Mitteilungsvorlage - VO/1347/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Gehweganlage vor den Grundstücken Rochusstraße 37-39; Anfrage und Antrag der SPD-Fraktion vom 07.09.2009 (VO/1179/09)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Kenntnisnahme
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02.03.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die
SPD-Fraktion hatte mit Schreiben vom
“1.
Ist die Gehwegbreite an der Rochusstraße 37 u. 39 der endgültige Ausbauzustand?
2. Wenn ja, warum wurde bei der Vergabe der
Baugenehmigung kein Gehweg in
Normalbreite vorgeschrieben?“
Die
Verwaltung hatte in der Sitzung des Rates am
“Der
Stadt Wegberg sind Anfang 2007 von den damaligen Grundstückseigentümerinnen die
Straßenparzellen in Rath-Anhoven, Gemarkung Wegberg, Flur 86, Nummern 174, 175,
180, 802 und 803 – heute vereinigt zum Flurstück 827 – kostenlos
übertragen worden.
Bei
den Parzellen handelte es sich um bereits bestehende Straßenflächen, die nichts
mit der Erschließung des zum damaligen Zeitpunkt geplanten Baugebietes zu tun
hatten.
Im
Zuge der Neuplanung der Grundstücke wurde eine Verbreiterung der Gehwegflächen
leider nicht berücksichtigt.
Von
daher sollte der Vorschlag der SPD-Fraktion aufgegriffen werden, die gesamte
Angelegenheit nochmals aufzunehmen mit dem Ziel, den Bürgersteig auf
Normalbreite zu vergrößern.“
Mit
Datum
Der
Fachbereich Umwelt-Verkehr-Abwasser hatte bereits in seiner internen
Stellungnahme im Jahre 2005 im Verfahren “Bauvoranfrage zum Neubau von 6
Einfamilienhäusern“ auf dem Gelände der ehemaligen Fabrik am
Kreuzungsbereich Rather Straße / Rochusstraße auf die unzureichende
Gehwegsituation hingewiesen.
Nach
der später erfolgten Vermessung stellte sich heraus, dass die damals vorhandene
Gehweganlage und Teile der Fahrbahn Rochusstraße auf den zukünftigen
Baugrundstücken errichtet wurden, die Privatgrundstücke somit durch Gehweg und
Straße überbaut waren.
Der
damalige Grundstückseigentümer hat die überbauten Flächen aus seinem Eigentum
kostenfrei an die Stadt übertragen. So konnte zumindest der schmale Gehweg
erhalten bleiben. Eine Abtretung weiterer Flächen aus dem privaten Bauland zur
Verbreiterung des Gehweges lehnte der damalige Eigentümer ab. Die Aufstellung
eines Bebauungsplanes wurde im Baugenehmigungsverfahren nicht für erforderlich
gehalten. Die Zulässigkeit konnte nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt werden. In
einem förmlichen Bebauungsplanverfahren wäre die Festsetzung von
Verkehrsflächen möglich gewesen. Die verbliebene Gehweganlage wird von der Stadt
in den nächsten Wochen instandgesetzt. Es fehlen in den Einfahrtsbereichen der bereits
bebauten Grundstücke noch die Gehwegplatten.
Im
Frontbereich der noch nicht baulich genutzten Fläche wäre eine
Gehwegverbreiterung möglich, wenn der Eigentümer den erforderlichen Grund an
die Stadt abtritt. Die Verwaltung wird erneut entsprechende Verhandlungen
führen. Im Bereich der bebauten Grundstücke wurden die Vorgärten und
Einfriedungen von den Eigentümern angelegt. Eine Verbreiterung der Gehwegfläche
scheidet hier aus.
