Entscheidungsvorlage - VO/1192/09
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/innen des Bürgermeisters
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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27.10.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach
§ 67 der Gemeindeordnung wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache
ehrenamtliche Stellvertreter/innen des Bürgermeisters.
Diese
vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei seinen
repräsentativen Aufgaben.
Nach
Artikel 12 Absatz 8 der Hauptsatzung der Stadt Wegberg sind vom Rat ein erster
und ein zweiter Stellvertreter/innen zu wählen.
Die
Wahl hat geheim zu erfolgen. Hierzu werden im Sitzungssaal eine Wahlurne und
eine Wahlkabine bereitgestellt.
Wahlvorschläge
können nur von Fraktionen oder Gruppen eingebracht werden, nicht jedoch von einzelnen
Ratsmitgliedern. Listenverbindungen sind zulässig.
Das
Wahlverfahren wird nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren durchgeführt.
Der
Bürgermeister ist bei der Abstimmung stimmberechtigt.
Die
Details des Wahlverfahrens sind in § 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW wie
folgt beschrieben:
„Bei der Wahl der Stellvertreter des
Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem
Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der
Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge
entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter
des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den
die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch
nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die
zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch
nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die
dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen
Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht
an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist
ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der
nächsten Höchstzahl. Scheidet ein
stellvertretender Bürgermeister während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger
für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs.
2 zu wählen.
