Entscheidungsvorlage - VO/1601/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Ratsfrau Sandra Nelsbach (UB-UWG) hat mit Schreiben vom 19.09.2010 einen Antrag gem. § 20 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg gestellt.

Der Antrag ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

Der Antrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Wegberg am 05. Oktober 2010 an den Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr verwiesen.

 

Die heutige Restmüllverwiegung wurde im Jahr 1998 eingeführt.                              Die Restmüllverwiegung ist Bestandteil des Abfuhrvertrages mit der Firma Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG. Dieser Vertrag endet allerdings zum 31. Dezember 2011.

 

Mittels der Gewichtsgebühren werden die Deponie- und Verwertungskosten auf den gebührenpflichtigen Benutzer nach dem tatsächlichen Verbrauch umgelegt.

 

Durch die Restmüllverwiegung werden folgende gesetzliche Vorgaben erfüllt:

 

-  Erhebung der Gebühren entsprechend dem Wirklichkeitsmaßstab

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Gebühr nach Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab).

Mit Hilfe der Restmüllverwiegung ist gewährleistet, dass die Deponiekosten und die Kosten der Abfallverwertung entsprechend des tatsächlichen Restabfallverbrauchs auf die gebührenpflichtigen Nutzer umgelegt werden.

Mit dieser verbrauchsabhängigen Gebührenbemessung wird zur Gebührengerechtigkeit beigetragen.

 

-  Schaffung von wirksamen Anreizen zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen

   Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NW sollen in der Abfallentsorgungssatzung für die Benutzer der Abfallentsorgung Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden.

   Durch das Restmüllwiegesystem erhält der jeweilige Nutzer, der seinen Abfall ordnungsgemäß trennt sowie bereits beim Einkauf auf die Müllvermeidung achtet, eine finanzielle Erleichterung. Hier wird ein finanzieller Anreiz gesetzt.

 

Jedoch könnte bei einer Restmüllverwiegung die Hemmschwelle in der Bevölkerung sinken, den Restabfall “gebührenfrei“ in den städtischen Abfalleimern oder auf sonstigen öffentlichen  Flächen abzulagern. Diese These lässt sich anhand der Nachweisbelege allerdings nicht bestätigen. Das jährliche Abfallaufkommen der Entleerung der öffentlichen Abfallbehälter sowie Entfernung von illegal abgelagerten Abfällen auf öffentlichen Flächen beträgt seit Jahren konstant rund 170 Tonnen jährlich. Somit werden dem Gebührenzahler infolge der Restmüllverwiegung keine erhöhten Gebühren auferlegt.

 

Eine weitere Folge der Restmüllverwiegung könnte eine Anlieferung des Restabfalls am Kleinanlieferungsplatz in Wassenberg-Rothenbach sein. Hier besteht die Möglichkeit, dass Siedlungsabfälle bis zu einer Menge von 2 m³ gegen Gebühr angeliefert werden können. Eine regelmäßig eigenständige Anlieferung des gesamten Restmüllaufkommens ist jedoch äußerst aufwendig. Hierbei ist zu bedenken, dass ein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stehen muss, um die entsprechenden Abfallmengen zu transportieren. Außerdem sind die Kosten für die Fahrt zum Kleinanlieferungsplatz nach Wassenberg-Rothenbach sowie der Zeitaufwand zu beachten. Aus diesen Gründen ist es äußerst zweifelhaft, dass es eine hohe Anzahl von Fällen gibt, in denen Bürgerinnen und Bürgern aus der Stadt Wegberg regelmäßig ihren Restabfall zum Kleinanlieferungsplatz nach Wassenberg-Rothenbach  transportieren.

Eine genaue Anzahl kann hierzu jedoch nicht genannt werden, da in diesen Fällen anders als bei der gebührenfreien Anlieferung Sperrmüll auf Karte keine Registrierung über den Wohnort der anliefernden Person erfolgt. Bei der letzten Abfrage bei den Gebührenpflichtigen, die im gesamten Jahr kein Restabfallaufkommen hatten, gaben ca. 100 Betroffene an, ihren Restabfall zur Entsorgung zum Kleinanlieferungsplatz nach Wassenberg-Rothenbach zu transportieren.

 

Die Verringerung des Restabfallaufkommens in der Stadt Wegberg lässt sich mit dem hohen Aufkommen an gesammelten Wertstoffen in Form von Verpackungsmaterialien und Papier in der Stadt Wegberg erklären. Diese Entwicklung ist sicherlich auch auf die Restmüllverwiegung zurückzuführen.

 

Abschließend stellt die Verwaltung fest, dass mit Hilfe der Restmüllverwiegung die Abfallgebühren anhand des tatsächlichen Verbrauchs bemessen werden und der gebührenpflichtige Benutzer, der auf eine ordentliche Abfalltrennung und Abfallverwertung achtet, dadurch profitiert, dass er durch eine Entlastung bei der Erhebung den Abfallgebühren profitieren wird.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es entstehen keine Kosten.

 

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr beschließt, an der Restmüllverwiegung in der derzeitigen Form festzuhalten.

 

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Anlagen

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