Empfehlungsvorlage - VO/0136/06-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Anlegung von Wiesengräbern
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Beteiligt:
- Baubetriebshof
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Kenntnisnahme
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05.09.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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19.09.2006
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die
SPD Fraktion im Rat der Stadt Wegberg hat mit Schreiben vom 04.04.2006 und Ergänzungsantrag
vom 27.06.2006 gem. § 20 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg im
Zusammenhang mit einem Bürgerantrag beantragt, auf dem städtischen Friedhof in
Wegberg-Klinkum Wiesengräber als Wahlgrabstätten anzulegen.
Vor
einer Entscheidung, ob die Friedhofssatzung der Stadt Wegberg dahingehend
geändert werden sollte, dass Wiesengräber als Grabform erlaubt werden, sind
folgende Punkte zu berücksichtigen:
A
Der
Antrag der SPD Fraktion, in Zusammenhang mit einem Bürgerantrag auf dem
Friedhof Klinkum die Bestattungsform des Wiesengrabes zu ermöglichen,
beinhaltet den Vorschlag, diese Gräber auch als Wahlgrabstätten anzulegen. Den
Angehörigen eines Verstorbenen wird hiermit die Möglichkeit geboten, eine
Grabstätte innerhalb einer für Wiesengräber vorgesehenen Fläche zu wählen.
Zudem wird auch die Anlegung von Tiefengräbern sowie die Bestattung von
Urnen auf der zu bildenden Wiesengrabfläche beantragt.
Diese
Alternativen würden umfangreiche Wahlmöglichkeiten eröffnen, bei denen
fraglich ist, ob sie umgesetzt werden können.
Grabformen
wie das Wahlgrab oder das Tiefengrab bieten sich aus Gründen des
Arbeitsablaufes nicht an, da die zweite Bestattung in vorgenannten Gräbern nur
über bereits angelegte Gräber erfolgen könnte.
Nicht
nur der Großflächenmäher müsste bei der Pflege über die Grabstätten fahren,
sondern auch Friedhofsbagger und Pritschenlastkraftwagen müssten über
vorhandene Gräber fahren. Eine Gefahr hierbei ist, dass sich
Friedhofsbagger und Fahrzeug auf der Wiesengrabfläche festfahren. Problematisch
ist das seitliche Abstützen des Grabbaggers beim Grabaushub für eine
Zweitbelegung.
Eine
Störung der Totenruhe wäre unumgänglich.
Wie
im Antrag der SPD-Fraktion angeregt, könnte als Einsparungseffekt auf die Anlegung
und Unterhaltung von Wegen auf Wiesengrabflächen verzichtet werden. Dies
erscheint vor dem Hintergrund der vorstehend geschilderten Problematik nicht
möglich.
Es
ist wenig sinnvoll, Wiesengräber als Urnengrab vorzusehen. Wiesengräber
werden gewünscht, damit kein Pflegeaufwand für die Hinterbliebenen
entsteht. Die Stadt Wegberg bietet für Urnengräber an, dass diese mit einer
Grabplatte bedeckt werden können, so dass die Pflege dieser Grabstätten auf ein
Minimum reduziert wird.
B
Um
eine Wiesengrabstätte attraktiv zu gestalten und ein optisch
ansprechendes Bild zu erzielen, soll eine gärtnerisch geschlossene
Grünanlage gestaltet werden. Dies kann nur erfolgen, wenn eine Fläche von
mindestens 100 qm zur Verfügung steht.
Ein
weiterer Vorteil einer Fläche dieser Größenordnung ist, dass ab dieser
Größe der Einsatz eines Großflächenmähers rentabel ist. Bei einer kleineren
Fläche würde die Pflege mit einem Handrasenmäher erfolgen, was zu einer
Steigerung der Pflegekosten führt.
Einen
nicht unerheblichen Diskussionspunkt stellt in diesem Zusammenhang die Frage
dar, in wieweit durch die Bevorratung von Flächen für einzelne Grabarten auf
bestimmten Friedhöfen eine Erweiterung der gesamten Friedhofsfläche
erforderlich wird.
Für
den Friedhof Klinkum steht keine Erweiterungsfläche, die im Besitz der Stadt
Wegberg ist, zur Verfügung. Ein Ankauf von neuen (derzeit privaten) Flächen
wäre dann evtl. zu einem späteren Zeitpunkt notwendig. Eine zunehmende
Nachfrage nicht Ortsansässiger kann nicht ausgeschlossen werden.
