Ergänzungsvorlage - VO/1320/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Mensa im Schulzentrum - Zuschuss zu den Kosten der Mittagsmahlzeiten; Ergänzungsvorlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Ergänzungsvorlage
- Federführend:
- Bildung und Soziales
- Finale Freigabe:
- Pint, Gerd
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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02.02.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Ergänzend
zu den Beratungen im Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport am
Diese
Leistung soll analog den Bestimmungen des Landesprogramms KKOM nur nach einer
Bedürftigkeitsprüfung und auf Antrag erfolgen. Anspruchsberechtigt sind dann
Familien mit einem geringen Einkommen. Zu diesem Personenkreis gehören in der
Regel Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem
SGB II (Hartz IV), SGB XII (Sozialhilfe), Asylbewerberleistungsgesetz oder
Leistungen nach § 6a BKGG (Kinderzuschlag) beziehen. Im Ausnahmefall können
auch Kinder und Jugendliche in die Förderung einbezogen werden, die sich in
einer aktuellen finanziellen Notlage befinden.
Die
entsprechenden Anträge werden von der Verwaltung geprüft und bei Vorliegen der
Voraussetzungen wird in der Regel eine Befreiung für ein Schuljahr
ausgesprochen.
Mit
dem Betreiber der Mensa ist vereinbart, dass die betroffenen Schüler bereits
bei der Buchung einen geringeren Essenbeitrag zahlen und monatlich vom
Betreiber entsprechende Teilnahmelisten an die Verwaltung übersendet werden.
Nach Prüfung wird dann der Zuschussbetrag unmittelbar und in Summe an den Betreiber
der Mensa überwiesen werden.
Die
vorstehende Regelung soll für die Sekundarstufe I und II und nur bei Einnahme
eines Mittagessens in der zentralen Mensa im Schulzentrum gelten. Soweit eine
konkurrierende Landesförderung für diesen Zweck eingeführt werden sollte, soll
die vorgeschlagene Regelung neu diskutiert und beschlossen werden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung schlägt dem Rat vor, bedürftigen Eltern einen Zuschuss zu den
Essenskosten der Kinder in Höhe von 1,50 € je eingenommener Hauptmahlzeit
zu zahlen. Die Verwaltung wird beauftragt, das vorgestellte Verfahren analog
des Landesprogramms „Kein Kind ohne Mahlzeit“ (KKOM) rückwirkend
zum 01. Februar 2010 umzusetzen. Diese Regelung soll solange gelten, bis eine
andere Förderung für diesen Zweck eingerichtet wird oder die Maßnahme KKOM
gestrichen oder verändert wird.
