Empfehlungsvorlage - VO/1636/10
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenbedarfsberechnung zur Ermittlung der Gewässerunterhaltungsgebühren 2011und Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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07.12.2010
| |||
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●
Erledigt
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|
Rat der Stadt Wegberg
|
Entscheidung
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21.12.2010
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach
§ 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen
die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken. Grundlage der
Kalkulation der für 2011 zu erwartenden Kosten im Bereich „Gewässerunterhaltung“
bildet die auf der Kontensystematik der Ergebnisrechnung erstellte vorläufige
Betriebsabrechnung für das Jahr 2010.
In
die Gebührenkalkulation sind keine Verwaltungskosten eingerechnet worden. Dies
stützt sich auf ein Urteil des OVG Münsters, wonach keine Verwaltungskosten auf
die Gewässerunterhaltungsgebühr umgelegt werden dürfen, wenn die Gewässerunterhaltung
durch einen Wasserverband erfolgt. Eine Anfrage beim Städte- und Gemeindebund
bestätigt diese Vorgehensweise. Auf Nachfrage zur Behandlung der Personalkosten
wies der Städte- und Gemeindebund darauf hin, dass Personalkosten wie
Verwaltungskosten zu werten sind und diese ebenfalls nicht in der Gebührenbedarfsberechnung
berücksichtigt werden dürfen. Diese beiden Kostenarten zählen somit nicht zu
den umlagefähigen Kosten.
Aufgrund
der Kostenentwicklungen bei den beiden Wasserverbänden sind die Gebührensätze
für die Einzugsgebiete Schwalmverband und Wasserverband Eifel-Rur anzupassen.
Für
die Gebührenkalkulation 2011 werden Gesamtkosten in Höhe von 230.812,89 Euro
erwartet. Die Kostensteigerungen sind im Wesentlichen auf die höheren Aufwendungen
für Unterhaltungskosten der Wasserverbände zurückzuführen:
Die
vorläufige Betriebskostenabrechnung 2010 schließt für den Gebührenhaushalt
Gewässerunterhaltung mit einem Fehlbetrag von 12.081,24 € ab. Dieser
Fehlbetrag wird aus dem Sonderposten für den Gebührenausgleich
„Gewässerunterhaltung“ gedeckt. Der restliche Bestand des
Sonderpostens für den Gebührenausgleich „Gewässerunterhaltung“ in Höhe von 11.688,76 € wurde in der
Gebührenkalkulation 2011 als Entnahme berücksichtigt, so dass der Sonderposten
damit aufgelöst sein wird.
Aus
den veränderten Kostenansätzen wurden nach der vorliegenden Gebührenkalkulation
die neuen Gebührensätze ermittelt. Zum Vergleich werden die bisher geltenden
Gebührensätze den neuen Sätzen gegenübergestellt:
Schwalmverband:
|
Nutzungsart |
Gebühr € / Ar 2011 |
Gebühr € / Ar 2010 |
Veränderung gegenüber Vorjahr in € |
|
Versiegelte Flächen |
2,49 |
2,34 |
0,15 |
|
Freiflächen |
0,18 |
0,17 |
0,01 |
|
Acker-, Weide-,
Brachlandflächen |
0,24 |
0,22 |
0,02 |
|
Wald- und Forstflächen |
0,14 |
0,13 |
0,01 |
Wasserverband Eifel-Rur:
|
Nutzungsart |
Gebühr € / Ar 2011 |
Gebühr € / Ar 2010 |
Veränderung gegenüber Vorjahr in € |
|
Versiegelte Flächen |
0,80 |
0,62 |
0,18 |
|
Freiflächen |
0,06 |
0,05 |
0,01 |
|
Acker-, Weide-,
Brachlandflächen |
0,08 |
0,06 |
0,02 |
|
Wald- und Forstflächen |
0,04 |
0,03 |
0,01 |
Aufgrund der für 2011 zu
erwartenden Kosten- und Erlössituation schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze
anzuheben.
Finanz. Auswirkung
Kosten und
Finanzierung:
Die Verwaltung wird die sich
aus der Kostenrechnung abgeleiteten Erträge und Aufwendungen für den
Haushaltsplan 2011 entsprechend berücksichtigen.
Gegenüber der mit dem
Haushalt 2010 zugleich beschlossenen mittelfristigen Ergebnisplanung für das
Jahr 2011 ergibt sich beim Produkt 13.04.00 Wasser und Wasserbau folgende
Veränderung:
|
|
Kalkulation |
Mittelfristige |
Differenz |
|
Ordentliche Erträge |
218.600 |
201.900 |
16.700 |
|
Ordentliche Aufwendungen |
282.800 |
251.898 |
30.902 |
|
Ordentliches Jahresergebnis |
-64.200 |
-49.998 |
-14.202 |
Durch den Gebührenhaushalt
Gewässerunterhaltung können nicht alle Aufwendungen in der
Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt werden, da sie nicht umlagefähig sind.
Aus diesem Grund ergibt sich in der Planung für den Haushalt 2011 ein negatives
Jahresergebnis.
Alternativen:
keine
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Unter Billigung der
Gebührenkalkulation für den Bereich „Gewässerunterhaltung“
empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat der Stadt Wegberg die beigefügte
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von
Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser-
und Bodenverbände, sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz
für die Unterhaltung der
eigenen betreuten Gewässer vom 16. Dezember 1999,
zuletzt geändert durch
Satzung vom 17. Dezember 2008 zu beschließen.
Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) hat
der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am ……… folgende
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
beschlossen:
Artikel I
§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der
Grundstücksfläche
im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:
a) für
die versiegelten Flächen 2,49
€
b) für
die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,18
€
c) für Acker-,
Weide- und Brachlandflächen 0,24
€
d) für
Wald- und Forstflächen 0,14
€
im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:
a) für
die versiegelten Flächen 0,80
€
b) für
die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,06
€
c) für
Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,08
€
d) für
Wald- und Forstflächen 0,04
€
Artikel II
Die Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die Vertreter der Stadt
Wegberg in den Gremien der Wasserverbände werden gebeten, dort die weitere
Kostenentwicklung kritisch zu
beobachten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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23,9 kB
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