Empfehlungsvorlage - VO/1521/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Kommunen können Regelungen zur Grundstücksentwässerung durch Satzung (Ortsrecht) treffen. Die Entwässerungssatzungen dienen dem Schutz der öffentlichen Abwasseranlagen vor nachteiligen Einflüssen aus privaten Anschlüssen und beinhalten kommunenspezifische Genehmigungs- und Kontrollregelungen. Es  werden Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Abwasseranlagen festgeschrieben und Schnittstellen zwischen privaten und öffentlichen Zuständigkeitsbereichen aufgezeigt.

 

Der § 15 der Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg beinhaltet Regelungen zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasseranlagen. Die Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung besteht seit dem 01.01.1996 auf Grundlage des § 45 Abs. 5 Landesbauordnung (LBauO NRW). Ab dem 31.12.2007 wurde der § 61a in das Landeswassergesetz (LWG NRW) neu eingefügt und löst § 45 LBauO ab. § 61a LWG überführt damit die Regelung aus dem Baurecht in das Wasserrecht, da die Zielsetzung der Regelung vorrangig dem Gewässerschutz zuzurechnen ist. Der § 45 LBauO wurde aufgehoben.

 

Die Formulierung in der Entwässerungssatzung ist bezogen auf die neue Rechtsvorschrift im Landeswassergesetz und die (neue) Satzung der Stadt zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung zu aktualisieren.

 

Die Verwaltung schlägt die folgende Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung vor:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Wegberg vom  1. Februar 2001.

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV.NRW.2009, S. 950) des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.) sowie der §§ 51 ff des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010, S.185 ff.), hat der Rat der Stadt Wegberg am …. folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 15 erhält folgenden Wortlaut:

 

(1)    Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61a Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie der hierzu ergangenen separaten Satzung der Stadt Wegberg zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2)    Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61a Abs. 6 LWG NRW durchgeführt werden.

 

 

Artikel II

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehende Satzung der Stadt Wegberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Gleichzeitig wird gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder  Formvorschriften dieses Gesetzes gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a)     eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b)     die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)      der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)     der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

Wegberg, den

 

P i l l i c h

Bürgermeister

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Keine

 

Alternativen:

Keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat, die vorstehende Änderungssatzung zu beschließen.

 

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