Empfehlungsvorlage - VO/1636/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken. Grundlage der Kalkulation der für 2011 zu erwartenden Kosten im Bereich „Gewässerunterhaltung“ bildet die auf der Kontensystematik der Ergebnisrechnung erstellte vorläufige Betriebsabrechnung für das Jahr 2010.

 

In die Gebührenkalkulation sind keine Verwaltungskosten eingerechnet worden. Dies stützt sich auf ein Urteil des OVG Münsters, wonach keine Verwaltungskosten auf die Gewässerunterhaltungsgebühr umgelegt werden dürfen, wenn die Gewässerunterhaltung durch einen Wasserverband erfolgt. Eine Anfrage beim Städte- und Gemeindebund bestätigt diese Vorgehensweise. Auf Nachfrage zur Behandlung der Personalkosten wies der Städte- und Gemeindebund darauf hin, dass Personalkosten wie Verwaltungskosten zu werten sind und diese ebenfalls nicht in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt werden dürfen. Diese beiden Kostenarten zählen somit nicht zu den umlagefähigen Kosten.

 

Aufgrund der Kostenentwicklungen bei den beiden Wasserverbänden sind die Gebührensätze für die Einzugsgebiete Schwalmverband und Wasserverband Eifel-Rur anzupassen.

 

Für die Gebührenkalkulation 2011 werden Gesamtkosten in Höhe von 230.812,89 Euro erwartet. Die Kostensteigerungen sind im Wesentlichen auf die höheren Aufwendungen für Unterhaltungskosten der Wasserverbände zurückzuführen:

 

Die vorläufige Betriebskostenabrechnung 2010 schließt für den Gebührenhaushalt Gewässerunterhaltung mit einem Fehlbetrag von 12.081,24 € ab. Dieser Fehlbetrag wird aus dem Sonderposten für den Gebührenausgleich „Gewässerunterhaltung“ gedeckt. Der restliche Bestand des Sonderpostens für den Gebührenausgleich „Gewässerunterhaltung“  in Höhe von 11.688,76 € wurde in der Gebührenkalkulation 2011 als Entnahme berücksichtigt, so dass der Sonderposten damit aufgelöst sein wird.   

 

Aus den veränderten Kostenansätzen wurden nach der vorliegenden Gebührenkalkulation die neuen Gebührensätze ermittelt. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenübergestellt:

 

 

 

 

Schwalmverband:

 

Nutzungsart

Gebühr € / Ar

2011

Gebühr € / Ar

2010

Veränderung

gegenüber

Vorjahr in €

Versiegelte Flächen

2,49

2,34

0,15

Freiflächen

0,18

0,17

0,01

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

0,24

0,22

0,02

Wald- und Forstflächen

0,14

0,13

0,01

 

 

Wasserverband Eifel-Rur:

 

Nutzungsart

Gebühr € / Ar

2011

Gebühr € / Ar

2010

Veränderung

gegenüber

Vorjahr in €

Versiegelte Flächen

0,80

0,62

0,18

Freiflächen

0,06

0,05

0,01

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

0,08

0,06

0,02

Wald- und Forstflächen

0,04

0,03

0,01

 

Aufgrund der für 2011 zu erwartenden Kosten- und Erlössituation schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze anzuheben.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Verwaltung wird die sich aus der Kostenrechnung abgeleiteten Erträge und Aufwendungen für den Haushaltsplan 2011 entsprechend berücksichtigen.

Gegenüber der mit dem Haushalt 2010 zugleich beschlossenen mittelfristigen Ergebnisplanung für das Jahr 2011 ergibt sich beim Produkt 13.04.00 Wasser und Wasserbau folgende Veränderung:

 

 

 

Kalkulation
Haushalt 2011

Mittelfristige
Ergebnisplanung 2011

Differenz

Ordentliche Erträge

218.600

201.900

16.700

Ordentliche Aufwendungen

282.800

251.898

30.902

Ordentliches Jahresergebnis

-64.200

-49.998

-14.202

 

Durch den Gebührenhaushalt Gewässerunterhaltung können nicht alle Aufwendungen in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt werden, da sie nicht umlagefähig sind. Aus diesem Grund ergibt sich in der Planung für den Haushalt 2011 ein negatives Jahresergebnis.

 

 

 

Alternativen:

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Unter Billigung der Gebührenkalkulation für den Bereich „Gewässerunterhaltung“ empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat der Stadt Wegberg die beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände, sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz

für die Unterhaltung der eigenen betreuten Gewässer vom 16. Dezember 1999,

zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2008 zu beschließen.

 

 

Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010  (GV. NRW S. 185) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am ……… folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:

 

 

 

 

Artikel I

 

§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche

im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:

 

a)         für die versiegelten Flächen                                                                         2,49 €

b)         für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken                             0,18 €

c)         für Acker-, Weide- und Brachlandflächen                                       0,24 €

d)         für Wald- und Forstflächen                                                               0,14 €

 

 

im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:

 

a)         für die versiegelten Flächen                                                                         0,80 €

b)         für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken                             0,06 €

c)         für Acker-, Weide- und Brachlandflächen                                       0,08 €

d)         für Wald- und Forstflächen                                                               0,04 €

 

 

Artikel II

 

Die Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

 

 

 

Die Vertreter der Stadt Wegberg in den Gremien der Wasserverbände werden gebeten, dort die weitere Kostenentwicklung  kritisch zu beobachten.

 

 

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Anlagen

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