Empfehlungsvorlage - VO/1152/09
Grunddaten
- Betreff:
-
6. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Wegberg vom 9. November 2000
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Beigeordneter / Dezernat II
- Beteiligt:
- Finanzwirtschaft
- Finale Freigabe:
- Jansen, Heinz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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15.09.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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06.10.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das
Verwaltungsgericht Aachen hat am
Nach
§ 3 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW (LHundG) sind gefährliche Hunde im Sinne des
Gesetzes die Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird und nach
Absatz 3 festgestellt worden ist. In Absatz 3 ist unter den Ziffern 1 bis 6
bestimmt, welche Hunde unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit im Einzelfall
gefährliche Hunde sind. Die Stadt Wegberg hat von ihrem grundgesetzlich
geschützten Recht, die Haltung von Hunden in ihrem Stadtgebiet einer
Besteuerung zu unterwerfen, Gebrauch gemacht. Hunde, die nach der Definition
des LHundG als gefährlich gelten, sind einer höheren Steuer unterworfen als die
übrigen Hunde. Bei Erlass der Hundesteuersatzung, die erstmals eine
höhere Besteuerung für gefährliche Hunde vorsah, wurden in § 2 Abs. 2 Satz 1
die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 3 LHundG im Wortlaut übernommen. Durch
Ratsbeschluss vom
Nach
dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes sind gleiche Sachverhalte gleich zu
behandeln. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn diese hinreichend und
nach-vollziehbar begründet sind. Diesen Nachweis kann die Stadt Wegberg
nicht erbringen. Die in der Verwaltungsvorlage für die Satzungsänderung in 2004
vorgetragene Begründung der "schwierigen Erfassung und
Überwachung" dieser Hunde reicht nicht aus.
Nach
§ 4 Abs. 1 Bst. b der Hundesteuersatzung wird u. a. für Schutzhunde auf Antrag
eine Steuerermäßigung gewährt. Schutzhunde gelten im Sinne des LHundG als
gefährliche Hunde. § 4 Abs. 4 hingegen schließt eine Steuerermäßigung für
gefährliche Hunde aus. Schutzhunde gelten im Sinne des LHundG als gefährliche
Hunde. Nach der entsprechenden Änderung des § 2 Abs. 1 der Satzung ist auch die
Bestimmung des § 4 zu ändern. Entsprechend der Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes NRW soll der Begriff "Schutzhund" durch den Begriff
"Hund für Schutzzwecke" ersetzt werden. Hierunter sind Hunde zu
verstehen, die eine Schutzdienstausbildung genossen haben. Bei dieser
Ausbildung wird lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine bereits
erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade in Trieb- und unter
Stresssituationen überprüft (vgl. Abschnitt II Ziffer 2.2.2 der
Verwaltungsvorschriften zur seinerzeitigen Landeshundeverordnung).
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der
Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Stadtrat vor, folgende Satzung zu
beschließen:
6. Änderung der Hundesteuersatzung der
Stadt Wegberg vom 9. November 2000
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. 2005 S. 514) und der §§
3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610),
zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV.
NRW. 2008 S. 8) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 6. Oktober 2009
folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
1. In
§ 2 Satz 1 wird folgende Ziffer 2 eingefügt:
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2. |
Hunde,
mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf
Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist |
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Die
Ziffern 2 bis 5 werden zu den Ziffern 3 bis 6. |
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2. In
§ 4 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Worte "Hunde, die als Melde-,
Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet
werden" ersetzt durch "Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder
Schutzzwecken verwendet werden"
Artikel II
Diese
Satzung tritt mit Wirkung vom 1. November 2009 in Kraft.
