Empfehlungsvorlage - VO/0136/06-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die SPD Fraktion im Rat der Stadt Wegberg hat mit Schreiben vom 04.04.2006 und Ergänzungsantrag vom 27.06.2006 gem. § 20 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg im Zusammenhang mit einem Bürgerantrag beantragt, auf dem städtischen Friedhof in Wegberg-Klinkum Wiesengräber als Wahlgrabstätten anzulegen.

 

Vor einer Entscheidung, ob die Friedhofssatzung der Stadt Wegberg dahingehend geändert werden sollte, dass Wiesengräber als Grabform erlaubt werden, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

 

A

Der Antrag der SPD Fraktion, in Zusammenhang mit einem Bürgerantrag auf dem Friedhof Klinkum die Bestattungsform des Wiesengrabes zu ermöglichen, beinhaltet den Vorschlag, diese Gräber auch als Wahlgrabstätten anzulegen. Den Angehörigen eines Verstorbenen wird hiermit die Möglichkeit geboten, eine Grabstätte innerhalb einer für Wiesengräber vorgesehenen Fläche zu wählen.
Zudem wird  auch die Anlegung von Tiefengräbern sowie die Bestattung von Urnen auf der zu bildenden Wiesengrabfläche beantragt.

 

Diese Alternativen würden umfangreiche Wahlmöglichkeiten eröffnen, bei denen  fraglich ist, ob sie umgesetzt werden können.

 

Grabformen wie das Wahlgrab oder das Tiefengrab bieten sich aus Gründen des Arbeitsablaufes nicht an, da die zweite Bestattung in vorgenannten Gräbern nur über bereits angelegte Gräber erfolgen könnte.

 

 Nicht nur der Großflächenmäher müsste bei der Pflege über die Grabstätten fahren, sondern auch Friedhofsbagger und Pritschenlastkraftwagen müssten über  vorhandene Gräber fahren. Eine  Gefahr hierbei ist, dass sich Friedhofsbagger und Fahrzeug auf der Wiesengrabfläche festfahren. Problematisch ist das seitliche Abstützen des Grabbaggers beim Grabaushub für eine Zweitbelegung.

 

Eine Störung der Totenruhe wäre unumgänglich.

 

Wie im Antrag der SPD-Fraktion angeregt, könnte als Einsparungseffekt auf die Anlegung und Unterhaltung von Wegen auf Wiesengrabflächen verzichtet werden. Dies erscheint vor dem Hintergrund der vorstehend geschilderten Problematik nicht möglich.

 

Es ist  wenig sinnvoll, Wiesengräber als Urnengrab vorzusehen. Wiesengräber werden gewünscht, damit kein Pflegeaufwand für die Hinterbliebenen entsteht. Die Stadt Wegberg bietet für Urnengräber an, dass diese mit einer Grabplatte bedeckt werden können, so dass die Pflege dieser Grabstätten auf ein Minimum reduziert wird.

 


B

Um eine Wiesengrabstätte attraktiv zu gestalten und ein optisch ansprechendes Bild zu erzielen, soll eine gärtnerisch geschlossene Grünanlage gestaltet werden. Dies kann nur erfolgen, wenn eine Fläche von mindestens 100 qm zur Verfügung steht.

 

Ein weiterer Vorteil einer Fläche dieser Größenordnung ist, dass ab dieser Größe der Einsatz eines Großflächenmähers rentabel ist. Bei einer kleineren Fläche würde die Pflege mit einem Handrasenmäher erfolgen, was zu einer Steigerung der Pflegekosten führt.

 

Einen nicht unerheblichen Diskussionspunkt stellt in diesem Zusammenhang die Frage dar, in wieweit durch die Bevorratung von Flächen für einzelne Grabarten auf bestimmten Friedhöfen eine Erweiterung der gesamten Friedhofsfläche erforderlich wird.

 

Für den Friedhof Klinkum steht keine Erweiterungsfläche, die im Besitz der Stadt Wegberg ist, zur Verfügung. Ein Ankauf von neuen (derzeit privaten) Flächen wäre dann evtl. zu einem späteren Zeitpunkt notwendig. Eine zunehmende Nachfrage nicht Ortsansässiger kann nicht ausgeschlossen werden.

 

Bezogen auf den Antrag der SPD Fraktion werden für den Friedhof Klinkum folgende Fragen aufgeworfen:

 

  1. Ist die im Antrag der SPD Fraktion angesprochene Fläche auf dem Klinkumer Friedhof (der abgeräumte Bereich hinter dem Ehrenmal) vom Umfang her ausreichend, um eine optische Gestaltung einer Wiesengrabfläche zu ermöglichen?

