Entscheidungsvorlage - VO/1194/09
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung der Pflichtausschüsse
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Wegberg
|
Entscheidung
|
|
|
|
27.10.2009
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
A)
Pflichtausschüsse nach der Gemeindeordnung
Die
Gemeindeordnung schreibt folgende Pflichtausschüsse vor:
den Hauptausschuss,
den Finanzausschuss und
den Rechnungsprüfungsausschuss.
Der
Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom
Hauptausschuss wahrgenommen werden. Die Hauptsatzung der Stadt Wegberg und die
Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse sehen dies in ihrer
jetzigen Form so vor.
§
57 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW
„In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuss,
ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat
kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss
wahrgenommen werden.“
B)
Wahlprüfungsausschuss nach dem Kommunalwahlgesetz
Nach
§ 40 des Kommunalwahlgesetzes hat der neue Rat durch einen hierfür gewählten
Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl
von Amts wegen zu beschließen. Dieser Ausschuss, der Wahlprüfungsausschuss, ist
somit ein weiterer Pflichtausschuss.
Eines
expliziten Beschlusses bedarf es in diesem Falle nicht.
§
40 Kommunalwahlgesetz
„(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch
einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie
über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird
die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet,
so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl
in dem aus § 42 Abs. 1 , ersichtlichen Umfang für ungültig zu
erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c) Wird
die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie
aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen ( § 42 ). Ist die
Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind
oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b
entsprechend.
d) Wird
festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle
vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären……. .“
C)
Umlegungsausschuss nach dem Baugesetzbuch
Ein weiterer Ausschuss nach sondergesetzlicher Regelung ist der Umlegungsausschuss gemäß Baugesetzbuch. Er besteht aus insgesamt 5 Mitgliedern, von denen 2 dem Rat angehören müssen. Dies sind auf Beschluss des Rates vom 24.05.2005 zur Zeit Herr Reinhold Pillich (Vertreter: Herr Antonius Saal), Herr Helmuth Thelen (Vertreterin: Frau Eleonore Zimmermann).
Das
letzte Umlegungsverfahren (Ryther Weg) ist abgeschlossen. Es ist derzeit auch
nicht absehbar, ob und ggf. wann ein neues Umlegungsverfahren nach dem
Baugesetzbuch durchgeführt werden muss.
Es
wird deshalb vorgeschlagen, den Umlegungsausschuss erst neu zu bilden, wenn der
Rat ein Umlegungsverfahren einzuleiten hat.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Zu A)
Im Rat besteht
Einvernehmen darüber, dass die Aufgaben des Finanzausschusses auch zukünftig von
Hauptausschuss wahrgenommen werden sollen und dieser die Bezeichnung Haupt- und
Finanzausschuss führt. Auf die Bildung eines separaten Finanzausschusses wird
verzichtet.
Der Rat beschließt
die Bildung des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses
als Pflichtausschüsse nach der Gemeindeordnung NRW.
Zu B)
Der Rat beschließt
die Bildung des Wahlprüfungsausschusses als weiteren Pflichtausschuss nach § 40
des Kommunalwahlgesetzes.
Zu C)
Da derzeit kein
Umlegungsverfahren durchgeführt wird und auf absehbare Zeit nicht notwendig
ist, wird vorerst auf die Neubildung eines Umlegungsausschusses nach dem
Baugesetzbuch verzichtet.
