Mitteilungsvorlage - VO/1451/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die SPD-Fraktion hat mit Schreiben vom 09.02.2010 beantragt, die Verwaltung solle alle Straßenmarkierungen (Randstreifen/Fahrbahn-Mittelstreifen) im Stadtgebiet überprüfen und gegebenenfalls fehlende Markierungen neu aufbringen bzw. verwitterte Markierung  erneuern. (Vorlage  Rat, 23.03.2010 VO/1337/10). Der Antrag ist als Anlage der Vorlage beigefügt.

 

Die Verwaltung hat für die Landstraßen den Landesbetrieb Straßenbau NRW als Träger der Straßenbaulast sowie den Landrat als Kreispolizeibehörde, Direktion Verkehr, Verkehrsunfallprävention und Verkehrssicherheitsberatung beteiligt.

 

Die Polizei nimmt zu der Problematik wie folgt Stellung:

 

"Hinsichtlich dieser Thematik wird vordringlich auf die Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) hingewiesen.

 

Zusammen mit den Leitpfosten gewährleisteten Markierungen aus Sicht der Unfallprävention eine optische Führung bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen. In Außerortslagen werden Fahrbahnrandmarkierungen unbedingt empfohlen, das gilt für Leitlinien (VZ 340) bei Vorliegen  der notwendigen Fahrbahnbreiten entsprechend.

 

Für Innerortslagen muss dies differenziert betrachtet werden. Die Orientierung findet sich hier regelmäßig durch bauliche Elemente unterstützt, die zulässigen Geschwindigkeiten sind geringer und vielfach sind die Ortsdurchfahrten beleuchtet.

 

Andererseits wird dem Fahrzeugführer in der Ortslage durch Leitlinien und Fahrbahnrandmarkierungen die bedeutsame evt. bevorrechtigte Funktion der befahrenen Straßen suggeriert bzw. verdeutlicht, der dörfliche oder städtische Charakter genommen, was aus polizeilichen Erfahrungen zur Erhöhung des Geschwindigkeitsniveaus führt, somit zu Gefahren und Belästigungen und einem beeinträchtigten Sicherheitsgefühl bei den anderen Verkehrsteilnehmern und den Bewohnern."

 

Die Stellungnahme des Landesbetriebes ist als Anlage beigefügt.

 

Nach der StVO sind die Vorgaben zu den Verkehrszeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung) und 340 (Leitlinien, u. a. in der Eigenschaft als "Mittellinie") zu beachten. Um zu gewähren, dass Fahrbahnmarkierungen einheitlich angeordnet und ausgeführt werden, gilt der Erlass des Bundesverkehrsministers von 1993 "Richtlinien für die Markierung von Straßen" (RMS).

 

Zu den Markierungen von Fahrbahnrändern schreibt die RMS vor:

 

-          Außerorts sind in der Regel Fahrbahnbegrenzungen aufzubringen. Bei Straßen mit untergeordneter Bedeutung, bei denen die befestigten Breiten der Fahrbahn weniger als 5 m betragen, kann, wenn die Ränder aufgrund anderer  Bestandteile der Straße eindeutig zu erkennen sind oder wenn der Zustand der Fahrbahnränder für die Markierung zu schlecht ist, auf die Fahrbahnbegrenzung verzichtet werden.

-          Innerorts sollen Fahrbahnbegrenzungen aufgebracht werden, sofern ihre Funktion nicht oder nicht ausreichend durch bauliche Elemente, z. B. Borde oder Rinnen, übernommen wird.

 

Zu den Leitlinien gibt die RMS vor:

 

-          Außerhalb bebauter Gebiete sind Fahrbahnen mit befestigten Breiten von 5,50 m oder mehr zur Aufteilung in Fahrstreifen mit Leitlinien zu markieren, soweit nicht andere Markierungen erforderlich sind. Auf Fahrbahnen mit weniger als 5,50 m können Leitlinien in der Regel nicht aufgebracht werden, da bei Gegenverkehr ein gefahrloses Ausweichen der Fahrzeuge auf den unbefestigten Seitenstreifen vielfach nicht möglich ist.

-          Innerhalb bebauter Gebiete können Leitlinien auf zweistreifigen Straßen mit ausreichender Fahrbahnbreite aufgebracht werden, wenn die Belastung etwa 5000 Kfz/24 h oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h übersteigen.

 

Im Ergebnis wird die Verwaltung darauf hinwirken, dass auf allen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen (d. h. alle Land- und Kreisstraßen) erforderliche Randmarkierungen erneuert bzw. ergänzt werden. Ausführungspflichtig und Kostenträger sind die jeweiligen Straßenbaulastträger (Landesbetrieb, Kreis). Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Markierungen in der Regel entbehrlich, da Borde und Rinnen vorhanden sind und die Fahrbahnränder hierdurch ausreichend erkennbar sind.

Innerhalb geschlossener Ortschaften fehlen ausreichende Randmarkierungen auf der Straße Heidekamp. Hier wird die Verwaltung Markierungen nachholen.

 

Zum Thema Leitlinien (Mittelmarkierungen) schließt sich die Verwaltung der Beurteilung der Polizei an. Danach sollten außerorts auf Fahrbahnen mit mehr als 5,50 m Breite Mittelstreifen markiert sein. Innerorts sollte mit Blick auf das  Geschwindigkeitsniveau von Mittelmarkierungen abgesehen werden.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Für die Randmarkierung Heidekamp entstehen Kosten von ca. 4.200,00 €. Derzeit liegen die Kosten bei 3,50 € je laufenden Meter. Die Aufwendungen sind dem Produkt 12 02 01 zugeordnet. Mittel stehen im Haushaltsjahr zur Verfügung.

 

Alternativen:

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

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Anlagen

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