Empfehlungsvorlage - VO/1154/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest.

 

Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber der Bürgermeisterin anzugeben.

 

Der vom Kämmerer aufgestellte und von der Bürgermeisterin festgestellte Jahresabschluss wurde dem Rat in seiner Sitzung am 31.03.2009 vorgelegt. Der Rat hat den Rechungsprüfungsausschuss beauftragt, den Jahresabschluss 2007 zu prüfen. Zur Durchführung dieser Arbeiten hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung bedient.

 

Die nach § 101 GO NRW  vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2007 ist erfolgt.

 

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen waren Korrekturen im Jahresabschluss erforderlich, die anerkannt und durchgeführt wurden. Der korrigierte Jahresabschluss 2007 wurde vom Kämmerer am 10.08.2009 neu aufgestellt und von der Bürgermeisterin bestätigt. Der Jahresabschluss 2007 in der nun vorliegenden Form ist ordnungsgemäß aus der Buchführung und den weiteren geprüften Unterlagen abgeleitet worden und entspricht den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Satzungen und den sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen. Auch der Lagebericht entspricht den gesetzlichen Vorgaben und erscheint dem Umfang nach angemessen und inhaltlich zutreffen. Die örtliche Rechnungsprüfung und der Rechnungsprüfungsausschuss haben auf dieser Grundlage einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Jahresabschluss 2007 kann deshalb in der vorgelegten Form festgestellt werden.

 

Mit dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist auch über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu beschließen. Die Ergebnisrechnung 2007 schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 896.848,69 Euro ab. Die bestehende Ausgleichsrücklage ist der Höhe nach begrenzt. Dieser Höchstbetrag wurde für die Eröffnungsbilanz ausgeschöpft. Der Überschuss kann von daher nur der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden.

 

Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung der Bürgermeisterin. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben.

 

Aufgrund des von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten Prüfungsberichtes ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einer Entlastung der Bürgermeisterin für das Haushaltsjahr 2007 entgegenstehen würden.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Keine

 

 

Alternativen

 

werden keine vorgeschlagen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor,

 

a)     den als Anlage beigefügten geprüften Jahresabschluss 2007 gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW festzustellen und

 

b)     den laut Ergebnisrechnung 2007 festgestellten Jahresüberschuss in Höhe von 896.848,69 Euro der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.

 

 

2.      Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt den Ratsmitgliedern vor, der Bürgermeisterin gemäß § 98 Abs. 1 Satz 4 GO NRW die Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 zu erteilen.

 

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Anlagen

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