Entscheidungsvorlage - VO/1582/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Wie bereits seit längerer Zeit angekündigt ist vom Rat der Stadt Wegberg eine seitens der Verwaltung in Zusammenarbeit mit der örtlichen Rechnungsprüfung erarbeitete neue Friedhofsgebührensatzung einschließlich des grundlegend neu kalkulierten Gebührentarifes zu beraten.

 

Die Neukalkulation der Gebühren ist nicht nur fiskalisch erforderlich, sondern auch rechtlich geboten. Die derzeit noch geltende Friedhofssatzung als auch die Friedhofsgebührensatzung  wurden im Dezember 2006 beschlossen und traten zum 01.01.2007 in Kraft. Die Gebührensystematik  ging dabei aber auf Kalkulationen aus dem Jahr 2004 zurück.

 

Mit den Ihnen vorliegenden Entwürfen wird auch die Friedhofssatzung veränderten Gegebenheiten angepasst und sowohl für den Bürger verständlicher als auch für die Mitarbeiter/innen der Friedhofsverwaltung praktikabler verfasst.

Der Erlass dieser Satzung und die Einhaltung der in ihr vorgegebenen Regeln und Bestimmungen ist für die Bewahrung der Würde des Ortes Friedhof unverzichtbar. Hier sind nicht nur Ruhe und Erscheinungsbild der Friedhofsanlagen zu schützen sondern auch erhebliche Sachwerte der Stadt Wegberg zu erhalten. Dabei seien z.B. die mit großem Aufwand sanierten  bzw. noch zu sanierenden Friedhofswege genannt.

Aus mehreren Gründen wird insbesondere die zu ersetzende Gebührensatzung der Stadt Wegberg den Anforderungen nicht mehr gerecht.

 

So wird durch die Gebührensatzung der Kostendeckungsanspruch des Kommunalabgabengesetzes für den Gebührenhaushalt nicht mehr erfüllt.

Dies liegt zum Teil an den als gebührenwirksam zu erachtenden Kosten. So werden zwischenzeitlich in der Rechtsprechung nur noch 10 % der Vorratsflächen als akzeptabel für eine Bedarfsberechnung angesehen. Ebenso wird dem veränderten Nutzerverhalten bei der Inanspruchnahme der Aufbewahrungsräume und Trauerhallen keine Rechnung getragen. Es ist nicht vertretbar die vollen Kosten einer Friedhofshalle in die Gebührenkalkulation einfließen zu lassen, wenn nur noch ein Bruchteil der Gebührenschuldner diesen Teil der Einrichtung tatsächlich nutzt. Hier sollten auf Dauer die Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten im Verhältnis der Tage einer Nutzung zu Friedhofszwecken zum übrigen Teil des Jahres aufgeteilt werden. Eine solche Aufteilung erscheint gerechtfertigt, misst man den Trauer- und Leichenhallen einen gesellschaftspolitischen Wert z.B. zur Pflege einer Ortskultur zu. Aus bestattungsrechtlicher Sicht müssen nicht auf dem überwiegenden Teil der Friedhöfe Hallen vorgehalten werden. Auf eine solche Aufteilung der Kosten wird mit der vorliegenden Gebührenkalkulation allerdings weiterhin verzichtet.

Unter einem ähnlichen Gesichtspunkt erscheint auch der pauschale Abzug von 5 % der gebührenfähigen Pflegekosten für die Nutzung als Grünanlage nicht mehr zeitgemäß. Dem allgemeinen Tenor aus Literatur und Rechsprechung folgend sollte auch in diesem Fall einerseits auf die tatsächlichen Flächenanteile für Bestattungsflächen einschließlich Begleitgrün, andererseits auf das Rahmengrün als Parkanlage abgestellt werden. Durch die Multiplikation der Fläche Rahmengrün mit den durchschnittlichen Pflegekosten je qm Gesamtfläche ergibt sich ein deutlich höherer Betrag als dies mit dem pauschalen Abzug von bisher 5% der Kosten aus den Bereichen Pflege und Bewirtschaftung der Fall war. Dies erscheint aber gerechtfertigt, will man andererseits eine “Teilentwidmung“ der Überhangflächen auf einzelnen Friedhöfen nicht vornehmen. In der praktischen Betrachtung ist eine solche auch nicht zwingend notwendig. Die genannten Flächen werden auch in der Vorratshaltung nicht mehr für Bestattungszwecke berücksichtigt und stellen damit einen “grünpolitischen Wert“ dar, was sie auch täten, würde man sie entwidmen  und als Parkanlagen deklarieren. Unter beiden Konstellationen werden die Pflegekosten aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert.

 

Diese Vorgehensweise wird allerdings von der Gemeindeprüfungsanstalt als zu weit gehend erachtet. Daher folgt die Verwaltungsvorlage der Vorgabe der Gemeindeprüfungsanstalt den Anteil der Pflege- und Unterhaltungskosten für den Anteil öffentlichen Grüns auf 10% der Gesamtkosten zu beschränken.

