Mitteilungsvorlage - VO/1347/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die SPD-Fraktion hatte mit Schreiben vom 07.09.2009 folgende Anfrage gemäß § 21 der Geschäftsordnung gestellt:

 

“1. Ist die Gehwegbreite an der Rochusstraße 37 u. 39 der endgültige Ausbauzustand?

 2. Wenn ja, warum wurde bei der Vergabe der Baugenehmigung kein Gehweg in

      Normalbreite vorgeschrieben?“

 

Die Verwaltung hatte in der Sitzung des Rates am 06.10.2009 wie folgt Stellung genommen:

 

“Der Stadt Wegberg sind Anfang 2007 von den damaligen Grundstückseigentümerinnen die Straßenparzellen in Rath-Anhoven, Gemarkung Wegberg, Flur 86, Nummern 174, 175, 180, 802 und 803 – heute vereinigt zum Flurstück 827 – kostenlos übertragen worden.

Bei den Parzellen handelte es sich um bereits bestehende Straßenflächen, die nichts mit der Erschließung des zum damaligen Zeitpunkt geplanten Baugebietes zu tun hatten.

Im Zuge der Neuplanung der Grundstücke wurde eine Verbreiterung der Gehwegflächen leider nicht berücksichtigt.

Von daher sollte der Vorschlag der SPD-Fraktion aufgegriffen werden, die gesamte Angelegenheit nochmals aufzunehmen mit dem Ziel, den Bürgersteig auf Normalbreite zu vergrößern.“

 

Mit Datum 08.02.2010 bittet die SPD-Fraktion mit dem Verweis auf die Beratung im Rat um einen Sachstandsbericht.

 

Der Fachbereich Umwelt-Verkehr-Abwasser hatte bereits in seiner internen Stellungnahme im Jahre 2005 im Verfahren “Bauvoranfrage zum Neubau von 6 Einfamilienhäusern“ auf dem Gelände der ehemaligen Fabrik am Kreuzungsbereich Rather Straße / Rochusstraße auf die unzureichende Gehwegsituation hingewiesen.

 

Nach der später erfolgten Vermessung stellte sich heraus, dass die damals vorhandene Gehweganlage und Teile der Fahrbahn Rochusstraße auf den zukünftigen Baugrundstücken errichtet wurden, die Privatgrundstücke somit durch Gehweg und Straße überbaut waren.

 

Der damalige Grundstückseigentümer hat die überbauten Flächen aus seinem Eigentum kostenfrei an die Stadt übertragen. So konnte zumindest der schmale Gehweg erhalten bleiben. Eine Abtretung weiterer Flächen aus dem privaten Bauland zur Verbreiterung des Gehweges lehnte der damalige Eigentümer ab. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes wurde im Baugenehmigungsverfahren nicht für erforderlich gehalten. Die Zulässigkeit konnte nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt werden. In einem förmlichen Bebauungsplanverfahren wäre die Festsetzung von Verkehrsflächen möglich gewesen. Die verbliebene Gehweganlage wird von der Stadt in den nächsten Wochen instandgesetzt. Es fehlen in den Einfahrtsbereichen der bereits bebauten Grundstücke noch die Gehwegplatten.

 

Im Frontbereich der noch nicht baulich genutzten Fläche wäre eine Gehwegverbreiterung möglich, wenn der Eigentümer den erforderlichen Grund an die Stadt abtritt. Die Verwaltung wird erneut entsprechende Verhandlungen führen. Im Bereich der bebauten Grundstücke wurden die Vorgärten und Einfriedungen von den Eigentümern angelegt. Eine Verbreiterung der Gehwegfläche scheidet hier aus.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr nimmt Kenntnis.

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