Entscheidungsvorlage - VO/1246/09

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Abgesehen vom Haupt- und Finanzausschuss hat der Rat in seiner Sitzung am 10.11.2009 jeweils zwei stellvertretende Ausschussvorsitzende für seine Ausschüsse gewählt. Dies war für den Haupt- und Finanzausschuss nicht möglich, da § 57 Abs. 3 GO vorschreibt, dass der Hauptausschuss aus seiner Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende wählt.

 

§ 57 Abs. 3 GO

„Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der Bürgermeister. Er hat Stimmrecht im Hauptausschuss. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden. „

 

Somit ist die Wahl eines ersten und zweiten Stellvertreters in der heutigen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vorzunehmen.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

-keine-

 

Alternativen:

 

-keine-

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss wählt gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW

 

Herrn/Frau      _______________________ zum/zur 1. stellvertretenden Vorsitzenden,

 

Herrn/Frau      _______________________ zum/zur 2. stellvertretenden Vorsitzenden.

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