 

Eine gravierende Veränderung für den Gebührenhaushalt stellt das sich in den letzten Jahren wandelnde  Wahlverhalten der Bestattungspflichtigen dar. Als bevorzugte Bestattungsform wird das Urnengrab gewählt, was die Verwaltung dazu zwingt seine Funktion als Kostenträger neu zu bewerten.

In der Systematik führt das zu einer grundlegend neuen Kostenträgerbelastung. Den gesetzlichen Anforderungen folgend konnte hier nur eine der Verursachung entsprechende Verteilung der gebührenrelevanten Kosten erfolgen.

 

Dem Verursachungsprinzip wird dadurch Rechnung getragen, dass die Flächen der einzelnen Grabarten bei der Aufteilung der Pflegekosten umgekehrt proportional zu ihrer Größe gewichtet werden. Dadurch werden Urnengräber stärker als bisher an den Pflegekosten der Gesamtanlage Friedhof beteiligt, da deren Nutzer die Anlage ebenso in Anspruch nehmen wie die Nutzer der größeren Flächengräber, aber eine wesentlich kleinere Fläche selbst pflegen.

 

Bei der Aufteilung der Bewirtschaftungskosten erfolgt die Gewichtung proportional zur Grabfläche,  da hier mit wachsender Fläche auch die Aufwendungen für Wasser und Abfallbeseitigung steigen.

 

Die einzelnen Grabarten werden entsprechend ihrer Fläche mit einem Gewichtungsfaktor versehen. Die Gesamtpflegekosten eines Jahres werden durch die gesamte verkaufte und gewichtete Fläche aller Grabarten dividiert. Der sich hieraus ergebende Quotient ergibt in Multiplikation mit der einzelnen gewichteten Grabfläche den jeweiligen Gebührenanteil für die Friedhofspflege.

 

Zur Ermittlung der Bestattungsgebühren wird der durchschnittliche Zeitaufwand je Bestattungsart anhand der Aufzeichnungen des Betriebsabrechnungsprogramms Regie 68 ermittelt. Der jeweilige Zeitaufwand multipliziert mit den Stundensätzen für Personal, Maschinen und Fahrzeugen sowie Addition der Allgemeinkostenzuschläge ergibt die Bestattungsgebühr je Bestattungsart.

 

Auch die Gebührentarife für die übrigen Leistungen wurden nach der Entstehung der ihnen zu Grunde liegenden Kosten (Lohnkosten, Gemeinkosten, Maschinen- und Fahrzeugkosten) kalkuliert. Dabei muss insbesondere bei den Verwaltungs- und Erlaubnisgebühren ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder sonstigen Nutzens für den Gebührenschuldner gewahrt werden.

Andererseits sind die Gebühren auch so zu bemessen, dass sie auch die mit den jeweiligen Leistungen verbundenen Kosten decken, wenn diese Leistungen erbracht werden.

 

Abschließend betrachtet wird Ihnen eine Gebührensatzung zur Beratung und Entscheidung vorgelegt, die zum einen dem gesetzlichen Anspruch und dem städtischen Bedarf gerecht wird, zum anderen den Gebührenpflichtigen nur für die von ihm auch in Anspruch genommene Leistung belastet. Im Vergleich der einzelnen Gebührentatbestände zeigt sich die vorliegende Gebührensatzung wesentlich ausgeglichener und verursachungsgerechter als die bisherigen Satzungen.

Die Einschätzung der Gemeindeprüfungsanstalt zu dem Ihnen vorliegenden Satzungsentwurf der Friedhofgebührensatzung sowie der Gebührenvergleich zu den umliegenden Städten und Gemeinden sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Im Vergleich zu den umliegenden Kommunen wird der Gebührenpflichtige in Wegberg auch zukünftig nicht unverhältnismäßig belastet, so dass die Erhöhungen im Vergleich moderat zu nennen sind.

 

 

Die Verwaltung bittet Sie daher dem Beschlussvorschlag zu folgen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch den Beschluss der Satzungen entstehen keine weiteren Kosten.

 

Die Gebühreneinnahmen werden auch im Jahr 2011 vom Nutzerverhalten und von der Zahl der Bestattungsfälle abhängig sein. Dadurch sind sie im Vorhinein nicht exakt errechenbar.

Ausgehend von den Ihnen vorliegenden Kalkulationen wurden seitens der Verwaltung die erwarteten Erträge auf den Produktsachkonten

 

13 05 00 10000 432 1000 Bestattungsgebühren mit 181.000,00 €,

 

13 05 00 10000 432 1000 Benutzungsgebühren/Nutzungsrechte mit 174.500,00 €

 

Für den Ergebnisplanentwurf 2011 angemeldet.

 

Alternativen:

 

Alternativen werden seitens der Verwaltung nicht vorgeschlagen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, er möge die neue Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Wegberg mit Wirkung zum 01.01.2011 in der Form der Verwaltungsvorlage vom 28.10.2010 beschließen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, er möge die neue Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung) einschließlich des neuen Gebührentarifes als Bestandteil der Satzung in Form der Verwaltungsvorlage vom 28.10.2010 beschließen.

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Anlagen

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