Empfehlungsvorlage - VO/1679/11

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Datum vom 06.12.2010, eingegangen am 09.12.2010, wurde durch die  Schulpflegschaftsvorsitzende der Grundschule Wildenrath ein Antrag nach § 25 Gemeindeordnung NRW gestellt.

 

Nach § 25 Gemeindeordnung können Einwohner beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit berät und entscheidet (Einwohnerantrag) für die er gesetzlich zuständig ist.

 

An diesen Antrag werden eine Reihe von formalen und inhaltlichen Voraussetzungen geknüpft. Die einzelnen Vorgaben ergeben sich aus dem § 25 der Gemeindeordnung. Die entsprechende Bestimmung ist als Anlage der Vorlage beigefügt ist.

 

Nachfolgend sind die wesendlichen Voraussetzungen kurz genannt:

1.       Der Antrag kann nur durch Einwohner der Gemeinde gestellt werden, die mindestens seit 3 Monate in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

2.       Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.

3.       Er muss ein bestimmtes Begehren beinhalten. Der Antragstellende muss einen konkreten Sachverhalt angeben und festlegen in welchem Sinne ein Beschluss getroffen werden soll.

4.       Der Antrag muss eine Begründung enthalten. Hieraus muss hervorgehen warum sich der Rat mit der Angelegenheit befassen und im Sinne des Antragstellers entscheiden soll.

5.       Er muss bis zu 3 Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

6.       Der Antrag muss bei kreisangehörigen Gemeinden von 5% der Einwohner unterzeichnet sein. Am 31.12.2010 hatte die Stadt Wegberg 29.133 Einwohner. Das erforderliche Quorum lag somit bei 1.457 Personen.

 

 

Der gestellte Antrag erfüllt jedoch sowohl hinsichtlich der Bestimmtheit als auch im Bezug auf die Anzahl der erforderlichen Unterschriften nicht die für einen Einwohnerantrag nach § 25 Gemeindeordnung NRW erforderlichen Voraussetzungen.

Die der Verwaltung vorliegenden Unterschriftslisten beinhalten lediglich 845 Unterschriften. Die erforderliche Mindestzahl von 1.457 ist daher deutlich unterschritten. Auf eine nähere Prüfung der Unterschriftslisten anhand des Einwohnerdatenbestandes wurde daher verzichtet.

Des Weiteren ist der Antrag hinsichtlich des geforderten Begehrens und der zu treffenden Entscheidung nicht ausreichend bestimmt genug. Beides hätte für die Unterzeichner der Listen deutlich ersichtlich sein müssen.

Das bloße Aufführen einer Frage erfüllt diese Anforderungen nicht.

 

Da der Antrag die formalen Voraussetzungen eines Einwohnerantrages nach der Gemeindeordnung NRW nicht erfüllt, besteht keine Erfordernis für den Rat sich inhaltlich mit dem Antrag auseinanderzusetzen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

- keine -

 

 

Alternativen:

- keine -

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg den Einwohnerantrag vom 06.12.2010 hinsichtlich des Baus eines neuen Lehrschwimmbeckens in Wildenrath wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 25 Gemeindeordnung NRW abzulehnen.

 

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Anlagen

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