Empfehlungsvorlage - VO/1521/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung -
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Vorberatung
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07.09.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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05.10.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Kommunen können Regelungen zur
Grundstücksentwässerung durch Satzung (Ortsrecht) treffen. Die
Entwässerungssatzungen dienen dem Schutz der öffentlichen Abwasseranlagen vor
nachteiligen Einflüssen aus privaten Anschlüssen und beinhalten
kommunenspezifische Genehmigungs- und Kontrollregelungen. Es werden Rechte und Pflichten der
Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher
Abwasseranlagen festgeschrieben und Schnittstellen zwischen privaten und
öffentlichen Zuständigkeitsbereichen aufgezeigt.
Der § 15 der Entwässerungssatzung der
Stadt Wegberg beinhaltet Regelungen zur Dichtheitsprüfung bei privaten
Abwasseranlagen. Die Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung besteht seit dem
Die Formulierung in der
Entwässerungssatzung ist bezogen auf die neue Rechtsvorschrift im
Landeswassergesetz und die (neue) Satzung der Stadt zur Abänderung der Fristen
bei der Dichtheitsprüfung zu aktualisieren.
Die Verwaltung schlägt die folgende
Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung vor:
Satzung zur Änderung der Satzung über
die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Wegberg vom 1. Februar 2001.
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung
Artikel I
§ 15 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Für die
Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61a
Abs. 3 bis 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich
aus § 61a Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie der hierzu ergangenen separaten Satzung
der Stadt Wegberg zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Die
Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61a Abs. 6 LWG NRW
durchgeführt werden.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt
Wegberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird gemäß § 7 Abs. 6 der
Gemeindeordnung NRW darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften dieses Gesetzes
gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung
ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder
Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wegberg, den
P i l l i c h
Bürgermeister
