Empfehlungsvorlage - VO/1779/11
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Ratsfrau Sandra Nelsbach vom 27.01.2011 zur Änderung des Flächennutzungsplanes zur Verhinderung der Ansiedlung von Betrieben mit nicht artgerechter Tierhaltung / Massentierhaltung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (StaWi)
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Vorberatung
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28.06.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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19.07.2011
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Datum vom 27.01.2011 hat Ratsfrau Sandra Nelsbach einen Antrag gemäß § 20 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg zur Änderung des Flächennutzungsplanes zur Verhinderung der Ansiedlung von Betrieben mit nicht artgerechter Tierhaltung / Massentierhaltung bzw. zur möglichen Ausweisung von Konzentrationszonen für Betriebe mit Massentierhaltung gestellt. Der Wortlaut des Antrages ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Zunächst ist im Grundsatz anzumerken, dass es Aufgabe der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) vorzubereiten und zu leiten. Eine reine Negativplanung ohne Planungskonzeption zur Verhinderung einer Nutzung ist unzulässig. Zugleich ist es nicht Aufgabe der Bauleitplanung - und entzieht sich damit der Befugnis eines Stadtrates - aus moralischen Gründen bestimmte durch Gesetzgebung zulässige Nutzungsarten im eigenen Gemeindegebiet einzuschränken. Somit kann mit Hilfe des Instrumentes der Flächennutzungsplanung eine Ansiedlung von Massentierhaltungsbetrieben wie von Frau Nelsbach beantragt nicht verhindert werden.
Zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Tierhaltungsbetrieben im Außenbereich werden nachfolgend einige Erläuterungen gegeben:
- Gesetzgeberische Zielsetzung ist es, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. Hiernach ist im Außenbereich ein Vorhaben in der Regel nur zulässig, wenn es sich um ein so genanntes privilegiertes Vorhaben handelt. Dazu zählen etwa land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Die Zulässigkeit von Tierhaltungsbetrieben im Außenbereich ist nach § 35 BauGB geregelt.
- Landwirtschaft im Sinne des BauGB ist insbesondere Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Sofern diese Voraussetzung also der Nachweis der eigenen Futtergrundlage vorliegt, ist ein Tierhaltungsbetrieb im Außenbereich zulässig, sofern öffentliche Belange (z.B. festgesetztes Naturschutzgebiet) nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Eine planerische Steuerung von landwirtschaftlichen Betrieben auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist nach dem BauGB nicht zulässig. Die im Stadtgebiet Wegberg vorhandenen Tierhaltungsbetriebe gehören zu dieser Kategorie.
- Sofern der Nachweis der eigenen Futtergrundlage nicht erbracht werden kann, wird von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben gesprochen. Derartige Betriebe sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 1983 als Vorhaben zu betrachten, die wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Nach § 35 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben zur gewerblichen Tierhaltung in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dieses Steuerungsinstrument der Flächennutzungsplanung, vor allem bekannt bezüglich der Standorte von Windenergieanlagen, ist daher auch einsetzbar, um die Ansiedlung gewerblicher Tierhaltungsbetriebe innerhalb des Gemeindegebietes zu konzentrieren. Zur Vermeidung einer bloßen Negativplanung ist es jedoch erforderlich, dass ein gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegt und eine ausreichende Darstellung von Positivflächen erfolgt.
- Unabhängig von der planungsrechtlichen Zulässigkeit unterliegen Massentierhaltungsbetriebe ab bestimmten Tiermengen (abhängig von der Tierart) der 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Genehmigung erfolgt dann nach den Vorgaben des Bundesimmissionschutzgesetzes. Hierbei werden unter anderem Geruchsimmissionen und ihre Auswirkungen auf angrenzende Wohngebiete ermittelt.
Fazit: Gemäß § 35 BauGB kann die Ansiedlung gewerblicher Tierhaltungsbetriebe (ohne eigene Futtergrundlage) mit Hilfe der Flächennutzungsplanung planungsrechtlich gesteuert werden. Voraussetzung hierzu ist jedoch die Erstellung einer Gesamtkonzeption für das Gemeindegebiet. Die Ausweisung von derartigen Konzentrationszonen erfasst nicht Vorhaben der landwirtschaftlichen Tierhaltung (eigene Futtergrundlage).
Die Verwaltung hält es aufgrund von aktuellen Entwicklungen im Bereich der gewerblichen Tierhaltung für geboten, diese Betriebe auf Ebene der Flächennutzungsplanung vorausschauend zu steuern und empfiehlt daher, ein entsprechendes Bauleitplanverfahren durchzuführen.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Für die Ausweisung von Konzentrationszonen für gewerbliche Tierhaltungsbetriebe ist die Erstellung einer Gesamtkonzeption für das Stadtgebiet erforderlich. Hierzu werden externe Planungskosten in Höhe von ca. 20.000,- benötigt.
Für den Haushaltsentwurf 2011 sind unter dem Produkt 090102 Kommunale Bauleitplanung im Sachkonto 527923 Planungskosten Mittel in Höhe von 40.000,- angemeldet worden. Hierin sind die Aufwendungen für die dargestellte Gesamtkonzeption nicht enthalten. Eine mögliche Finanzierung in 2011 kann im Rahmen der Budgetierung erst nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2011 geprüft werden. Sollten hierbei keine freien Mittel zur Verfügung stehen, müsste die Durchführung der Flächennutzungsplanänderung auf das Jahr 2012 verschoben werden und Mittel hierfür in die Haushaltsplanung 2012 angemeldet werden.
Alternativen:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Stadt, den Antrag von Ratsfrau Nelsbach vom 27.01.2011 zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Betriebe mit Massentierhaltung abzulehnen, da lediglich gewerbliche Tierhaltungsbetriebe mit Hilfe der Flächennutzungsplanung gesteuert werden könnten.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Ausweisung von Konzentrationszonen für gewerbliche Tierhaltung beschließen.
Grundlage für diesen Beschluss ist § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.
Sofern im Rahmen der Budgetierung 2011 keine ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, wird die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen externen Planungskosten in den Haushaltsentwurf 2012 einzustellen, wenn an anderer Stelle für Deckung gesorgt werden kann.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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35,8 kB
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