Entscheidungsvorlage - VO/1651/11
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerantrag vom 13.07.2010 betreffend "Durchsetzung der Barrierefreiheit bei Baugenehmigungen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Entscheidung
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25.01.2011
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Aus der Bürgerschaft der Stadt Wegberg ist der nachfolgend aufgeführte Bürgerantrag an den Rat der Stadt Wegberg gestellt worden:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Pillich,
wir bitten um Weiterleitung in unserem Namen des folgenden Bürgerantrages an den Rat der Stadt Wegberg:
Der Rat der Stadt Wegberg möge beschließen,
dass ab sofort bei der Genehmigung aller Bauanträge für Einrichtungen des Gesundheitswesens auf eine behindertengerechte Toilette gemäß
1. den Vorschriften der Bauordnung NRW § 55
2. den einschlägigen DIN-Richtlinien (gegenwärtig noch 18024, demnächst 18040)
3. den gemeinsamen Checklisten größerer Städte des NRWs (Münster, Düsseldorf, Aachen etc.) als Mindeststandart bestanden werden muss.
Grundsätzliche Erläuterungen:
Die Anforderungen des §§ 55 BauO NRW gelten nicht nur für Einrichtungen des Gesundheitswesens, sondern für alle öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen.
Diese sind im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zwar nicht nur wenn ein Gebäude neu errichtet wird, sondern auch in den Fällen von baulichen Änderungen oder bei Nutzungsänderungen. Werden z.B. Teile einer baulichen Anlage geändert bzw. in ihrer Nutzung geändert, so gilt, dass die Anforderungen des § 55 BauO NRW nur in Bezug auf den Teil der baulichen Anlagen zu stellen sind, der Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist.
Bei der Änderung von Gebäuden können aber Anpassungen an die geltende Rechtslage nach Maßgabe des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW auch in den von der Änderung nicht unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen verlangt werden, wenn die entstehenden Mehrkosten nicht als unzumutbar anzusehen sein dürften.
Die Anforderungen des § 55 BauO NRW gelten für bauliche Anlagen die öffentlich zugänglich sind. Dies bedeutet, dass die baulichen Anlagen bestimmungsgemäß von einem im Vorhinein nicht bestimmbaren Personenkreis aufgesucht werden müssen.
Wohngebäude z.B. sind nicht öffentlich zugänglich, selbst wenn sie von Besuchern, Handwerkern, Lieferanten und anderen Dienstleistern gelegentlich aufgesucht werden.
Die betroffenen baulichen Anlagen müssen nicht insgesamt, sondern nur in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei errichtet und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
Da z.B. bei Schulen zwischen Benutzern und Besuchern der baulichen Anlagen unterschieden wird, muss bislang davon ausgegangen werden, dass derzeit die Klassenräume und andere Räume, die ihrer Funktion nach ausschließlich von Schülern und Lehrern genutzt werden, nicht den Anforderungen des § 55 BauO NRW entsprechen müssen, da die genannten Personen keine Besucher sondern Benutzer der baulichen Anlagen sind.
Die Barrierefreiheit gem. § 55 BauO NRW betrifft nicht nur die in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen, sondern sind im Hinblick auf alle in Betracht kommenden Behinderungen herzustellen. Die z.B. für blinde oder hörgeschädigte Menschen erforderlichen Vorkehrungen sind in der Regel nicht Bestandteil der Bauvorlagen. Die Bauaufsichtsbehörden haben aber im Rahmen der Bauüberwachung bzw. der Bauzustandsbesichtigung sicher zu stellen, dass auch insoweit die Anforderungen des § 55 BauO NRW beachtet werden. Hierzu hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die in der Anlage beigefügte Checkliste erarbeitet.
Die Schwierigkeiten, die sich hin und wieder bei der Umsetzung der Anforderungen des § 55 BauO NRW ergeben, ergeben sich in aller Regel nicht bei Neubauvorhaben, sondern sind insbesondere bei Änderungen im Gebäudealtbestand bzw. bei Nutzungsänderungen festzustellen.
Da in § 55 Abs. 6 BauO NRW Abweichungen von den Absätzen 1, 4 und 5 zugelassen werden können, ist es Aufgabe der Beteiligten bei solchen Fallgestaltungen ggf. auf Kompromisslösungen zurück zu greifen.
Bei dem von der Bürgeranfrage geschilderten Vorgang zum Umbau und Nutzungsänderung eines bestehenden Wohn- und Geschäftshauses stellte sich die Situation für die Bauaufsicht wie folgt dar:
Die behindertengerechte Toilettenanlage war im Baugesuch in einer Größe von 2,51 x 2,51 m vermaßt und entsprach daher den Anforderungen der DIN 18024 Teil 2 (Mindestgröße 2,40 x 2,40 m). Erst bei der Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung wurde festgestellt, dass bei der Toilettenanlage nicht die Anforderungen bezüglich der 1,50 x 1,50 m erforderlichen Wendefläche in diesem Toilettenraum eingehalten worden waren.
Da aber unmittelbar neben der Behindertentoilette das Behindertenbad mit einer behindertengerechten WC-Anlage in einer Größenordnung von 2,51 x 2,81 m vorhanden ist, wurden seitens der Bauaufsicht keine weitergehenden Anforderungen an den Bauherrn bzw. Antragsteller gerichtet, da bei diesem Behindertenbad die Vorgaben der DIN 18024 Teil 2 eingehalten wurden.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Mitarbeiter der Bauaufsicht bei der Stadt Wegberg sich der Notwendigkeit der Umsetzung der gesetzlichen Forderungen durchaus bewusst sind und insbesondere zur Unterstützung für den in § 55 BauO NRW genannten Personenkreis die notwendige Umsetzung dieser Anforderungen sowohl im Baugenehmigungsverfahren wie auch bei der Bauzustandsbesichtigung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beachten und umsetzen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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82,1 kB
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