Entscheidungsvorlage - VO/1722/11
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Beteiligt:
- Beigeordneter / Dezernat II
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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22.03.2011
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Verkaufsoffene Sonntage 2011
Am 18.11.2010 beantragte die Werbegemeinschaft Wegberg e.V. an folgenden Terminen verkaufsoffene Sonntage für die Innenstadt Wegberg:
17.04.2011 - Frühlingsfest
03.07.2011 - Frühkirmes in Wegberg/Antoniusmarkt
02.10.2011 - Herbstfest
27.11.2011 - Adventsmarkt
Der Verein Handel + Gewerbe Rath-Anhoven B 57 e.V. beantragte am 18.02.2011 folgende Termine für verkaufsoffene Sonntage im Ortsteil Rath-Anhoven:
10.04.2011
15.05.2011
03.07.2011
11.09.2011
Nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile, und Handelszweige beziehen.
Die Verordnung sieht vor, dass die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg bzw. im Ortsteil Rath-Anhoven an den jeweils genannten Tagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben dürfen. Eine Begrenzung auf bestimmte Branchen bzw. Warenangebote wird nicht vorgenommen.
Die Verwaltung schlägt vor die Verordnung zu erlassen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt den Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Aufgrund des § 6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516), in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) vom 13.11.2007 (GV.NRW. S. 561/ SGV.NRW 281) und der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08.12.2009 (GV NRW S. 765,793) wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom 22.03.2011 folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg dürfen an den Sonntagen :
17.04.2011, 03.07.2011, 02.10.2011, 27.11.2011 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen im Ortsteil Rath-Anhoven dürfen an den Sonntagen 10.04.2011, 15.05.2011, 03.07.2011 sowie 11.09.2011 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
