Empfehlungsvorlage - VO/1404/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Ratsfrau Sandra Nelsbach (UB-UWG) hat mit Datum vom 01.02.2010 den nachfolgenden Antrag gemäß § 20 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg gestellt:

 

„Wird eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Gemeindeordnung des Landes NRW getroffen, so sind die Ratsmitglieder am nächsten Werktag zu informieren.

Fällt die Dringlichkeitsentscheidung nicht unter § 7 Abs.2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg, so ist sie innerhalb von drei Werktagen im Ratsinformationssystem der Stadt Wegberg zu veröffentlichen.“

 

Der Rat hat den Antrag in seiner Sitzung am 23.03.2010 (VO/1329/10) zur Kenntnis genommen und die Angelegenheit an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.

 

Bei Dringlichkeitsentscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1  GO (Beschlussfassung des Haupt- und Finanzausschusses an Stelle des Rates) sieht die Verwaltung keine Erfordernis diese über die Tagesordnung der Sitzung hinaus zusätzlich bekanntzumachen.

 

 

In den Fällen des § 60 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 GO (Beschlussfassung durch den Bürgermeister mit einem weiteren Ratsmitglied) schlägt die Verwaltung vor, zukünftig die Ratsmitglieder umgehend per Email über die Dringlichkeitsentscheidung zu informieren. Hierbei muss in Kauf genommen werden, dass noch nicht alle Ratsmitglieder per Email zu erreichen sind.

 

Das Einstellen der Dringlichkeitsentscheidung in ALLRIS ist insofern problematisch, da es zum Zeitpunkt der Dringlichkeitsentscheidung in der Regel noch keine Tagesordnung für die kommende Sitzung des Rates gibt. Ferner müsste die vollständige Tagesordnung zu diesem Zeitpunkt bereits in ALLRIS frei geschaltet werden, um die Tagesordnungspunkte mit der zugehörigen Dringlichkeitsentscheidung im Internet sichtbar zu machen.

Hierdurch würden alle der Tagesordnung später hinzugefügte Tagesordnungspunkte als Nachtragstagesordnungspunkte ausgewiesen. Dies entspräche nicht der korrekten Sachlage.

 

Von einer Veröffentlichung in ALLRIS vor Festlegung der tatsächlichen Tagesordnung für die kommende Ratssitzung wird daher von Seiten der Verwaltung aus Gründen der Praktikabilität und der Übersichtlichkeit abgeraten.

 

Alternativ hierzu käme eine Veröffentlichung von Dringlichkeitsentscheidungen nach § 60 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2  GO (Beschlussfassung durch den Bürgermeister mit einem weiteren Ratsmitglied), die nicht unter § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung fallen, auf der Homepage der Stadt Wegberg in Frage.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

- keine -

 

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, er möge beschließen, dass

  1. die Ratsmitglieder über Dringlichkeitsentscheidungen nach § 60 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2  GO (Beschlussfassung durch den Bürgermeister mit einem weiteren Ratsmitglied),  umgehend per Email informiert werden und
  2. bei Dringlichkeitsentscheidungen nach § 60 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2  GO (Beschlussfassung durch den Bürgermeister mit einem weiteren Ratsmitglied), die nicht unter § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung fallen, eine umgehende Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Wegberg erfolgt.

 

Die Veröffentlichung nach Nr. 2 kann aufgehoben werden, sobald die Veröffentlichung der Dringlichkeitsentscheidung im Rahmen einer Tagesordnung in ALLRIS erfolgt ist.

 

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Anlagen

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