Bezogen
auf den Antrag der SPD Fraktion werden für den Friedhof Klinkum folgende Fragen
aufgeworfen:
- Ist die im Antrag
der SPD Fraktion angesprochene Fläche auf dem Klinkumer Friedhof (der
abgeräumte Bereich hinter dem Ehrenmal) vom Umfang her ausreichend, um
eine optische Gestaltung einer Wiesengrabfläche zu ermöglichen?
Dies ist aus Sicht der Verwaltung zu bejahen.
- Eignet sich der
Friedhof Klinkum mit seinen geringen jährlichen Bestattungszahlen
(durchschnittlich 12 Bestattungen im Jahr, wovon nur 2 in Reihengräbern
erfolgten) für eine Erprobungsphase?
Dies ist - ausgehend von den
derzeitigen Bestattungszahlen - zu verneinen.
Erfahrungswerte
anderer Kommunen zeigen, dass Wiesengrabfelder eindeutig zu einem Rückgang bei
der Belegung von Reihengrabfeldern führen.
Zur
weiteren Beurteilung einer Erprobung auf dem Friedhof Klinkum, sind
gleichzeitig die Bedingungen und Möglichkeiten einer Anlegung auf den übrigen
Friedhöfen im Stadtgebiet zu prüfen.
Unter
Berücksichtigung der Bestattungszahlen (s. Anlage 1) stellt sich die Situation
auf den städtischen Friedhöfen wie folgt dar:
Arsbeck
Die zur Verfügung stehende Fläche ist ausreichend.
Beeck
Auf dem alten Teil des Friedhofes sind keine Tiefengräber zulässig
(bodengeologisches Gutachten). Die Auslastung des Friedhofes ist hoch. Die
Bereitstellung einer Wiesengrabfläche könnte eine neuerliche Erweiterung
erforderlich machen.
Dalheim
Tiefengräber sind aufgrund eines bodengeologischen Gutachtens nicht zulässig.
Die freie Fläche im hinteren rechten Teil des Friedhofes ist auf Grund der
starken Absackungen für die Anlegung eines Wiesengrabfeldes nicht geeignet.
Merbeck
Die Struktur des alten Teiles (enge Wege und damit verbunden der nicht mögliche
Einsatz von Fahrzeugen) lässt zum großen Teil eine Lückenbelegung und die
Beisetzung in vorhandenen Grabstätten nicht zu. Der neue Teil wird daher
intensiv genutzt. Aus diesem Grund könnte bei Bevorratung einer
Wiesengrabfläche ein Platzproblem entstehen.
Rath-Anhoven
Allgemein
bekannt dürfte mittlerweile der äußerst schlechte Verwesungsgrad auf dem
Friedhof sein. Erdbestattungen auf dem alten Teil sind in der Regel erst nach
40 Jahren möglich. Eine Reservefläche ist nicht vorhanden. Die Bevorratung
einer Fläche für Wiesengräber könnte zu einer Erweiterung führen, die am
derzeitigen Lageort nicht möglich ist.
Rickelrath
Aufgrund der Bestattungszahlen (s. Anlage 1) bietet sich die Bevorratung einer
rentablen Fläche (100 qm) nicht an. Eine kleinere Fläche würde die Gesamtkosten
für Pflege und Unterhaltung für alle Friedhöfe erhöhen. Für eine kleinere
Fläche ist jedoch Platz vorhanden.
Tüschenbroich
Aufgrund der Bestattungszahlen (s. Anlage 1) bietet sich auch hier die
Bevorratung einer rentablen Fläche (100 qm) nicht an. Eine kleinere
Fläche würde die Gesamtkosten für Pflege und Unterhaltung für alle Friedhöfe
erhöhen. Für eine kleinere Fläche ist jedoch Platz vorhanden.
Wegberg
Es ist eine entsprechende Fläche vorhanden.
Wildenrath
Aufgrund der Bestattungszahlen (s. Anlage 1) bietet sich die Bevorratung einer
rentablen Fläche (100 qm) ebenfalls nicht an. Eine kleinere Fläche würde die
Gesamtkosten für Pflege und Unterhaltung für alle Friedhöfe erhöhen. Für eine
kleinere Fläche ist jedoch Platz vorhanden.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass aufgrund der Bestattungszahlen und der vorhandenen
Flächen die Anlegung einer Wiesengrabfläche in wirtschaftlicher Größe nur auf
den Friedhöfen Arsbeck und Wegberg unproblematisch wäre.
C
Abweichend
vom vorliegenden Antrag wird angeregt, nicht den Friedhof Klinkum für eine
Erprobungsphase auszuwählen, sondern den Friedhof Wegberg.
Hier
würde eine entsprechende Fläche zur Verfügung stehen, für die noch keine andere
Grabart vorgesehen ist.
