Entscheidungsvorlage - VO/1668/11

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Ratsfrau Nelsbach hat mit Datum vom 10.12.2010 den nachfolgenden Antrag nach § 20 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse gestellt:

 

„Die Gemeindeordnung des Landes NRW sieht als Instrument der Beteiligung der Bürger den Bürgerantrag vor.

 

Die UB-UWG in Wegberg ist der Meinung, dass den Antragstellern in der Öffentlichen Sitzung in den Ausschüssen ein Rederecht zu ihrem Anliegen gewährt werden soll.

 

Daher stelle ich nach § 20 der Geschäftsordnung der Stadt Wegberg den Antrag, die Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg dahingehend zu ändern, dass Bürgern in den Ausschüssen zu Bürgeranträgen ein Rederecht gewährt werden soll.“

 

 

Der Rat hat den Antrag am 21.12.2010 zur Kenntnis genommen und zuständigkeitshalber an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.

 

 

Die Gemeindeordnung gesteht dem Antragsteller bei Bürgeranträgen (§ 24 Gemeindeordnung NRW) entgegen dem Einwohnerantrag bzw. dem Bürgerentscheid keinen Anspruch auf mündliche Erläuterung seines Antrages in einer Ratssitzung zu.

 

Hintergrund hierfür dürfte die jeweils erforderliche Anzahl der für einen Antrag erforderlichen Personen und damit das ggf. in der Bürgerschaft bestehende Interesse an dem Antrag sein.

Ein Bürgerantrag kann bereits von einer einzelnen Person gestellt werden. Wogegen der Gesetzgeber bei Einwohneranträgen und Bürgerentscheiden bewusst eine Hürde hinsichtlich der Antragstellung festgelegt hat.

Der Gesetzgeber wollte hierdurch erreichen, dass dem Antragsteller nur bei Vorliegen eines gewissen Interesses in der Bürgerschaft bezogen auf den Antragsgegenstand ein Recht auf zusätzliche mündliche Erläuterung in einer Sitzung gewährt wird.

 

 

Die Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW sieht ebenfalls die Einräumung eines Rederechtes für den Antragsteller von Bürgeranträgen nach § 24 Gemeindeordnung nicht vor.

 

 

Eine Abfrage bei den Kommunen des Kreises Heinsberg hat ergeben, dass bei keiner eine Regelung besteht, die dem Antragsteller eines Bürgerantrages ein Rederecht in der Sitzung einräumt.

 

 

Die Verwaltung sieht aus den vorgenannten Gründen keine Erfordernis zur Schaffung eines über die Bestimmungen der Gemeindeordnung hinausgehenden Erläuterungsrechtes für Antragsteller bei Bürgeranträgen nach § 24 Gemeindeordnung.

Der schriftlich einzureichende Bürgerantrag sollte im Bezug auf den Inhalt und die Begründung bereits so abgefasst sein, dass für eine zusätzliche mündliche Erläuterung des Antrages durch den Antragsteller in einer Gremiensitzung kein Bedarf besteht.

 

Hiervon losgelöst besteht die Möglichkeit, dass durch die Verwaltung eine kurze Broschüre über den Bürgerantrag nach § 24 Gemeindeordnung mit einer Erläuterung des sich daran anschließenden Verfahrens verfasst wird. Diese könnte ggf. interessierten Personen zur Verfügung gestellt werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt aus den vorgenannten Gründen dem Antrag der Ratsfrau Nelsbach vom 10.12.2011 auf Einrichtung eines Rederechtes durch Änderung der Geschäftsordnung nicht zu entsprechen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

-Keine-

 

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt den Antrag der Ratsfrau Nelsbach auf Änderung der Geschäftsordnung der Rates und der Ausschüsse zur Einräumung eines Rederechtes für den Antragsteller bei der Beratung von Bürgeranträgen ab.

 

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Anlagen

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