Empfehlungsvorlage - VO/1491/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Festlegung der Erheblichkeit bei der Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei Verpflichtungsermächtigungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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13.07.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
§
83 GO legt fest, dass über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
der Zustimmung des Rates bedürfen, soweit sie erheblich sind.
Die
Handreichung des Innenministeriums zum NKF, 3. Auflage, S. 167f, führt hierzu
aus, dass die Formulierung „erheblich“ den Gemeinden ermögliche,
„diesen Begriff selbst auszugestalten“ und „damit die
Eigenverantwortung der Gemeinden für ihr haushaltswirtschaftliches
Handeln“ stärkt.
Vor
diesem Hintergrund sollte für die Stadtverwaltung eine Regelung über die Festlegung
der Erheblichkeit getroffen werden. Hierbei sollte auch die
Genehmigung
von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen entsprechend
geregelt werden.
Die
regelmäßige Unterrichtung des Rates ist hierbei sichergestellt. Gemäß § 83 Abs.
2 GO sind die vom Kämmerer genehmigten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
und Auszahlungen dem Rat zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund von § 3 Abs. 2 der
Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse
erfolgt die Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss. Das gleiche gilt für die
genehmigten über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat trifft folgende
Festlegung:
1.
Bei der Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen im Rahmen von § 83 GO NRW
gelten als unerheblich:
a) alle auf gesetzlicher oder vertraglicher
Verpflichtung beruhenden über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen
b) alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
und Auszahlungen, soweit sie im Einzelfall
- bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen 10.000 Euro nicht
übersteigen
- bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen mit einem
Haushaltsansatz bis zu 100.000 Euro
nicht mehr als 10.000 Euro betragen
- bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen mit einem
Haushaltsansatz über 100.000 Euro
höchstens 10 % des
Haushaltsansatzes, maximal aber 30.000
Euro betragen
2. bei der Genehmigung von
über- und außerplanmäßigen Aufwendungen ent-
scheidet bei Aufwendungen aus internen
Leistungsbeziehungen (innere Ver-
rechnungen) und Abschlussbuchungen im
Rahmen des Jahresabschlusses der
Kämmerer.
3. Soweit im Laufe des
Haushaltsjahres über- und außerplanmäßige Verpflichtungs-
ermächtigungen erteilt werden müssen,
entscheidet im Rahmen der Vorschriften
nach § 85 GO NRW der Kämmerer
-
in unbegrenzter Höhe, soweit in den Jahren, zu deren Lasten die Ver-
pflichtungsermächtigung erteilt wird,
Auszahlungen in entsprechender Höhe in
der Finanzplanung enthalten sind
- bis einschließlich 30.000 Euro, soweit in den
Jahren, zu deren Lasten die Ver-
pflichtungsermächtigung erteilt wird, keine entsprechenden Auszahlungen
in der
Finanzplanung
enthalten sind.
Die
Verwaltung wird gebeten, die o.g. Regelung bei der Aufstellung des Haushaltes
2011 entsprechend als neuen § 9 in die Haushaltssatzung einzufügen.