 

Dies ist aus Sicht der Verwaltung zu bejahen.

 

  1. Eignet sich der Friedhof Klinkum mit seinen geringen jährlichen Bestattungszahlen (durchschnittlich 12 Bestattungen im Jahr, wovon nur 2 in Reihengräbern erfolgten) für eine Erprobungsphase?

 

            Dies ist - ausgehend von den derzeitigen Bestattungszahlen - zu verneinen.

 

Erfahrungswerte anderer Kommunen zeigen, dass Wiesengrabfelder eindeutig zu einem Rückgang bei der Belegung von Reihengrabfeldern führen.

 

Zur weiteren Beurteilung einer Erprobung auf dem Friedhof Klinkum, sind gleichzeitig die Bedingungen und Möglichkeiten einer Anlegung auf den übrigen Friedhöfen im Stadtgebiet zu prüfen.

 

Unter Berücksichtigung der Bestattungszahlen (s. Anlage 1) stellt sich die Situation auf den städtischen Friedhöfen wie folgt dar:

 


Arsbeck
Die zur Verfügung stehende Fläche ist ausreichend.

 

Beeck
Auf dem alten Teil des Friedhofes sind keine Tiefengräber zulässig (bodengeologisches Gutachten). Die Auslastung des Friedhofes ist hoch. Die Bereitstellung einer Wiesengrabfläche könnte eine neuerliche Erweiterung erforderlich machen.

 

Dalheim
Tiefengräber sind aufgrund eines bodengeologischen Gutachtens nicht zulässig. Die freie Fläche im hinteren rechten Teil des Friedhofes ist auf Grund der starken Absackungen für die Anlegung eines Wiesengrabfeldes nicht geeignet.

 

Merbeck
Die Struktur des alten Teiles (enge Wege und damit verbunden der nicht mögliche Einsatz von Fahrzeugen) lässt zum großen Teil eine Lückenbelegung und die Beisetzung in vorhandenen Grabstätten nicht zu. Der neue Teil wird daher intensiv genutzt. Aus diesem Grund könnte bei Bevorratung einer Wiesengrabfläche ein Platzproblem entstehen.

 

Rath-Anhoven

Allgemein bekannt dürfte mittlerweile der äußerst schlechte Verwesungsgrad auf dem Friedhof sein. Erdbestattungen auf dem alten Teil sind in der Regel erst nach 40 Jahren möglich. Eine Reservefläche ist nicht vorhanden. Die Bevorratung einer Fläche für Wiesengräber könnte zu einer Erweiterung führen, die am derzeitigen Lageort nicht möglich ist.

 

Rickelrath
Aufgrund der Bestattungszahlen (s. Anlage 1) bietet sich die Bevorratung einer rentablen Fläche (100 qm) nicht an. Eine kleinere Fläche würde die Gesamtkosten für Pflege und Unterhaltung für alle Friedhöfe erhöhen. Für eine kleinere Fläche ist jedoch Platz vorhanden.

 

Tüschenbroich
Aufgrund der Bestattungszahlen (s. Anlage 1) bietet sich auch hier die Bevorratung einer rentablen Fläche (100 qm) nicht an. Eine kleinere  Fläche würde die Gesamtkosten für Pflege und Unterhaltung für alle Friedhöfe erhöhen. Für eine kleinere Fläche ist jedoch Platz vorhanden.

 

Wegberg
Es ist eine entsprechende Fläche vorhanden.

 

Wildenrath
Aufgrund der Bestattungszahlen (s. Anlage 1) bietet sich die Bevorratung einer rentablen Fläche (100 qm) ebenfalls nicht an. Eine kleinere Fläche würde die Gesamtkosten für Pflege und Unterhaltung für alle Friedhöfe erhöhen. Für eine kleinere Fläche ist jedoch Platz vorhanden.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Bestattungszahlen und der vorhandenen Flächen die Anlegung einer Wiesengrabfläche in wirtschaftlicher Größe nur auf den Friedhöfen Arsbeck und Wegberg unproblematisch wäre.  

 

 

C

Abweichend vom vorliegenden Antrag wird angeregt, nicht den Friedhof Klinkum für eine Erprobungsphase auszuwählen, sondern den Friedhof Wegberg.

 

Hier würde eine entsprechende Fläche zur Verfügung stehen, für die noch keine andere Grabart vorgesehen ist.

