Mitteilungsvorlage - VO/1639/10

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Wegberg hat zum 01. Januar 1996 im Rahmen der Kanalbenutzungsgebühren das sogenannte Gebührensplitting eingeführt. Gebührensplitting beinhaltet die Aufteilung der Gebühr in die Anteile für die Beseitigung von Schmutzwasser aus Haushalt und Gewerbe bzw. von Niederschlagswasser. Durch das Splitting konnte ab 1996 eine verursachergerechtere Gebührenberechnung erfolgen, da das bis dahin angewandte Verhältnis von Frischwasserverbrauch und versiegelter Flächen zu unterschiedlich war.

 

Für die Einführung des Gebührensplittings wurde eine neue Gebührenkalkulation aufgebaut. Die Ermittlung der versiegelten Flächen, von denen Oberflächenwasser in die städtischen Kanalanlagen eingeleitet wird, wurde mit einem zeitlichen Vorlauf durch das damalige Tiefbauamt vorgenommen. Zudem beauftragte das Tiefbauamt das Ingenieurbüro Gietemann und Hamacher aus Geilenkirchen, ein Gutachten zur Kostenaufteilung zu erstellen.

 

Als Ergebnis nimmt das Gutachten u.a. eine prozentuale Festlegung der kommunalen gebührenpflichtigen Kosten, die zukünftig für abwassertechnische Anlagen (Klärwerke, Kanalisationen, Regenüberlaufbecken und Abwasserpumpwerke)  zu entrichten sind mit Bezug auf die versiegelten Flächen vor. Die Daten flossen in die Gebührenkalkulation ein. Dieses Gutachten wurde 2005 auf der Basis der bis dahin erfolgten Entwicklung im Abwasserbereich aktualisiert.

 

Für eine Vielzahl von Kreis-, Land- und Bundesstraßen wurden in der Vergangenheit vertragliche Regelungen getroffen. Diese sahen u.a. vor, dass der Stadt die kostenfreie Verlegung ihrer Kanäle in die Verkehrsflächen des Straßenbaulastträgers (Eigentümer) gestattet wurde und als Gegenleistung eine unbefristete, kostenfreie Niederschlagswasserentsorgung über das städtische Abwassersystem erfolgte. Zum Teil wurden auch einmalige Zahlungen durch den Straßenbaulastträger zur Abgeltung der Niederschlagswasserentsorgung an die Stadt geleistet. Von einer Gültigkeit dieser Vereinbarungen ist grundsätzlich auszugehen.

 

Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 16.11.2009 wurde erstmalig die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Verträge einseitig zu kündigen, mit der Folge, dass jährliche Gebühren für die Entsorgung erhoben werden. In dem Urteil wird allerdings darauf verwiesen, dass ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung (Wert der unentgeltlichen Gestattung der Kanalverlegung) und Gegenleistung (Wert der Regenwasserentsorgung) vorliegen muss.

 

Grundlage der Gebührenerhebung ist die Einleitung von Niederschlagswasser von den Verkehrsflächen anderer Straßenbaulastträger (Kreis für die Kreisstraßen, Landesbetrieb Straßenbau NRW für die Bundes- und Landstraßen) in das städtische Abwassersystem. Durch die Rechtsprechung ist entschieden, dass eine Gebührenpflicht des Straßenbaulastträgers für eine konkrete Straße gegeben ist, wenn keine vertragliche Regelung über die Niederschlagswasserentsorgung abgeschlossen wurde.

 

Die Stadt hat zur Prüfung der Gebührenerhebung die möglicherweise bestehenden Verwaltungsvereinbarungen, die teilweise aus den 60-er und 70-er Jahren stammen und im Aktenbestand der Stadt nicht vorliegen, von den Straßenbaulastträgern in 2009 angefordert. Zuvor hatte die Verwaltung alle Flächen der Straßenbaulastträger ermittelt, von denen Niederschlagswasser über das städtische Abwassersystem entsorgt wird, unabhängig davon, ob in der Vergangenheit Vereinbarungen hierüber getroffen wurden.

 

Der Verwaltungsvorstand hat in seiner Sitzung am 27.07.2010 beschlossen, die Straßenbaulastträger zu veranlagen. Die Veranlagung erfolgte im August durch entsprechende Abgabenbescheide an die Straßenbaulastträger.

 

Der Kreis Heinsberg hat in der Zwischenzeit die Aufstellung der Flächen akzeptiert. Der Landesbetrieb NRW hat jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute keine Daten vorgelegt. Vor diesem Hintergrund erfolgte gegenüber dem Landesbetrieb NRW eine Berechnung der Gebühren auf Grundlage aller ermittelten Flächen.

 

Ob alte Vereinbarungen, die nicht entsprechend dem OVG-Urteil anfechtbar sind, bestehen, ist der Verwaltung zurzeit nicht bekannt.

 

Dem Technischen Beigeordneten liegen keine Informationen darüber vor, inwieweit zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebührensplittings Überlegungen im damaligen Verwaltungsvorstand hinsichtlich einer Veranlagung der Straßenbaulastträger angestellt wurden. Ebenso ist keine Dokumentation bekannt, ob der frühere Leiter des Fachbereichs Finanzwirtschaft das Thema im Verwaltungsvorstand erörtert hat.

 

 

Wie bereits im Haupt- und Finanzausschuss mündlich berichtet, wurde die Thematik dann auf der Tagung der Kämmerer im Kreis Heinsberg am 18.03.2010 im größerem Rahmen diskutiert und hiernach dann von der Stadt Wegberg konkret aufgegriffen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt Kenntnis.

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