Empfehlungsvorlage - VO/1633/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Festlegung der Erheblichkeit bei der Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei Verpflichtungsermächtigungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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07.12.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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21.12.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
§
83 GO legt fest, dass über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
der Zustimmung des Rates bedürfen, soweit sie erheblich sind.
Die
Handreichung des Innenministeriums zum NKF, 4. Auflage, S. 369f, führt hierzu
aus, dass die Formulierung „erheblich“ den Gemeinden ermögliche,
„diesen Begriff selbst auszugestalten“ und „damit die
Eigenverantwortung der Gemeinden für ihr haushaltswirtschaftliches
Handeln“ stärkt.
Vor
diesem Hintergrund sollte für die Stadtverwaltung eine Regelung über die Festlegung
der Erheblichkeit getroffen werden. Hierbei sollte auch die Genehmigung von
über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen entsprechend geregelt
werden.
Die
regelmäßige Unterrichtung des Rates ist hierbei sichergestellt. Gemäß § 83 Abs.
2 GO sind die vom Kämmerer genehmigten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
und Auszahlungen dem Rat zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund von § 3 Abs. 2 der
Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse
erfolgt die Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss. Das gleiche gilt für die
genehmigten über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat folgende
Festlegung zu treffen:
1. Bei der Genehmigung von über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen von § 83 GO NRW gelten als unerheblich:
a)
alle
auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen
b)
alle
übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, soweit sie im
Einzelfall
- bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen 20.000 Euro nicht
übersteigen
- bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen mit einem
Haushaltsansatz bis zu 100.000 Euro
nicht mehr als 20.000 Euro betragen
- bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen mit einem
Haushaltsansatz über 100.000 Euro nicht
mehr als 40.000 Euro betragen
2. bei der Genehmigung von über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen entscheidet bei Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
(innere Verrechnungen) und Abschlussbuchungen im Rahmen des Jahresabschlusses
der Kämmerer.
3. Soweit im Laufe des Haushaltsjahres über- und
außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen erteilt werden müssen, entscheidet
im Rahmen der Vorschriften nach § 85 GO NRW der Kämmerer
- in unbegrenzter Höhe, soweit in
den Jahren, zu deren Lasten die Verpflichtungsermächtigung erteilt wird,
Auszahlungen in entsprechender Höhe in der Finanzplanung enthalten sind
- bis einschließlich 30.000 Euro,
soweit in den Jahren, zu deren Lasten die Verpflichtungsermächtigung erteilt
wird, keine entsprechenden Auszahlungen in der Finanzplanung enthalten sind.
Die Verwaltung wird gebeten, die o.g. Regelung bei der
Aufstellung des Haushaltes 2011 entsprechend als neuen § 9 in die
Haushaltssatzung einzufügen.