 

Außerdem könnte man hier Anonymfeld und Wiesengrabfeld zusammenlegen.
Dies hätte den Vorteil, dass Angehörige von Verstorbenen, die auf dem Anonymfeld beigesetzt wurden, nachträglich eine Grabplatte anlegen könnten.
Hierfür gab es mehrere Anfragen und es liegen bereits mündliche Umbettungsanfragen vor.

 

Ein zentraler Gedenkstein zur Ablage von Grabschmuck, wie in der interfraktionellen Runde angeregt, wäre bereits vorhanden.

 

Die Anzahl der vergebenen Reihengräber und Reihenanonymgräber (jährlich 17 Stück) erscheint für eine Erprobungsphase ausreichend.

 


D

Ein Wiesengrabfeld ist so zu gestalten, dass eine Rasenfläche zur Verfügung steht, auf der der Reihe nach bestattet wird und somit der typische Charakter einer solchen Bestattungsart entsteht.

 

In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, Gestaltungsvorschriften zu erlassen, einerseits um ein geschlossenes Bild des Wiesengrabfeldes zu gewährleisten, andererseits weil mit den Gestaltungsvorschriften die Höhe der anfallenden Pflegekosten einhergeht. Diese Gestaltungsvorschriften sind in der Friedhofssatzung festzulegen.

 

1.     Die anzubringenden Grabtafeln sollen in einer einheitlichen Größe angelegt werden. Aus Gründen der Einheitlichkeit  und Optik, sollte  eine Größe von 0,50 m x 0,50 m gelten, da dieses Maß für Urnenreihengräber bereits in der Friedhofsatzung festgelegt ist. Die Grabtafel ist bündig mit der Grasnarbe zu verlegen und darf nicht mit erhabenen Schriftzeichen versehen werden.

 

  1. Von einer Gestattung zum Ablegen von Grabschmuck sollte für die Vegetationsphase (April bis einschließlich Oktober) abgesehen werden, da hierdurch ein erhöhter Pflegeaufwand entstehen und somit die Kosten steigen würden. Zudem hat das Ablegen von Grabschmuck auf Wiesengräbern in anderen Kommunen grundsätzlich zu Schwierigkeiten geführt.

 


E

Ein wesentlicher Punkt, warum Wiesengräber gefordert werden, ist die durch die Stadt gesicherte Pflege und Unterhaltung der Gräber. In diesem Zusammenhang ist auf den entstehenden Kostenaufwand und die damit zu erhebenden Gebühren hinzuweisen.

 

Die Pflege würde sich aus folgenden Arbeitsvorgängen zusammensetzen:

 

·        dem Rasenschnitt

·        dem Abstechen der Rasenkanten entlang der Grabplatten

·        dem Auffüllen der Grabflächen bei Absackungen einschl. Rasennachsaat

·        dem evtl. Anheben der Grabplatten

 

Bei einer Fläche von 100 qm für ein Wiesengrabfeld, das gemäht wird (250 €);
30 Steine, bei denen 2 mal im Jahr die Rasenkanten abgestochen werden (420 €)  und der Auffüllung der ggfl. anfallenden Absackungen (720 €) muss eine Gebühr von 1390,00 € für die Pflege und Unterhaltung pro Wiesengrab berechnet werden.

 

Auf Grund eines Hinweises in der interfraktionellen Runde wurde die Kostenberechnung des Bauhofes ergänzt. Bei der Neuberechnung des Pflegebetrages wurden Zinserträge und Preissteigerungsraten berücksichtig (s. Anlage 2). Ergebnis dieser Berechnung ist, dass sich der Betrag für die Pflege auf 1.500,00 € erhöht.

 

Unberücksichtigt bleiben bei diesem Betrag weitere Unwägbarkeiten wie z.B. die MWSt.-Erhöhung zum 01.01.2007.

 

Bei kleineren Grabfeldflächen würden sich diese Kosten weiter erhöhen.

 

Die Preisabfrage bei einem privaten Anbieter führte zu dem Ergebnis, dass auch bei
Vergabe der o. a. Leistungen keine günstigeren Kosten erzielt werden.

 

Den ermittelten Kosten müsste der sich aus der geltenden Gebührensatzung ergebende Betrag für den Erwerb eines Reihengrabes in Höhe von 275,00 € zugeschlagen werden.

 

Somit würde die Summe für ein Wiesenreihengrab inklusive Erhöhung der MWSt  1.828,25 € betragen.

 

Die angestellten Berechnungen zeigen, dass eine Festlegung der Pflege auf 30 Jahre viele Unabwägbarkeiten beinhaltet, da die Kosten im Jahr des Vertragsabschlusses festgelegt werden müssen. 

