sind bzw. nachvollziehbar begründet werden können. Im Fall der Besteuerung nach Einspielergebnissen sind der Verwaltung keine Gründe bekannt, die  unterschiedliche Hebesätze rechtfertigen könnten.

 

Im Schrifttum ist diese Problematik bisher nicht aufgegriffen worden. Auch ist der Verwaltung keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bekannt, die sich mit diesem Problem beschäftigt. Dennoch ist die Verwaltung der Ansicht, dass ein einheitlicher Hebesatz für die Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis festgesetzt werden soll. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wegberg entsprechend zu ändern und einen einheitlichen Hebesatz von 10 v. H. vom Einspielergebnis festzusetzen. Die Definition der Satzung zur Ermittlung des Einspielergebnisses wurde durch das Gericht nicht beanstandet und braucht nicht geändert werden.

 

Bis zum 31.12.2008 hatten die Aufsteller von Automaten in Gaststätten und sonstigen Orten die Option, die Art der  Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab (Pauschalsteuer) oder nach dem Einspielergebnis zu wählen. Aufgrund der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung wurde diese Wahlmöglichkeit mit Wirkung ab dem 01.01.2009 abgeschafft. Nach Erkenntnissen der Verwaltung hat sich die Höhe der Steuer für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit für die Apparate, die bis dahin pauschal versteuert wurden, etwa halbiert. Durch die Einführung eines einheitlichen Hebesatzes mit der damit verbundenen Verdoppelung des Hebesatzes für die in Gaststätten und sonstigen Orten aufgestellten Apparate kommt es nicht zu einer  erdrosselnden Wirkung der Steuererhebung.

 

Für die Besteuerung der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit sieht die Satzung pauschale Steuersätze vor. In der Kommunalen Steuerzeitschrift Nr. 5/2007 ist ein Aufsatz über die Zulässigkeit  der Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab veröffentlicht. Demzufolge ist die Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab zulässig, solange die Umsätze an diesen Apparaten nicht durch Zähleinrichtungen erfasst sind. Diese Zähleinrichtungen sollen zwar auf dem Markt vorhanden sein, sind vermutlich aber nicht an allen Apparaten installiert. Eine gesetzliche Vorgabe, die eine solche Installation gebietet, gibt es derzeit nicht. Dem Festhalten an pauschalen Steuersätzen nach dem Stückzahlmaßstab in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wegberg steht demzufolge nichts im Wege.

 

Die Hebesätze sind  auch hier nach den unterschiedlichen Standorten differenziert. Zur Zeit sind sieben solcher Apparate in Gaststätten aufgestellt. In den drei in Wegberg ansässigen Spielhallen sind keine solche Apparate aufgestellt. Um einer möglichen Beanstandung der unterschiedlichen Hebesätze durch das Verwaltungsgericht vorzubeugen, schlägt die Verwaltung vor, in der Satzung auch für die Apparate ohne Gewinnmöglichkeit einen einheitlichen Hebesatz festzusetzen. Der Hebesatz soll 25,00  /Monat betragen.

 

Der einheitliche Steuersatz nach § 8 Abs.1 Nr. 3 für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, kann in der bisherigen Höhe von 800,00 EURO/Monat beibehalten werden. Zur Höhe dieses Steuersatzes wird auf die Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am 02.12.2008 und Stadtrat am 16.12.2008 verwiesen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung sind keine Kosten verbunden.

 

 

Alternativen:

 

Alternativen werden keine vorgeschlagen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Stadtrat vor, folgende Satzung zu beschließen:

 

Satzung über die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wegberg (Vergnügungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2008

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. 2005, S. 514) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Absatz 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 6. Oktober 2009 folgende Satzung beschlossen:

 

                                                    Artikel 1

 

§ 8 Abs. 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

Die Steuer beträgt je Apparat und Kalendermonat

 

1.

bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

10 v. H.

des Einspielergebnisses

 

2.

bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

25,00 Euro

 

3.

bei Apparaten, mit den Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben.

800,00 Euro

 
 

                                                    Artikel 2

 

Diese Satzung tritt am 01. November 2009 in Kraft.                                            

 

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