Außerdem
könnte man hier Anonymfeld und Wiesengrabfeld zusammenlegen.
Dies hätte den Vorteil, dass Angehörige von Verstorbenen, die auf dem
Anonymfeld beigesetzt wurden, nachträglich eine Grabplatte anlegen könnten.
Hierfür gab es mehrere Anfragen und es liegen bereits mündliche
Umbettungsanfragen vor.
Ein
zentraler Gedenkstein zur Ablage von Grabschmuck, wie in der interfraktionellen
Runde angeregt, wäre bereits vorhanden.
Die
Anzahl der vergebenen Reihengräber und Reihenanonymgräber (jährlich 17 Stück)
erscheint für eine Erprobungsphase ausreichend.
D
Ein
Wiesengrabfeld ist so zu gestalten, dass eine Rasenfläche zur Verfügung steht,
auf der der Reihe nach bestattet wird und somit der typische Charakter einer
solchen Bestattungsart entsteht.
In
diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, Gestaltungsvorschriften zu erlassen,
einerseits um ein geschlossenes Bild des Wiesengrabfeldes zu
gewährleisten, andererseits weil mit den Gestaltungsvorschriften die Höhe
der anfallenden Pflegekosten einhergeht. Diese Gestaltungsvorschriften sind in
der Friedhofssatzung festzulegen.
1. Die anzubringenden Grabtafeln sollen in einer
einheitlichen Größe angelegt werden. Aus Gründen der Einheitlichkeit und
Optik, sollte eine Größe von 0,50 m x 0,50 m gelten, da dieses Maß für
Urnenreihengräber bereits in der Friedhofsatzung festgelegt ist. Die
Grabtafel ist bündig mit der Grasnarbe zu verlegen und darf nicht mit erhabenen
Schriftzeichen versehen werden.
- Von einer
Gestattung zum Ablegen von Grabschmuck sollte für die Vegetationsphase
(April bis einschließlich Oktober) abgesehen werden, da hierdurch ein
erhöhter Pflegeaufwand entstehen und somit die Kosten steigen würden.
Zudem hat das Ablegen von Grabschmuck auf Wiesengräbern in anderen
Kommunen grundsätzlich zu Schwierigkeiten geführt.
E
Ein wesentlicher
Punkt, warum Wiesengräber gefordert werden, ist die durch die Stadt gesicherte
Pflege und Unterhaltung der Gräber. In diesem Zusammenhang ist auf den
entstehenden Kostenaufwand und die damit zu erhebenden Gebühren hinzuweisen.
Die
Pflege würde sich aus folgenden Arbeitsvorgängen zusammensetzen:
·
dem Rasenschnitt
·
dem Abstechen
der Rasenkanten entlang der Grabplatten
·
dem Auffüllen
der Grabflächen bei Absackungen einschl. Rasennachsaat
·
dem evtl.
Anheben der Grabplatten
Bei
einer Fläche von 100 qm für ein Wiesengrabfeld, das gemäht wird (250 €);
30 Steine, bei denen 2 mal im Jahr die Rasenkanten abgestochen werden (420
€) und der Auffüllung der ggfl. anfallenden Absackungen (720
€) muss eine Gebühr von 1390,00 € für die Pflege und Unterhaltung
pro Wiesengrab berechnet werden.
Auf
Grund eines Hinweises in der interfraktionellen Runde wurde die
Kostenberechnung des Bauhofes ergänzt. Bei der Neuberechnung des Pflegebetrages
wurden Zinserträge und Preissteigerungsraten berücksichtig (s. Anlage 2).
Ergebnis dieser Berechnung ist, dass sich der Betrag für die Pflege auf
1.500,00 € erhöht.
Unberücksichtigt
bleiben bei diesem Betrag weitere Unwägbarkeiten wie z.B. die MWSt.-Erhöhung
zum 01.01.2007.
Bei
kleineren Grabfeldflächen würden sich diese Kosten weiter erhöhen.
Die
Preisabfrage bei einem privaten Anbieter führte zu dem Ergebnis, dass auch bei
Vergabe der o. a. Leistungen keine günstigeren Kosten erzielt werden.
Den
ermittelten Kosten müsste der sich aus der geltenden Gebührensatzung ergebende
Betrag für den Erwerb eines Reihengrabes in Höhe von 275,00 €
zugeschlagen werden.
Somit
würde die Summe für ein Wiesenreihengrab inklusive Erhöhung der MWSt
1.828,25 € betragen.
Die
angestellten Berechnungen zeigen, dass eine Festlegung der Pflege auf 30 Jahre
viele Unabwägbarkeiten beinhaltet, da die Kosten im Jahr des
Vertragsabschlusses festgelegt werden müssen.