 

Auch ist zu bedenken, dass mit Übernahme des Pflegeauftrages die Stadt Wegberg (Baubetriebshof) sich zur Übernahme einer frewilligen Leistung auf Dauer verpflichtet. Hier stellt sich die Frage, wie lange die Stadt einen Baubetriebshof in der jetzigen Form noch unterhalten wird oder wie sich die Stundensätze des Bauhofes verändern.

 

Des Weiteren wird für die Pflege der Wiesengrabfläche zusätzliche Arbeitszeit des Baubetriebshofes benötigt. Den Gartenbauunternehmen der Stadt würden im Umkehrschluss Arbeitsaufträge aus Dauerpflegeverträgen verloren gehen.

 

Ortsansässige Gartenbauunternehmen bieten die Dauergrabpflege eines Reihengrabes bei einer Bepflanzung mit Bodendeckern in etwa zum gleichen Preis an wie die vom Baubetriebshof errechneten Pflegekosten für ein Wiesengrab.

 

Der entstehende Gebührenunterschied zwischen Reihengrab und Wiesengrab ist von einer solchen Höhe, dass er viele Bürger davon abhalten wird, sich für ein Wiesengrab zu entscheiden.

 

In Anlage 3 finden Sie eine Vergleichskostenaufstellung die aufzeigt, dass die hier errechneten Kosten realistisch sind. Die  Gebührensatzung der Stadt Essen wurde zuletzt am 31.01.2006 überarbeitet und weist den in der Anlage aufgeführten Betrag aus.

 

Der im Antrag der SPD Fraktion angegebene Betrag von 700,00 € war - wie richtig dargestellt - auf 20 Jahre berechnet und stammte aus einer Gebührensatzung aus dem Jahr 2001.

 

Der  in der interfraktionellen Runde angesprochene Friedhof Mönchengladbach-Rheydt kann nach Aussage der Mitarbeiter des Friedhofsamtes der Stadt Mönchengladbach und eines Mitarbeiters des Friedhofswesens der evangelischen Kirchengemeinde Rheydt, in deren Eigentum der genannte Friedhof steht, ohne weiteres als "Vorzeige- oder Prominenten-Friedhof" bezeichnet werden, der mit anderen Friedhöfen im Stadtgebiet nicht verglichen werden darf. Die Kosten für die Nutzung des Wiesengrabfeldes sind auch hier aus der beiliegenden Aufstellung (s. Anlage 3) ersichtlich. Ein zentraler Gedenkstein ist vorhanden. Trotzdem kommt es zu Schwierigkeiten bei der Pflege, da Grabschmuck an den Grabsteinen abgelegt wird.

 


F

Weiterhin muss darauf hingewiesen werden, dass es eine unverbindliche Anfrage eines Bestatters gab, der nachfragte, ob er in einem Bestattungsfall als Nutzungsberechtigter eine größere Grabstätte kaufen könnte. In dieser Grabstätte will er nach und nach bestatten (Erd- und Urnenbestattungen) und den Angehörigen garantieren, dass diese Grabstätte bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes immer gepflegt wird.

 

Diese Vorgehensweise wäre eine Alternative zum Wiesengrab, da auch hier die Pflege sicher gestellt ist. In Erkelenz soll ein solches Modell für Urnen eingeführt werden. Die wahrscheinlichen Kosten für eine Grabstelle, die Pflege und eine kleine Grabplatte würden sich auf ca. 1.000,00   belaufen. Erdbestattungen möchte der Bestatter nicht anbieten, da die Behebung der ständigen Absackungen einer Grabstätte kostenmäßig schwer zu kalkulieren seien.

 

Mit einem vergleichbaren Antrag, wie gerade oben beschrieben, ist wahrscheinlich in naher Zukunft zu rechen.

 

Daher sollte bei der Beschlussfassung bedacht werden, dass nicht zu viele Grabstättenarten angeboten werden, da für jede Grabart Platz bevorratet werden muss. Dies ist ein erheblicher Kostenpunkt, der sich in der Gebührenkalkulation  niederschlägt.

 

 

Weiterhin ist auf folgendes hinzuweisen:

 

Die Bestattungskultur in Deutschland unterliegt zur Zeit einem starken Wandel.
Es ist nicht abzusehen, wohin diese Entwicklung führt.
Als Beispiel sei hier der Trend zur Urnenbestattung (s. Anlage 4) genannt oder auch in Zukunft die Nutzung von Aschestreufeldern oder Bestattungswäldern.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

keine Kosten

 

Alternativen:

Keine

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Beschluss nach Beratung

 

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Anlagen

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