Entscheidungsvorlage - VO/1599/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Paintball-Spielfeldes
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Entscheidung
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23.11.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Datum vom 21.07.2010 wurde für das Grundstück
Industriestraße 45 (s. Anlage) eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines
Paintball-Spielfeldes vorgelegt.
Der maßgebliche Grundstücksbereich liegt innerhalb
des Gültigkeitsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 14
Gewerbegebiet 1. Änderung und dort in der festgesetzten „Fläche für die
Forstwirtschaft“.
Das
Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig.
Tatsächlich stellt sich der Bereich als Waldfläche
dar.
Nördlich angrenzend zum vorhandenen Gewerbekomplex
befindet sich in einer untergeordneten Größe ein Kinderspielplatz. Dieser
Spielplatz wurde als temporäre Nutzung für den provisorisch eingerichteten
Kindergartenersatz eingerichtet.
Eine Befreiung kann aus folgenden Gründen nicht in
Aussicht gestellt werden:
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Waldflächen dienen in erster Linie den nach den Vorgaben des
Landesforstgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes vorgegebenen Funktionen.
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Die Waldfläche ist Teil eines Grünzuges, der sich vom Beecker Wald in
Richtung Bahnhof erstreckt. Die angedachte Nutzung würde eine Zäsur darstellen
und diese Funktion zerschneiden. Durch die beantragte Einzäunung und Errichtung
von Sichtschutzelementen würde dieser Eindruck noch verstärkt.
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Durch die beantragte Nutzung würde der derzeitige Waldcharakter deutlich
überformt. Es besteht die Gefahr, dass zumindest das Unterholz durch
Paintballaktivitäten zerstört, der Wurzelbereich der Bäume geschädigt und die
Bäume durch Farbe in Mitleidenschaft gezogen werden.
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Die Waldfläche ist aufgrund seiner Bedeutung im FNP als Waldfläche
dargestellt und darüber hinaus im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet
festgesetzt. Die beantragte Nutzung würde Fauna und Flora nachhaltig
beeinträchtigen.
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Nördlich angrenzend zu der in Rede stehenden Fläche befindet sich ein
Hauptwanderweg als Verbindung vom Stadtzentrum in den Beecker Wald der durch
Wanderer, Jogger, Radfahrer usw. intensiv genutzt wird. Diese Verbindung ist
Teil des Naturparks Maas-Schwalm-Nette und des touristisch bedeutsamen
Rundwanderweges „Wegberger Mühlen“. Durch die beantragte Nutzung
und den damit verbundenen Geräuschen würde nicht nur die Tierwelt
beeinträchtigt, sondern insbesondere die vorgenannten Ruhe suchenden
Personengruppen erheblich gestört. Eine derartige Nutzung würde somit der
Zielsetzung der Stadt Wegberg „Förderung des naturverträglichen Naherholungs-
und Kurzzeittourismus“ entgegenstehen.
Aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit
wurde mit Datum vom 12. August 2010 den Antragstellern die Anhörung zur
beabsichtigten Ablehnung zugestellt.
Seitens der Antragsteller wurde mit Schreiben vom
25. August 2010 um Verlängerung der Anhörungsfrist bis zum 06.10.2010 gebeten.
Am 13. Sept. 2010 fand in der Verwaltung ein
Gespräch mit den Grundstückseigentümern unter anderem auch in dieser
Angelegenheit statt. Hierbei ist man so verblieben, dass seitens der
Antragsteller schriftlich auf die vorliegende Anhörung geantwortet werden
sollte und parallel dazu sollte durch die Verwaltung die Untere
Landschaftsbehörde sowie das Forstamt beteiligt werden.
Seitens der Antragsteller wurde mit Schreiben vom
29. Sept. 2010 lediglich die „Ruhendstellung“ des Vorganges
beantragt.
Sowohl die Untere Landschaftsbehörde wie auch das
zuständige Forstamt haben zwischenzeitlich zum beantragten Vorhaben ebenfalls
eine negative Stellungnahme abgegeben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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402,1 kB
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