Entscheidungsvorlage - VO/1608/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrssituation L 367 (Alte Landstraße) zwischen Ortseinfahrt Klinkum und Einmündung Buschend
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Entscheidung
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23.11.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Diese
Mitteilung nimmt Bezug auf die Vorlage VO/1454/10 für die Sitzung des
Fachausschusses vom
In
Fahrtrichtung Arsbeck werden regelmäßig 2 Lieferfahrzeuge und ein Anhänger im
Frontbereich des Grundstückes Alte Landstraße 4 geparkt. Das Parken ist
grundsätzlich zulässig. Der Bereich liegt innerhalb der geschlossenen Ortschaft
und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die abgestellten
Fahrzeuge werden von Wegberg kommend nur seitlich von der vorhandenen
Straßenbeleuchtung erfasst. Das Heck des ersten Fahrzeuges aus Richtung Wegberg
kommend wird von der Straßenbeleuchtung nicht erfasst. Das Fahrzeug wird durch
eine reflektierende Warntafel am Heck abgesichert.
Es
wird vorgetragen, diese Fahrzeuge störten den Verkehrsfluss und es ergäben sich
gefährliche Situationen durch
Sichtbehinderungen auf den entgegenkommenden Verkehr für Fahrzeuge im
Überholvorgang in Richtung Arsbeck.
Die
Kreispolizeibehörde hatte in ihrer Stellungnahme zu einem Parkverbot
mitgeteilt, dass aus Sicht der Unfallprävention und der Unfalllage keine
Notwendigkeit gegeben ist. Gerade an Ortseingängen wirke die Situation
geschwindigkeitsdämpfend. Nach polizeilicher Erfahrung werde sich das
Geschwindigkeitsniveau ohne parkende Fahrzeuge deutlich erhöhen (erhöhte
Gefährdung der Einmündungsbereiche Buschend und Am Tömp). Die Verwaltung
schließt sich der Argumentation der Polizei an.
Am
Die
Verwaltung hält einen Eingriff in den Straßenverkehr durch Anordnung eines
Parkverbotes nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung im Sinne der
polizeilichen Stellungnahme für nicht zwingend erforderlich. Die
Erforderlichkeit einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist u. a. eine
Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit. Eine Anordnung kann auf dem
Verwaltungsrechtsweg durch den Rechtsbehelf der Klage von den
Verkehrsteilnehmern angegriffen werden.
