Empfehlungsvorlage - VO/1473/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung ist festgelegt, dass im Teilfinanzplan als einzelne Positionen die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen entsprechend § 3 Abs. 1 Nrn. 15 bis 25 sowie die Summe der Einzahlungen, der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen sind. Als Einzelmaßnahmen sind jeweils Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen auszuweisen. Dazu sind zusätzlich zu den maßnahmenbezogenen Beträgen nach Satz 1 die Investitionssumme und die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre anzugeben.

 

 

Aufgrund der dargestellten gesetzlichen Norm hat der Rat eine Wertgrenze, oberhalb derer in den Teilfinanzplänen Einzelmaßnahmen auszuweisen sind durch formellen Beschluss festzulegen.

 

In den Haushaltsplänen seit Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements sind alle investiven Einzahlungen und Auszahlungen bis jetzt als Einzelmaßnahme, einschließlich der bisher bereitgestellten Haushaltsmittel, der Verteilung auf den Finanzplanungszeitraum sowie den Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre dargestellt worden.

 

Die Darstellung aller Investitionsmaßnahmen hat sich hinsichtlich der dadurch erzeugten Transparenz und auch der praktischen Abwicklung bewährt. Diese Vorgehensweise sollte daher auch so fortgeführt werden. Die Verwaltung schlägt vor die Wertgrenze auf 0 Euro festzusetzen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

-keine-

 

 

Alternativen:

Es werden keine Alternativen vorgeschlagen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, dass er die Wertgrenze bei Investitionen für den Ausweis von Einzelmaßnahmen im Teilfinanzplan auf 0 Euro festsetzt.

 

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