Mitteilungsvorlage - VO/1630/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Bei der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) wurde ein neuer § 21 GemHVO geschaffen, der bestimmt, dass zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen zu Budgets verbunden werden können. In den Budgets ist die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen bzw. bei Investitionen die Summe der Einzahlungen und Auszahlungen für die Haushaltsführung verbindlich.

 

Die Dezernate bzw. die Fachbereiche erhalten durch die Festlegung einer verbindlichen Grenze eine klare messbare Vorgabe für ihre Aufgabenerfüllung. In der Regel entstehen „Zuschussbudgets“, da im Bereich des Ergebnisplanes die Aufwendungen bei den Produkten nicht durch Erträge gedeckt werden können. Diese Obergrenze darf bei der Bewirtschaftung grundsätzlich nicht überschritten werden; innerhalb der Dezernate ist ein Ausgleich möglich. Insgesamt kann die Verwaltung eigenverantwortlicher und flexibler handeln.

Ein gesondertes Budget ist hierbei das Budget Zentralhaushalt.

 

Systembedingt kann es durch die Budgetierung zu keiner Haushaltsverschlechterung kommen, da immer die Deckung gewährleistet sein muss und dies unmittelbar vom Fachbereich Finanzwirtschaft nachgehalten wird. Der Stadtkämmerer wird bei der Vorlage der Finanzberichte für den Haupt- und Finanzausschuss sicherstellen, dass erhebliche unterjährige Veränderungen entsprechend dargestellt werden.

Unberührt bleiben im Übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen, die nach § 83 GO genehmigt werden müssen.

 

Zum Jahresabschluss unterliegen die Budgets einer Erfolgskontrolle gemäß  § 12 GemHVO. Konsequenzen einer im Sinne des § 75 Abs. 1 GO geforderten wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Budgetbewirtschaftung werden dann verwaltungsintern besprochen.

Entsprechende anteilige Budgetüberschüsse könnten unter Berücksichtigung der Gesamtlage im folgenden Haushaltsjahr zusätzlich bereitgestellt werden. Das Gleiche gilt auch im umgekehrten Fall, eventuell müssten dann z.B. gesonderte Einsparvorgaben bzw. begleitende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gemeinsam mit dem betroffenen Fachbereich vereinbart werden.

Sofern Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen ins Folgejahr übertragen werden, ist dem Rat gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.

 

Durch die Umstellung entstehen insgesamt neue Verantwortlichkeiten. Die Dezernenten übernehmen eine entsprechende Verantwortung für ihr Dezernatsbudget, die Fachbereichsleiter für ihr Fachbereichsbudget. Insbesondere im Hinblick auf Qualität, Leistungsmengen und angestrebte Wirkungen bei der Erstellung entsprechender Produkte und Leistungen sind die Produktverantwortlichen im Rahmen ihrer eigenen Verantwortung gehalten, sich gemeinsam mit den Budgetverantwortlichen abzustimmen. Oftmals fallen in der Praxis Budget- und Produktverantwortung zusammen.

 

Einführung zum Haushaltsjahr 2011

 

Es bietet sich an, gleichzeitig mit der Einführung des neuen Verfahrens INFOMA die Budgetierung einzuführen und den Haushaltsplan neu zu strukturieren.

Die haushaltsrechtlich zu treffenden Regelungen sollen entsprechend im Haushaltsplan dargestellt und mit beschlossen werden.

 

 

Darstellung im Haushalt

 

 

Für den Haushalt 2011 soll folgende Regelung in den Haushaltsplan aufgenommen werden:

 

Übersicht über die gebildeten Budgets und den dazu getroffenen Regelungen

 

Im Einklang mit § 4 Abs. 1 GemHVO werden die produktorientierten Teilpläne nach Verantwortungsbereichen (Budgets) aufgestellt.

 

Im Rahmen der dezentralen Ressourcenverantwortung werden die Budgets auf Ebene der Dezernate (Organisationseinheiten) gebildet. Diese unterteilen sich in allgemeine Teilbudgets und Sonderbudgets.

 

Folgende haushaltsrechtliche Regelungen werden getroffen:

 

1. § 21 Abs. 1 GemHVO - echte Deckungsfähigkeit

 

Die Aufwendungen/Auszahlungen der einzelnen Budgets (allgemeine Teil- und Sonderbudgets) sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig.

 

Innerhalb der einzelnen Budgets sind die Aufwendungen der allgemeinen Teilbudgets bzw. der Sonderbudgets einseitig deckungsfähig zugunsten der Investitionsauszahlungen der entsprechenden Budgets, soweit entsprechende konsumtive Auszahlungseinsparungen zur Verfügung stehen.

 

Ausnahmen:

Folgende Produktsachkonten sind nicht deckungsfähig zu ihren Lasten:

Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen und Abschreibungen

 

Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen und Abschreibungen sind innerhalb der einzelnen Budgets jeweils gegenseitig deckungsfähig.

 

Personalaufwendungen/-auszahlungen sind dezernatsübergreifend gegenseitig deckungsfähig.

 

2. § 21 Abs. 2 GemHVO – Deckung durch Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen

 

Mehrerträge in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen in diesen Budgets. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen zugunsten der Auszahlungsermächtigungen.

Die Zuwendungen der Investitionsmaßnahmen sind zweckgebunden für die Auszahlungen innerhalb der jeweiligen Maßnahme. Mehreinzahlungen berechtigen zur Mehrauszahlungen.

 

Die Zweckbindungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen sind auf Ebene der Produktsachkonten im Anschluss an das jeweilige Budget dargestellt.

 

 

Da die Überschreitung der Haushaltspositionen durch die Mehrerträge oder Mehreinzahlungen innerhalb der gebildeten Budgets gedeckt sind, gelten die Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen nicht als überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen und unterliegen daher auch nicht dem Zustimmungsverfahren nach § 83 GO NRW. Mit dem Beschluss des Haushaltsplans und der getroffenen Regelung über die Bildung von Budgets liegt schon eine entsprechende Festlegung für solche Sachverhalte vor (vgl. Innenministerium NRW (Hrsg.): Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen. Handreichung für Kommunen, 4. Auflage., Düsseldorf 2010).

 

 

Wie aus der nachfolgenden Budgetübersicht hervorgeht, werden den einzelnen Budgets die jeweiligen Teilbudgets mit den dazugehörigen Produkten zugeordnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Künftig weist der Haushaltsplan eine organische Gliederung auf. Der Haushaltsplan wird dann in der o.g. Reihenfolge der Produkte gegliedert und auch so abgebildet bzw. gedruckt.

 

Sofern es erforderlich ist, Produkte neu zu strukturieren, wird im Haushaltsplanentwurf hierauf gesondert hingewiesen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

keine

 

Alternativen:

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt Kenntnis.

 

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