Entscheidungsvorlage - VO/1194/09

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

A)                Pflichtausschüsse nach der Gemeindeordnung

 

Die Gemeindeordnung schreibt folgende Pflichtausschüsse vor:

            den Hauptausschuss,

            den Finanzausschuss und

            den Rechnungsprüfungsausschuss.

 

Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Die Hauptsatzung der Stadt Wegberg und die Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse sehen dies in ihrer jetzigen Form so vor.

 

§ 57 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW

„In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden.“

 

 

B)                Wahlprüfungsausschuss nach dem Kommunalwahlgesetz

 

Nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes hat der neue Rat durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen. Dieser Ausschuss, der Wahlprüfungsausschuss, ist somit ein weiterer Pflichtausschuss.

Eines expliziten Beschlusses bedarf es in diesem Falle nicht.

 

§ 40 Kommunalwahlgesetz

„(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)    Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b)    Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 , ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.

c)    Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen ( § 42 ). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

d)    Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären……. .“

 

C)                Umlegungsausschuss nach dem Baugesetzbuch

 

Ein weiterer Ausschuss nach sondergesetzlicher Regelung ist der Umlegungsausschuss gemäß Baugesetzbuch. Er besteht aus insgesamt 5 Mitgliedern, von denen 2 dem Rat angehören müssen. Dies sind auf Beschluss des Rates vom 24.05.2005 zur Zeit Herr Reinhold Pillich (Vertreter: Herr Antonius Saal), Herr Helmuth Thelen (Vertreterin: Frau Eleonore Zimmermann).

 

Das letzte Umlegungsverfahren (Ryther Weg) ist abgeschlossen. Es ist derzeit auch nicht absehbar, ob und ggf. wann ein neues Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durchgeführt werden muss.

 

Es wird deshalb vorgeschlagen, den Umlegungsausschuss erst neu zu bilden, wenn der Rat ein Umlegungsverfahren einzuleiten hat.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Zu A)

Im Rat besteht Einvernehmen darüber, dass die Aufgaben des Finanzausschusses auch zukünftig von Hauptausschuss wahrgenommen werden sollen und dieser die Bezeichnung Haupt- und Finanzausschuss führt. Auf die Bildung eines separaten Finanzausschusses wird verzichtet.

 

Der Rat beschließt die Bildung des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses als Pflichtausschüsse nach der Gemeindeordnung NRW.

 

Zu B)

Der Rat beschließt die Bildung des Wahlprüfungsausschusses als weiteren Pflichtausschuss nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes.

 

Zu C)

Da derzeit kein Umlegungsverfahren durchgeführt wird und auf absehbare Zeit nicht notwendig ist, wird vorerst auf die Neubildung eines Umlegungsausschusses nach dem Baugesetzbuch verzichtet.

 

Loading...