Entscheidungsvorlage - VO/1498/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wegberg hat am 17.05.2010 den als Anlage beigefügten Antrag gemäß § 20 der Geschäftsordnung gestellt.

 

Hierzu führt die Verwaltung aus:

 

Der Antrag beinhaltet zwei Anforderungen, nämlich eine frühzeitige Beteiligung der Politik nach Vorliegen eines ersten Grobkonzeptes sowie zusätzlich eine nochmalige Beteiligung im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

 

Gemeint ist offensichtlich eine Beteiligung

 

a)     im sogenannten „frühzeitigen Beteiligungsverfahren „der Öffentlichkeit“ gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und (in der Regel zeitgleich) der „Träger  öffentlicher Belange“  gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

sowie zusätzlich

 

b)     vor der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, welche sich wiederum sowohl an die Öffentlichkeit als auch an die Träger öffentlicher Belange richtet.

 

Literatur und Rechtsprechung gehen davon aus, dass zwingend nur zwei Ratsbeschlüsse erfolgen müssen. Es sind dies der Aufstellungsbeschluss sowie der abschließende Satzungsbeschluss. Beide Beschlüsse können in einer Sitzung gefasst werden; eine vorgezogene Entscheidung über den Aufstellungsbeschluss ist nur dann zwingend erforderlich, wenn von den sogenannten „Sicherungsinstrumenten“ (z. B. Veränderungssperre) Gebrauch gemacht werden muss.

 

Im Grundsatz hat die Verwaltung bisher die vorstehend zu a) beschriebene Beteiligung durchgeführt. So auch in dem als Beispielfall aufgeführte Verfahren Heidekamp. Ein Gestaltungskonzept war mit der Vorlage VO/0768/08 eingebracht worden.

 

Richtig ist aber, dass in der Regel (da formell nicht erforderlich) ein Auslegungsbeschluss (auch Offenlagebeschluss genannt) nicht eingeholt wurde. Die Verwaltung verkennt nicht, dass dies dazu führen kann, dass Planänderungen sowie die Konkretisierung von Festsetzungen, die im Anschluss an das zu a) beschriebene Verfahren erfolgen, der Entscheidungsgewalt in gewisser Weise entzogen sind.  Von daher ist es sinnvoll, die Politik über die Auslegung zu informieren.

 

Die Einräumung eines zusätzlichen Auslegungsbeschlusses würde zu nicht unerheblichen Verfahrensverzögerungen führen. Nach Auffassung der Verwaltung kann eine Einflussnahme auch dadurch erreicht werden, indem die Fraktionen über die Termine der frühzeitigen Auslegung sowie der Offenlage benachrichtigt werden.

 

Aus Gründen einer zügigen Durchführung, insbesondere von kleineren, evtl. auch belanglosen Änderungsverfahren, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, diesen Weg  zu beschreiten.

 

 

In den letzten Bebauungsplanverfahren hat die Verwaltung diese Vorgehensweise bereits praktiziert.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat folgende Beschlüsse:

 

a)     Der Rat der Stadt ist in Bebauungsplanverfahren frühzeitig über entsprechende Anträge aus der Bürgerschaft sowie über von der Verwaltung beabsichtigte Verfahren zu informieren. Der Information sind erste Grobkonzepte beizufügen.

 

b)     Die Fraktionen sind in geeigneter Weise über die Auslegungsverfahren (frühzeitige Beteiligung und Offenlage)  zu informieren.

 

 

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Anlagen

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