Auch
ist zu bedenken, dass mit Übernahme des Pflegeauftrages die Stadt Wegberg
(Baubetriebshof) sich zur Übernahme einer frewilligen Leistung auf Dauer
verpflichtet. Hier stellt sich die Frage, wie lange die Stadt einen
Baubetriebshof in der jetzigen Form noch unterhalten wird oder wie sich die
Stundensätze des Bauhofes verändern.
Des
Weiteren wird für die Pflege der Wiesengrabfläche zusätzliche Arbeitszeit des
Baubetriebshofes benötigt. Den Gartenbauunternehmen der Stadt würden im
Umkehrschluss Arbeitsaufträge aus Dauerpflegeverträgen verloren gehen.
Ortsansässige
Gartenbauunternehmen bieten die Dauergrabpflege eines Reihengrabes bei einer
Bepflanzung mit Bodendeckern in etwa zum gleichen Preis an wie die vom
Baubetriebshof errechneten Pflegekosten für ein Wiesengrab.
Der
entstehende Gebührenunterschied zwischen Reihengrab und Wiesengrab ist von
einer solchen Höhe, dass er viele Bürger davon abhalten wird, sich für ein
Wiesengrab zu entscheiden.
In
Anlage 3 finden Sie eine Vergleichskostenaufstellung die aufzeigt, dass die
hier errechneten Kosten realistisch sind. Die Gebührensatzung der Stadt
Essen wurde zuletzt am 31.01.2006 überarbeitet und weist den in der Anlage
aufgeführten Betrag aus.
Der
im Antrag der SPD Fraktion angegebene Betrag von 700,00 € war - wie
richtig dargestellt - auf 20 Jahre berechnet und stammte aus einer
Gebührensatzung aus dem Jahr 2001.
Der
in der interfraktionellen Runde angesprochene Friedhof Mönchengladbach-Rheydt
kann nach Aussage der Mitarbeiter des Friedhofsamtes der Stadt Mönchengladbach
und eines Mitarbeiters des Friedhofswesens der evangelischen Kirchengemeinde
Rheydt, in deren Eigentum der genannte Friedhof steht, ohne weiteres als
"Vorzeige- oder Prominenten-Friedhof" bezeichnet werden, der mit
anderen Friedhöfen im Stadtgebiet nicht verglichen werden darf. Die Kosten für
die Nutzung des Wiesengrabfeldes sind auch hier aus der beiliegenden
Aufstellung (s. Anlage 3) ersichtlich. Ein zentraler Gedenkstein ist vorhanden.
Trotzdem kommt es zu Schwierigkeiten bei der Pflege, da Grabschmuck an den
Grabsteinen abgelegt wird.
F
Weiterhin
muss darauf hingewiesen werden, dass es eine unverbindliche Anfrage eines
Bestatters gab, der nachfragte, ob er in einem Bestattungsfall als
Nutzungsberechtigter eine größere Grabstätte kaufen könnte. In dieser
Grabstätte will er nach und nach bestatten (Erd- und Urnenbestattungen) und den
Angehörigen garantieren, dass diese Grabstätte bis zum Ablauf des
Nutzungsrechtes immer gepflegt wird.
Diese
Vorgehensweise wäre eine Alternative zum Wiesengrab, da auch hier die Pflege
sicher gestellt ist. In Erkelenz soll ein solches Modell für Urnen eingeführt
werden. Die wahrscheinlichen Kosten für eine Grabstelle, die Pflege und eine
kleine Grabplatte würden sich auf ca. 1.000,00 belaufen.
Erdbestattungen möchte der Bestatter nicht anbieten, da die Behebung der
ständigen Absackungen einer Grabstätte kostenmäßig schwer zu kalkulieren seien.
Mit
einem vergleichbaren Antrag, wie gerade oben beschrieben, ist wahrscheinlich in
naher Zukunft zu rechen.
Daher
sollte bei der Beschlussfassung bedacht werden, dass nicht zu viele
Grabstättenarten angeboten werden, da für jede Grabart Platz bevorratet werden
muss. Dies ist ein erheblicher Kostenpunkt, der sich in der
Gebührenkalkulation niederschlägt.
Weiterhin
ist auf folgendes hinzuweisen:
Die Bestattungskultur in
Deutschland unterliegt zur Zeit einem starken Wandel.
Es ist nicht abzusehen, wohin diese Entwicklung führt.
Als Beispiel sei hier der Trend zur Urnenbestattung (s. Anlage 4) genannt oder
auch in Zukunft die Nutzung von Aschestreufeldern oder Bestattungswäldern.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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4
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(wie Dokument)
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5
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(wie Dokument)
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