Entscheidungsvorlage - VO/1599/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Datum vom 21.07.2010 wurde für das Grundstück Industriestraße 45 (s. Anlage) eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Paintball-Spielfeldes vorgelegt.

Der maßgebliche Grundstücksbereich liegt innerhalb des Gültigkeitsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 14 Gewerbegebiet 1. Änderung und dort in der festgesetzten „Fläche für die Forstwirtschaft“.

 

Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig.

 

Tatsächlich stellt sich der Bereich als Waldfläche dar.

Nördlich angrenzend zum vorhandenen Gewerbekomplex befindet sich in einer untergeordneten Größe ein Kinderspielplatz. Dieser Spielplatz wurde als temporäre Nutzung für den provisorisch eingerichteten Kindergartenersatz eingerichtet.

 

Eine Befreiung kann aus folgenden Gründen nicht in Aussicht gestellt werden:

 

-                      Waldflächen dienen in erster Linie den nach den Vorgaben des Landesforstgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes vorgegebenen Funktionen.

-                      Die Waldfläche ist Teil eines Grünzuges, der sich vom Beecker Wald in Richtung Bahnhof erstreckt. Die angedachte Nutzung würde eine Zäsur darstellen und diese Funktion zerschneiden. Durch die beantragte Einzäunung und Errichtung von Sichtschutzelementen würde dieser Eindruck noch verstärkt.

-                      Durch die beantragte Nutzung würde der derzeitige Waldcharakter deutlich überformt. Es besteht die Gefahr, dass zumindest das Unterholz durch Paintballaktivitäten zerstört, der Wurzelbereich der Bäume geschädigt und die Bäume durch Farbe in Mitleidenschaft gezogen werden.

-                      Die Waldfläche ist aufgrund seiner Bedeutung im FNP als Waldfläche dargestellt und darüber hinaus im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Die beantragte Nutzung würde Fauna und Flora nachhaltig beeinträchtigen.

-                      Nördlich angrenzend zu der in Rede stehenden Fläche befindet sich ein Hauptwanderweg als Verbindung vom Stadtzentrum in den Beecker Wald der durch Wanderer, Jogger, Radfahrer usw. intensiv genutzt wird. Diese Verbindung ist Teil des Naturparks Maas-Schwalm-Nette und des touristisch bedeutsamen Rundwanderweges „Wegberger Mühlen“. Durch die beantragte Nutzung und den damit verbundenen Geräuschen würde nicht nur die Tierwelt beeinträchtigt, sondern insbesondere die vorgenannten Ruhe suchenden Personengruppen erheblich gestört. Eine derartige Nutzung würde somit der Zielsetzung der Stadt Wegberg „Förderung des naturverträglichen Naherholungs- und Kurzzeittourismus“ entgegenstehen.

 

Aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit wurde mit Datum vom 12. August 2010 den Antragstellern die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung zugestellt.

Seitens der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 25. August 2010 um Verlängerung der Anhörungsfrist bis zum 06.10.2010 gebeten.

 

 

 

Am 13. Sept. 2010 fand in der Verwaltung ein Gespräch mit den Grundstückseigentümern unter anderem auch in dieser Angelegenheit statt. Hierbei ist man so verblieben, dass seitens der Antragsteller schriftlich auf die vorliegende Anhörung geantwortet werden sollte und parallel dazu sollte durch die Verwaltung die Untere Landschaftsbehörde sowie das Forstamt beteiligt werden.

Seitens der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 29. Sept. 2010 lediglich die „Ruhendstellung“ des Vorganges beantragt.

Sowohl die Untere Landschaftsbehörde wie auch das zuständige Forstamt haben zwischenzeitlich zum beantragten Vorhaben ebenfalls eine negative Stellungnahme abgegeben.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Die zu erwartenden Personalaufwendungen sind im Produkt 10.01.01 Genehmigungsverfahren Bauleitplanung enthalten. Gleichzeitig werden in diesem Produkt die Erträge für die anfallenden Gebühren erhoben.

 

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

 

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Anlagen

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