Empfehlungsvorlage - VO/1491/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

§ 83 GO legt fest, dass über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der Zustimmung des Rates bedürfen, soweit sie erheblich sind.

Die Handreichung des Innenministeriums zum NKF, 3. Auflage, S. 167f, führt hierzu aus, dass die Formulierung „erheblich“ den Gemeinden ermögliche, „diesen Begriff selbst auszugestalten“ und „damit die Eigenverantwortung der Gemeinden für ihr haushaltswirtschaftliches Handeln“ stärkt.

 

Vor diesem Hintergrund sollte für die Stadtverwaltung eine Regelung über die Festlegung der Erheblichkeit getroffen werden. Hierbei sollte auch die

Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen entsprechend geregelt werden.

 

Die regelmäßige Unterrichtung des Rates ist hierbei sichergestellt. Gemäß § 83 Abs. 2 GO sind die vom Kämmerer genehmigten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dem Rat zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund von § 3 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse erfolgt die Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss. Das gleiche gilt für die genehmigten über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

-Keine-

 

Alternativen:

Es werden keine Alternativen vorgeschlagen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat trifft folgende Festlegung:

 

1. Bei der Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und                 

    Auszahlungen im Rahmen von § 83 GO NRW gelten als unerheblich:

 

a)     alle auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen

b)     alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, soweit sie im Einzelfall
- bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen 10.000 Euro nicht
  übersteigen
- bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen mit einem
  Haushaltsansatz bis zu 100.000 Euro nicht mehr als 10.000 Euro betragen
- bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen mit einem
  Haushaltsansatz über 100.000 Euro höchstens 10 % des
  Haushaltsansatzes, maximal aber 30.000 Euro betragen

 

2. bei der Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen ent-    

    scheidet bei Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen (innere Ver-

    rechnungen) und Abschlussbuchungen im Rahmen des Jahresabschlusses der

    Kämmerer.

 

3. Soweit im Laufe des Haushaltsjahres über- und außerplanmäßige Verpflichtungs-         

    ermächtigungen erteilt werden müssen, entscheidet im Rahmen der Vorschriften  

    nach § 85 GO NRW der Kämmerer

 

- in unbegrenzter Höhe, soweit in den Jahren, zu deren Lasten die Ver-

  pflichtungsermächtigung erteilt wird, Auszahlungen in entsprechender Höhe in  

  der Finanzplanung enthalten sind

 

- bis einschließlich 30.000 Euro, soweit in den Jahren, zu deren Lasten die Ver- 

  pflichtungsermächtigung erteilt wird, keine entsprechenden Auszahlungen in der 

  Finanzplanung enthalten sind.

 

Die Verwaltung wird gebeten, die o.g. Regelung bei der Aufstellung des Haushaltes 2011 entsprechend als neuen § 9 in die Haushaltssatzung einzufügen.

 

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