Entscheidungsvorlage - VO/1196/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach § 58 Abs. 1 entscheidet der Rat über die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Die Zahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder sollte im Hinblick auf eine eindeutige Beschlussfassung ungerade sein.

 

Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse  ist der „Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen“ zu beachten. Dieser besagt, dass sich die Kräfteverhältnisse im Rat bei der Besetzung der Ausschüsse widerspiegeln sollen.

Dieser erfordert jedoch nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses so gewählt werden muss, dass jede Fraktion im Ausschuss stimmberechtigt vertreten ist.

 

Die Bildung einer Listenverbindung – also gemeinsame Wahlvorschläge - von Fraktionen oder Gruppen sind dann unzulässig, wenn hierdurch eine andere, an der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhält als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte Listenvorschläge erhalten hätte.

 

Nachfolgend eine Aufstellung über die Sitzstärke der bisherigen Ausschüsse:

 

Bezeichnung des Ausschusses

Sitzstärke bisher

Stimm-

berechtigte Mitglieder

Beratende Mitglieder

 

 

Anzahl

Hintergrund

Haupt- und Finanzausschuss

23

0

unzulässig

Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

21

1

Geschäftsführer WFG

Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr

21

0

-

Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport

21

5

1 Vertr. d. kath. Kirche

1 Vertr. d. evang. Kirche

1 Vertr. d. Grundschulen

1  „        d. weiterf. Schulen

1 Vors. d. Stadtsportverb.

Personalausschuss

11

0

-

Rechnungsprüfungsausschuss

11

0

unzulässig

Wahlprüfungsausschuss

11

0

-

Grundstücksausschuss

3

2

§ 58  / 1 / 7 GO NRW

 

Als Anlage ist eine Musterberechnung für eine mögliche Zusammensetzung der Ausschüsse auf Grundlage der Sitzverteilung im Rat nach den Ergebnissen der Kommunalwahl vom 30.08.2009 beigefügt.

 

Der Bürgermeister hat bei der Abstimmung über die Zusammensetzung der Ausschüsse kein Stimmrecht.

 

In der konstituierenden Sitzung sollte der Rat zunächst über die Sitzstärke der von ihm gebildeten Ausschüsse entscheiden.

 

Hierbei ist zu beachten, dass Fraktionen berechtigt sind, für einen Ausschuss in dem sie nicht vertreten sind, ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen (§ 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW).

 

Ferner haben Ratsmitglieder das Recht in mindestens einem Ausschuss als Mitglied mit beratender Stimme vertreten zu sein (§ 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW).

 

Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 GO NRW).

 

Die namentliche Besetzung der Ausschüsse (einschließlich stimmberechtigte sachkundige Bürger/innen) sollte, um allen Beteiligten ausreichend Zeit für die Abstimmung und Vorbereitung zu geben, erst in der Sitzung des Rates am 10.11.2009 erfolgen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die Zusammensetzung der Pflichtausschüsse und der freiwilligen Ausschüsse wie folgt:

 

Bezeichnung des Ausschusses

Sitzstärke neu

Stimm-

berechtigte Mitglieder

Beratende Mitglieder (Ratsmitglieder mit beratender Stimme bzw. sachkundige Einwohner)

Anzahl

Hintergrund

Haupt- und Finanzausschuss

 

0

 

Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

 

1

Geschäftsführer WFG

Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr

 

0

 

Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport

 

5

1 Vertr. d. kath. Kirche

1 Vertr. d. evang. Kirche

1 Vertr. d. Grundschulen

1  „       d. weiterf. Schulen

1 Vors. d. Stadtsportverb.

Personalausschuss

 

0

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

0

unzulässig

Grundstücksausschuss

 

 

§ 58 / 1 / 7 GO NRW

Wahlprüfungsausschuss

 

0

 

 

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Anlagen

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