Mitteilungsvorlage - VO/1451/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrsgefährdung durch fehlende Fahrbahnmarkierungen; Antrag der SPD-Fraktion vom 09.02.2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Kenntnisnahme
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15.06.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die
SPD-Fraktion hat mit Schreiben vom
Die
Verwaltung hat für die Landstraßen den Landesbetrieb Straßenbau NRW als Träger
der Straßenbaulast sowie den Landrat als Kreispolizeibehörde, Direktion
Verkehr, Verkehrsunfallprävention und Verkehrssicherheitsberatung beteiligt.
Die
Polizei nimmt zu der Problematik wie folgt Stellung:
"Hinsichtlich
dieser Thematik wird vordringlich auf die Richtlinien für die Markierung von
Straßen (RMS), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) hingewiesen.
Zusammen
mit den Leitpfosten gewährleisteten Markierungen aus Sicht der Unfallprävention
eine optische Führung bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen. In
Außerortslagen werden Fahrbahnrandmarkierungen unbedingt empfohlen, das gilt
für Leitlinien (VZ 340) bei Vorliegen
der notwendigen Fahrbahnbreiten entsprechend.
Für
Innerortslagen muss dies differenziert betrachtet werden. Die Orientierung
findet sich hier regelmäßig durch bauliche Elemente unterstützt, die zulässigen
Geschwindigkeiten sind geringer und vielfach sind die Ortsdurchfahrten
beleuchtet.
Andererseits
wird dem Fahrzeugführer in der Ortslage durch Leitlinien und
Fahrbahnrandmarkierungen die bedeutsame evt. bevorrechtigte Funktion der
befahrenen Straßen suggeriert bzw. verdeutlicht, der dörfliche oder städtische
Charakter genommen, was aus polizeilichen Erfahrungen zur Erhöhung des
Geschwindigkeitsniveaus führt, somit zu Gefahren und Belästigungen und einem
beeinträchtigten Sicherheitsgefühl bei den anderen Verkehrsteilnehmern und den
Bewohnern."
Die
Stellungnahme des Landesbetriebes ist als Anlage beigefügt.
Nach
der StVO sind die Vorgaben zu den Verkehrszeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzung
und Fahrbahnbegrenzung) und 340 (Leitlinien, u. a. in der Eigenschaft als
"Mittellinie") zu beachten. Um zu gewähren, dass Fahrbahnmarkierungen
einheitlich angeordnet und ausgeführt werden, gilt der Erlass des
Bundesverkehrsministers von 1993 "Richtlinien für die Markierung von
Straßen" (RMS).
Zu
den Markierungen von Fahrbahnrändern schreibt die RMS vor:
-
Außerorts sind in der Regel Fahrbahnbegrenzungen aufzubringen.
Bei Straßen mit untergeordneter Bedeutung, bei denen die befestigten Breiten
der Fahrbahn weniger als 5 m betragen, kann, wenn die Ränder aufgrund
anderer Bestandteile der Straße
eindeutig zu erkennen sind oder wenn der Zustand der Fahrbahnränder für die
Markierung zu schlecht ist, auf die Fahrbahnbegrenzung verzichtet werden.
-
Innerorts sollen Fahrbahnbegrenzungen aufgebracht werden,
sofern ihre Funktion nicht oder nicht ausreichend durch bauliche Elemente, z.
B. Borde oder Rinnen, übernommen wird.
Zu
den Leitlinien gibt die RMS vor:
-
Außerhalb bebauter Gebiete sind Fahrbahnen mit befestigten
Breiten von 5,50 m oder mehr zur Aufteilung in Fahrstreifen mit Leitlinien zu
markieren, soweit nicht andere Markierungen erforderlich sind. Auf Fahrbahnen
mit weniger als 5,50 m können Leitlinien in der Regel nicht aufgebracht werden,
da bei Gegenverkehr ein gefahrloses Ausweichen der Fahrzeuge auf den
unbefestigten Seitenstreifen vielfach nicht möglich ist.
-
Innerhalb bebauter Gebiete können Leitlinien auf
zweistreifigen Straßen mit ausreichender Fahrbahnbreite aufgebracht werden,
wenn die Belastung etwa 5000 Kfz/24 h oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit
50 km/h übersteigen.
Im
Ergebnis wird die Verwaltung darauf hinwirken, dass auf allen Straßen außerhalb
geschlossener Ortschaften mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen (d. h. alle
Land- und Kreisstraßen) erforderliche Randmarkierungen erneuert bzw. ergänzt
werden. Ausführungspflichtig und Kostenträger sind die jeweiligen
Straßenbaulastträger (Landesbetrieb, Kreis). Innerhalb geschlossener Ortschaften
sind Markierungen in der Regel entbehrlich, da Borde und Rinnen vorhanden sind
und die Fahrbahnränder hierdurch ausreichend erkennbar sind.
Innerhalb geschlossener Ortschaften fehlen ausreichende
Randmarkierungen auf der Straße Heidekamp. Hier wird die Verwaltung
Markierungen nachholen.
Zum
Thema Leitlinien (Mittelmarkierungen) schließt sich die Verwaltung der
Beurteilung der Polizei an. Danach sollten außerorts auf Fahrbahnen mit mehr
als 5,50 m Breite Mittelstreifen markiert sein. Innerorts sollte mit Blick auf
das Geschwindigkeitsniveau von
Mittelmarkierungen abgesehen werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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47,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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29,8 kB
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