Mitteilungsvorlage - VO/0206/06

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Abwassergebühren

 

Der Bund der Steuerzahler NRW e. V. hat die Abwassergebühren der Kommunen in Nordrhein-Westfalen verglichen. In NRW gibt es Kommunen mit einem gesplitteten Abwassergebührenaufkommen (analog Wegberg) und Kommunen, die die Abwassergebühren nach dem Frischwasserverbrauch ermitteln. Um einen Vergleich herbeiführen zu können, sind die Abwassergebühren auf der Grundlage von 200 cbm Frischwasserverbrauch und 130 qm voll versiegelter Fläche ermittelt worden.

 

Die teuersten Kommunen sind danach:

·        Hellenthal:                                          1.320,60 €/a

·        Schleiden:                                          1.286,00 €/a

·        Nümbrecht:                                        1.274,00 €/a

·        Much:                                                  1.228,00 €/a

 

Die preiswertesten Kommunen sind:

  • Raesfeld:                                                246,00 €/a
  • Schloss Holte-Stukenbrock:                275,60 €/a
  • Havixbeck:                                             278,40 €/a
  • Reken:                                                    286,00 €/a

 

Die größten Steigerungen gegenüber 2005:

  • Westerkappeln:                                       41,7 %
  • Heinsberg:                                               27,3 %
  • Datteln:                                                     26,3 %
  • Horstmar:                                                 25,0 %

 

Die Steigerung in der Stadt Wegberg betrug    6,7 %.

 

Auf der Grundlage der obigen Vergleichsrechnung betragen die Kanalbenutzungs-gebühren in Wegberg                                                                            806,00 €.

 

 

Kreisverkehr Bahnhofstraße / Am Bahnhof

 

Auf Antrag der Stadt Wegberg hat die Bezirksregierung Köln die Zuwendung für den Bau des Kreisverkehrs Bahnhofstraße / Am Bahnhof um 8.900,00 € erhöht. Bei Gesamtausgaben von 88.032,00 € betragen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben 84.426,00 € und die Gesamtzuwendung 67.500,00 € (= 80 % der zuwendungsfähigen Kosten).

 

 

Rückforderung von Zuwendungen bei Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

 

Der Finanzminister des Landes NRW weist mit Runderlass vom 16. August 2006 nochmals auf seinen Runderlass vom 18.12.2003 hin, der sich mit der Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A) befasst.

 

Die für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes geltenden Vorschriften (§ 55 LHO) sind auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen verbindlich, um die verfügbaren Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Rahmen des Wettbewerbs wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Des Weiteren heißt es in dem Runderlass, dass sofern ein schwerer Verstoß gegen die VOB/VOL vorliegt, grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung der Zuwendung angezeigt ist. Am Ende des Runderlasses werden die schweren Verstöße gem. VOB/VOL definiert. Danach handelt es sich um schwere Verstöße bei folgenden Sachverhalten:

 

·        Verstoß gegen die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgründe.

·        Fehlende eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung, und zwar - soweit sachlich geboten - auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Landschafts- und Umweltschutzes.

·        Bevorzugung des Angebots eines ortsansässigen Bieters gegenüber dem annehmbarsten Angebot.

·        Ausscheiden des annehmbarsten Angebots

o       aus sonstigen vergabefremden Erwägungen,

o       durch nachträgliche Verhandlungen über Änderungen der Angebote oder Preise,

o       durch nachträgliche Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten,

o       durch Zulassung eines Angebots, das nach VOB/VOL auszuschließen gewesen wäre,

o       durch fehlende oder mangelhafte Wertung von zugelassenen Nebenangeboten / Änderungsvorschlägen

  • Ausscheiden oder teilweise Ausscheiden des annehmbarsten Angebots durch nachträgliche Losaufteilung.
  • Freihändige Vergabe von Aufträgen ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach den entsprechenden §§ der VOB bzw. der VOL.
  • Beschränkung des Wettbewerbs entgegen § 8 Nr. 1 VOB/A oder § 7 Nr. 1 VOL/A.
  • Vergabe von Bauleistungen an einen Generalübernehmer (der faktisch an die Stelle des Auftraggebers tritt), wenn die Wirtschaftlichkeit nicht nachweisbar ist.
  • Vergabe von Leistungen an einen Generalunternehmer (Alleinunternehmer gegenüber dem Auftraggeber), wenn die Wirtschaftlichkeit der Gesamtleistung nicht nachweisbar ist.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

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