Mitteilungsvorlage - VO/0206/06
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitteilungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Entscheidung
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26.09.2006
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Abwassergebühren
Der Bund der
Steuerzahler NRW e. V. hat die Abwassergebühren der Kommunen in
Nordrhein-Westfalen verglichen. In NRW gibt es Kommunen mit einem gesplitteten
Abwassergebührenaufkommen (analog Wegberg) und Kommunen, die die
Abwassergebühren nach dem Frischwasserverbrauch ermitteln. Um einen Vergleich
herbeiführen zu können, sind die Abwassergebühren auf der Grundlage von 200 cbm
Frischwasserverbrauch und 130 qm voll versiegelter Fläche ermittelt worden.
Die teuersten
Kommunen sind danach:
·
Hellenthal: 1.320,60
€/a
·
Schleiden: 1.286,00
€/a
·
Nümbrecht: 1.274,00
€/a
·
Much: 1.228,00
€/a
Die preiswertesten Kommunen sind:
- Raesfeld: 246,00
€/a
- Schloss
Holte-Stukenbrock: 275,60
€/a
- Havixbeck: 278,40
€/a
- Reken: 286,00
€/a
Die größten Steigerungen gegenüber 2005:
- Westerkappeln: 41,7
%
- Heinsberg: 27,3
%
- Datteln: 26,3
%
- Horstmar: 25,0
%
Die Steigerung in der Stadt Wegberg betrug 6,7 %.
Auf der Grundlage der obigen Vergleichsrechnung
betragen die Kanalbenutzungs-gebühren in Wegberg 806,00
€.
Kreisverkehr Bahnhofstraße / Am Bahnhof
Auf Antrag der Stadt Wegberg hat die Bezirksregierung
Köln die Zuwendung für den Bau des Kreisverkehrs Bahnhofstraße / Am Bahnhof um
8.900,00 € erhöht. Bei Gesamtausgaben von 88.032,00 € betragen die
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben 84.426,00 € und die Gesamtzuwendung
67.500,00 € (= 80 % der zuwendungsfähigen Kosten).
Rückforderung von
Zuwendungen bei Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen
Der Finanzminister des
Landes NRW weist mit Runderlass vom 16. August 2006 nochmals auf seinen
Runderlass vom 18.12.2003 hin, der sich mit der Rückforderung von Zuwendungen
wegen Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A)
und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A)
befasst.
Die für die Bewirtschaftung
der Haushaltsmittel des Landes geltenden Vorschriften (§ 55 LHO) sind auch für
die Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen verbindlich, um die
verfügbaren Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Rahmen
des Wettbewerbs wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Des Weiteren heißt es
in dem Runderlass, dass sofern ein schwerer Verstoß gegen die VOB/VOL vorliegt,
grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung der
Zuwendung angezeigt ist. Am Ende des Runderlasses werden die schweren Verstöße
gem. VOB/VOL definiert. Danach handelt es sich um schwere Verstöße bei
folgenden Sachverhalten:
·
Verstoß gegen
die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgründe.
·
Fehlende
eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung, und zwar - soweit sachlich geboten
- auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Landschafts- und
Umweltschutzes.
·
Bevorzugung des
Angebots eines ortsansässigen Bieters gegenüber dem annehmbarsten Angebot.
·
Ausscheiden des
annehmbarsten Angebots
o aus sonstigen vergabefremden Erwägungen,
o durch nachträgliche Verhandlungen über Änderungen der
Angebote oder Preise,
o durch nachträgliche Herausnahme von Leistungen aus
den Angeboten,
o durch Zulassung eines Angebots, das nach VOB/VOL
auszuschließen gewesen wäre,
o durch fehlende oder mangelhafte Wertung von zugelassenen
Nebenangeboten / Änderungsvorschlägen
- Ausscheiden oder teilweise Ausscheiden des
annehmbarsten Angebots durch nachträgliche Losaufteilung.
- Freihändige Vergabe von Aufträgen ohne Vorliegen
der Voraussetzungen nach den entsprechenden §§ der VOB bzw. der VOL.
- Beschränkung des Wettbewerbs entgegen § 8 Nr. 1
VOB/A oder § 7 Nr. 1 VOL/A.
- Vergabe von Bauleistungen an einen
Generalübernehmer (der faktisch an die Stelle des Auftraggebers tritt),
wenn die Wirtschaftlichkeit nicht nachweisbar ist.
- Vergabe von Leistungen an einen
Generalunternehmer (Alleinunternehmer gegenüber dem Auftraggeber), wenn
die Wirtschaftlichkeit der Gesamtleistung nicht nachweisbar ist.
